Der Artikel 146 setzt weder Fristen noch Termine. Er enthält auch kein Verfallsdatum. Das deutsche Volk hat durch seine gewählten Vertreter das Grundgesetz als Verfassung angenommen. Es bedarf keiner Wiederholung.
Ohnehin kann man zwar Verfassungsbeschwerde gegen staatliches Handeln erheben (nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges), aber ich bezweifle, dass man ein Verfassungsorgan dazu zwingen kann, etwas zu tun, was es offenbar nicht will, wenn es nicht einen expliziten Auftrag gibt. Den gibt es nicht. Art. 146 GG eröffnet die Möglichkeit, das GG durch eine neue Verfassung abzulösen (unter gewissen Bedingungen), enthält aber weder einen Aufruf dazu noch schafft er eine Pflicht, das zu tun.