Zitat Zitat von amiigo Beitrag anzeigen
Das ist doch purer Unsinn, dieses Beispiel ! 10 Jahre für Totschlag im Affekt, da ist ja wohl eher mit Bewährung zu rechnen ....
Kein Unsinn, Totschlag im Affekt ist ein minder schwerer Fall von Totschlag bedroht mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren (§ 213 StGB). Bis maximal 2 Jahre wird eine Freiheitsstrafe bei Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt. Ist die Strafe höher, keine Bewährung.