Doch Stephan, genau das hat mit der Realität zu tun, hier bitte:Zitat von Stephan
Hier § 6 des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU):
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden.
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt werden.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
Was die Perversion an sich ist. Man erlässt ellenlange Gesetzestexte und Vorschriften was ein Zuwanderer alles an Voraussetzungen für einen Aufenfhalt mitbringen muss, um dann in einem Nebensatz zu sagen, dass man das Recht auf Aufenthalt aber nicht beenden darf, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht mehr geben sind. 8o
Und genau das hat Sinn ja geschrieben !:
Im Übrigen muss der Sozialstaat seine Leistungen zur Verfügung stellen, wenn dem Zuwanderer nach Einreise und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung sein Geld abhanden kommt. Nur "unangemessene" Ansprüche können abgelehnt werden, wobei die Beweislast für die Unangemessenheit beim Staat liegt.
Auch kann die Aufenthaltsgenehmigung nicht schon deshalb verkürzt werden, weil der Zuwandernde während seines Aufenthalts bedürftig wird und Sozialhilfe beansprucht. Wer drin ist, ist drin. Den wird der Sozialstaat so schnell nicht mehr los.
Das zeigt doch deutlich, dass genau dieses Gesetz eben eine qualitative Zuwanderung im Sinne des Zuwanderungsgesetzes verhindert und aushebelt. Und das ist der eigentliche Skandal, weil das Zuwanderungsgesetz genau das hätte regeln können, aber durch schwachsinnige EU-Gesetze wird der rein wirtschaftlich motivierten Zuwanderung nach Deutschland wieder Tür und Tor geöffnet.