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Nun ist allen bekannt, das in unserem Rechtssystem lebenslang nicht tatsächlich lebenslang bedeutet, sondern eine Mindesthaftdauer von 15 Jahren, wenn nicht eine besondere Schwere der Schuld vorliegt, mit anschließender Strafaussetzung auf Bewährung (Bewährungsdauer 5 Jahre). Sicherheitsverwahrung ist für die Betrachtung der lebenslangen Haft irrelevant, da sie kein Strafinstrument ist.

Die durchschnittliche Haftdauer bei lebenslanger Haft liegt bei 17 bis 19 Jahren, wurde eine besondere schwere der Schuld festgestellt 20 bis 23 Jahre.

Die Ursache, das in unserem Rechtssystem lebenslang nicht tatsächlich lebenslang bedeutet, liegt in einem Urteil des [Links nur für registrierte Nutzer].

Wenn man sich nicht von primitiven Rachegefühlen leiten lässt und auch das in Artikel 1 GG festgelegte Prinzip der Menschenwürde achtet, so sind die Feststellungen diese Urteils logisch und nachvollziehbar, jedoch die daraus resultierende Lösung unzureichend.

Mal abgesehen davon, das man auf Grund fehlender Aufklärung einen Widerspruch mit dem Rechtsempfinden des Bürgers erzeugt, hat man entgegen der Aussagen im Urteil das dem Strafzweck dienende Verhältnis zwischen Schuld und Sühne fast vollkommen außer acht gelassen.

Es ist absolut unzureichend, das eine längere Mindesthaftdauer von der Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld abhängig ist und schwer mit dem Rechtsempfinden des Bürgers vereinbar.

Meiner Meinung nach hätte man ein Tat abhängiges Stufensystem der Mindesthaftdauer einführen müssen, nach dem Muster 15 bis lebenslänglich, 20 bis lebenslänglich, 30 bis lebenslänglich und zumindest bei der untersten Stufe eine Einflussnahme auf die Bewährungsentscheidung durch die Angehörigen des Opfers.

Eine Einflussnahme von nicht beteiligten Bürgern halte ich aber nicht für sinnvoll, denn das würde zu Entscheidungen auf Grund niedriger Emotionen oder Barnabasurteilen führen.

Wichtig ist es jedoch, den Bürger umfassen aufzuklären.

Was haltet ihr davon und wie könnte man eurer Meinung nach dem Urteil des BVerfG und dadurch der Menschenwürde und dem Rechtsempfinden des Bürgers gerecht werden.