Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest:
"Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens".
http://www.bverwg.de/enid/311?e_view...l&meta_nr=2809