Lese mal mein Posting richtig, der ist klar in zwei teile getrennt. Zu deiner Information, wird ein Intensivtäter in mehreren Verfahren wegen der gleichen Deliktart verurteilt, wird auch bei ihm eine Gesamtstrafe gebildet.
Wenn dieser Intensivtäter sich in einem Verfahren in Kiel, in einem Verfahren in Hamburg und in einem Verfahren in Hannover wegen Körperverletzung verantworten muss und er wird in Kiel zu 3 Jahren, in Hamburg zu 4 Jahren und in Hannover zu 5 Jahren verurteilt, dann sitzt er 12 Jahre, auch wenn die Höchsstrafe für Körperverletzung 5 Jahre ist.
Schauen wir uns doch mal Horst Mahlers Gerichtsgeschichte an:
2009 Verurteileung durch das Landgericht München II wegen Verstoßes gegen § 130 Absatz 3 in Tatmehrheit mit Verstoßes gegen § 130 Absatz 5. Zwei Straftaten mögliche Gesamtstrafe (8 Jahre) Urteil 6 Jahre.
2009 Landgericht Potsdam Verurteilung wegen Volksverhetzung in 15 Fällen + offene Bewährungsstrafen aus den Jahren 2005 (Hamburg) und 2002 (Mainz) = 2 Jahre 4 Monate
weitere Verurteilung wegen Volksverhetzung in 4 Fällen 2 Jahre 10 Monate.
6 Jahre + 2 Jahre 4 Monate + 2 Jahre 10 Monate = 11 Jahre 2 Monate (Presse und Anhänger runden das immer auf 12 Jahre)
Also noch mal, diese Summierung der Strafen aus verschiedenen Verfahren, ist keine Sonderbehandlung, das ist ein ganz normaler Vorgang, unabhängig vom Tatbestand weswegen die Person verurteilt wurde.
Den Tatbestand der Volksverhetzung als solchen, kann man kritisieren, wie ich schon gesagt habe, die Summierung der Strafen aus verschiedenen Verfahren hat aber nichts mit diesem speziellen Tatbestand zu tun.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Brathering, einen bewiesenen Ehrenmord würde ich persönlich immer mit der höchsten Stufe bestrafen und das für jeden, dessen Beteiligung bewiesen werden kann, unabhängig ob er selbst die Tat ausgeführt hat oder nicht.
Die Problematik beim Ehrenmord ist, das man zwar dem Täter die Mordhandlung nachweisen kann, aber leider nicht immer die Beteiligung von anderen Angehörigen bei Planung und Durchführung.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Und während man bei Meinungsdelikten die ganze Härte des Gesetzes auffährt, wird bei migrantären Intensivbereicherern eine Bewährungsstrafe nach der anderen ausgeurteilt - ungeachtet der Vorstrafen.
Und mit beinahe stoischer Penetranz (bitte entschuldige) versuchst Du das den Leuten als demokratisches Rechtssystems schönzureden.
Nur ein kleines Beispiel:
[Links nur für registrierte Nutzer]...Traurige Berühmtheit erlangte dieses türkische Goldschätzchen durch den Beinahe-Totschlag an dem deutschen Familienvater Waldemar W., den er zur Weiberfastnacht 2007 so sehr schlug, daß er ins Koma fiel. Waldemar W. erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und trug bleibende Schäden davon. Sein Leben wurde von dem gewaltverliebten Türken zerstört.
Der sogenannte Koma-Schläger, der sowohl vor wie auch nach dieser Tat für zahlreiche andere Verbrechen verantwortlich ist, wurde von der Kölner Polizei als Intensivtäter geführt. Das hielt jedoch Jugendrichter Michael Klein nicht davon ab, ihn mit Urteil vom 5. Februar 2009 wieder einmal laufen zu lassen.
Verhandelt wurden diesmal zwei Körperverletzungen. Am 23. Juni 2008, nur drei Wochen nach der Verurteilung in erster Instanz, hatte Erdin Hayriye einen 22-Jährigen an derselben Stelle niedergeschlagen, an der er 2007 Waldemar W. ins Koma prügelte. Und am 10. August 2009 hatte der Türke im Bahnhof Deutz ein Männerpaar als „schwule Säue“ beschimpft und schlug auf sie ein. Einen der beiden biss dieser tollwütige menschliche Straßenköter so sehr, daß eine große Narbe zurückblieb.
Alles diese Gewalttaten verübte der türkische Gewohnheitsverbrecher während der Bewährungszeit. Angesichts der Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft nun 15 Monate ohne Bewährung forderte, weil Erdin Hayriye eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, hatten wohl jene, die noch an einen Rechtsstaat glauben, gehofft, daß es jetzt endlich einmal dazu kommt, die tickende Zeitbombe Hayriye für einige Zeit aus dem Verkehr zu ziehen.
Doch weit gefehlt, Jugendrichter Michael Klein schaffte es tatsächlich, das Schandurteil des Skandalrichters Hans-Werner Riehe argumentativ noch zu toppen, der es seinerzeit im Verfahren gegen Hayriye wegen des fast totgeschlagenen Waldemar W. bei einer „Schuldfeststellung“ mit Auflagen beließ, statt eine Strafe festzusetzen.
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Pegasus, vergleiche nicht Erwachsenenstrafrecht mit Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht ist eine verquere Sache, weil die Richter zu sehr einen Erziehungsgedanken folgen als dem Strafgedanken.
Meiner Meinung nach hat mit Volljährigkeit das Erwachsenenstrafrecht zu gelten und ab 16 Jahren, die Option Erwachsenenstrafrecht (z.B. bei Wiederholungstätern) anzuwenden.
Im Übrigen ist es mit der Bewährung so eine Sache, hier gibt es klar einen Fehler im System. Denn ob bei erneuter Straffälligkeit eine Bewährung aufgehoben wird, liegt im Ermessen des Richters. Hier muss es klar sein, begeht der Verurteilte eine erneute Straftat, egal ob nun Verbrechen oder Vergehen, egal ob zur ursprünglichen Straftat, wo die Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde, besteht oder nicht, ist die Bewährung aufzuheben.
Grundsätzlich, auch wenn es die Gefängnisse belasten würde, darf es meiner Meinung, nur beim erstmaligen begehen einer Straftat möglich sein, die gesamte Strafe zur Bewährung auszusetzen.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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