Du willst mich nicht verstehen, oder?
Bereits durch die wechselnden Inflationssätze ist der Schuldwert gegenüber dem Nominalwert durch den einen Vertragspartnern beeinflußbar, durch den anderen nicht.
Einseitige Vertragsänderungen sind unzulässig - damit sind meiner Meinung nach die bilanzierten Schuldwerte nichtig.
Aber argumentiere Du ruhig weiter innerhalb der Systematik.