Zitat Zitat von Der Gelehrte Beitrag anzeigen
Dem Staat oder privaten Unternehmen so wenig Informationen wie möglich, wie auch das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung immer wieder einbläuen mußte.
Was ist Deine informationelle Selbstbestimmung denn in der EUdssr noch wert? Nichts!

"Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war bereits vor Jahren von Irland vor dem EUGH angefochten worden (Az. C-301/06). Dazu entschied der EUGH bereits am 10.02.2009, dass sich die Richtlinie zurecht auf die Binnenmarktklausel (damals Art. 95 EGV) stützen konnte. Nach Inkraftsetzung des Lissabon-Vertrags am 01.12.2009 würde der Datenschutz insoweit deutlich gestärkt, als er in Art. 16 AEUV aufgenommen würde. Allerdings gehört der Binnenmarkt, anders als der Datenschutz, zu den Zielen der EU (Art. 3 Abs. 3 AEUV), wodurch er weiterhin innerhalb des EU-Rechts ein größeres Gewicht als der Datenschutz hätte, aber nicht mehr ganz so stark wie bisher....

Anders als der Art. 16 AEUV zum Datenschutz würde die neue Bezugnahme in Art. 6 EUV auf die EU-Grundrechtecharta, welche in ihrem Art. 8 ein Grundrecht auf Datenschutz enthält, der Vorratsdatenspeicherung keine ernsthaften Grenzen setzen, weil durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta weiterhin alle in der EU-Grundrechtecharta enthaltenen Grundrechte von ihrem Rang unterhalb von AEUV und EUV stehen.
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Noch nichts gemerkt, Herz Jesu Internationalist? Die f*cken Dich und Du klatschst noch Beifall.