Fall Nachterstedt - Zutrittsverweigerungen rechtens?
In dem Strang geht es mir um eine überwiegend juristische Bewertung folgenden Sachverhaltes:
Im Juli kam es am Concordia See in Sachsen Anhalt zu einem großen Hangabrutsch der 2 Häuser einer Siedlung verschlang.In der Folge wurde die Siedlung komplett Eilevakuiert und den Anwohnern seitdem restriktiv jeglicher Zugang zu ihren Häusern verweigert.Viele Anwohner vesuchten in der Folge auch trotz Erklärung eines Haftungsausschlußes, bzw. "Betreten auf eigene Gefahr" sich einen Zugang zu ihren Wohnungen zu erwirken--erfolglos.Dieses Wochenende nun konnten Bewohner eine Liste von Dingen erstellen, die sie unbedingt aus ihren Wohnungen geborgen sehen wollten.Allerdings erfolgt die Bergung nicht durch die Anwohner, sondern lediglich durch Beamte die wohnungsfremd ziemlich große Mühe haben dürften, die Sachen zu finden.
Mich stößt diese Sache übel auf.Die Leute wurden nicht zwangsenteignet, aber ihnen wird jeglicher Zugriff zu wichtigen Unterlagen, Erinnerungen, Gegenständen, Schmuck, Bargeld usw. restriktiv verweigert, trotz erklärtem Haftungsausschluß.
Wie würdet ihr die Sache juristisch sehen? Sind nicht Schilder wie "Betreten auf eigene Gefahr" in Anbetracht der Vorgehensweise in Nachterstedt eigentlich völlig belanglos und juristisch nicht bindend?
http://www.dlr.de/Portaldata/1/Resou...rutsch_380.jpg
http://www.lr-online.de/vermischtes/...rt1676,2711319
AW: Fall Nachterstedt - Zutrittsverweigerungen rechtens?
ein Unding was dort abgeht! Versagen und Behördenwillkür.
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Ich könnte mir nur vorstellen, daß es sich dabei um so etwas wie einen Platzverweis / Betretungsverbot nach dem Polizeigesetz handelt.
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Ich denke nicht, dass es rechtmäßig ist. In meinen Augen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschritten.
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Stadtknecht
Ich könnte mir nur vorstellen, daß es sich dabei um so etwas wie einen Platzverweis / Betretungsverbot nach dem Polizeigesetz handelt.
Gefahrenabwehr, ja.
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Stadtknecht
Ich könnte mir nur vorstellen, daß es sich dabei um so etwas wie einen Platzverweis / Betretungsverbot nach dem Polizeigesetz handelt.
nur komisch das TV-Teams und auch einzelne Bewohner, in Begleitung dieser TV Leute, medienwirksam einige Lieblingsstücke aus ihren Häusern bergen durften. Daher müssen ja auch Zutrittgenehmigungen ausgestellt worden sein!
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Das Problem des Setzungsfließens um das es sich bei diesem Tagebaurestloch handelt ist extrem gefährlich. So können sich bei irgendeiner Initialerschütterung Millionen von m³ wassergefüllten Abraums innerhalb von Sekunden wie eine Flüssigkeit verhalten und z.T. hunderte Meter weit gleiten. Die Rückgriffweite in das bestehende Kippenmassiv kann durchaus weit mehr als 100 m betragen. Wann und ob es zu einer erneuten Rutschung kommen kann, ist kaum vorhersagbar. Insofern ist es eine erhebliche und unkalkulierte Gefährdung. Um das Risiko einer erneuten Rutschung zu minimieren, könnte deshalb der Grundwasserspiegel abgesenkt werden. Der Anstieg des Grundwasserspiegels ist nämlich die Ursache des Setzungsfließens, da das Grundwasser das Stützgerüst der Bodenkörner eines aufgelockerten Kippenmassivs auflöst, so daß es nach irgendeiner Erschütterung z.B. bei Bauarbeiten oder Straßenverkehr zu einer Rutschung kommen kann.
Allerdings halte ich das strikte Betretungsverbot um wichtige Dokumente und Erinnerungsstücke zu bergen, für etwas übertrieben. Man kann die Leute auch aufklären und sie über die drohende Gefahr informieren und sich dies schriftlich bestätigen lassen. Wenn es dann innerhalb der Betretungszeit zu einer erneuten Rutschung kommen sollte, sind die Leute entsprechend belehrt und somit für sich selbst verantwortlich.
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Stadtknecht
Ich könnte mir nur vorstellen, daß es sich dabei um so etwas wie einen Platzverweis / Betretungsverbot nach dem Polizeigesetz handelt.
Glaube ich nicht, da gegen die Anwohner ja nicht der Verdacht einer Straftat vorliegt, oder?
Zumal tangiert das auch nicht die Strangfrage der Zutrittsverweigerung zu Eigentum, trotz erklärtem Haftungsausschluß.
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Quo vadis
Glaube ich nicht, da gegen die Anwohner ja nicht der Verdacht einer Straftat vorliegt, oder?
Zumal tangiert das auch nicht die Strangfrage der Zutrittsverweigerung zu Eigentum, trotz erklärtem Haftungsausschluß.
Gefahrenabwehr hat nichts mit Straftaten zu tun. Die Polizei kann auch einen Badesee absperren und ein Betretungsverbot verhängen, wenn der See z. B. nach einem starken Unwetter mit Fäkalien und damit Krankheitserregern verseucht ist. In diesem Fall geht von einer Betretung eine Gefahr für die Menschen aus, und deshalb kann es verboten werden. Nur halte ich das Verbot einer Bergung wichtiger Dokumente und Gegenstände für übertrieben.
AW: Fall Nachterstedt - Zutrittsverweigerungen rechtens?
Typisch deutsche Sicherheitsmeierei.
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