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Thema: Artikel 9 .(1)

  1. #1
    Ich bin der Ich bin Benutzerbild von Freddo
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    Standard Artikel 9 .(1)

    Hallo an alle.

    Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

    Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

    Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

    Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

    Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

    Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

    MFG

    Freddo

    PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001
    Bin Ich der Antichrist oder nur ein Antichrist unter Antichristen ?
    Ich bin für Frieden, Weisheit, Nächstenliebe, Toleranz, radikale Demokratie, Wahrheit, Einigkeit, Weltbürgertum und Fülle für alle Volker des Universums.

  2. #2
    neurodivers Benutzerbild von tabasco
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    Zitat Zitat von Freddo Beitrag anzeigen
    Hallo an alle.

    Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

    Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

    Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

    Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

    Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

    Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

    MFG

    Freddo

    PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001
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    (...) Wer aber gilt denn nun eigentlich als Ausländerverein?
    Unabhängig davon, wie sich ein Verein selber wahrnimmt oder definiert, ob die Mitglieder ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland besitzen und sich selber
    nicht als Ausländer oder Ausländerin wahrnehmen, sind rechtlich gesehen alle Vereine, deren Vorstand oder deren Mitglieder sämtlich oder überwiegend Ausländer
    oder Ausänderinnen sind, Ausländervereine, ganz unabhängig davon, welche Ziele
    und Zwecke die Vereine haben (§ 14 Vereinsgesetz, Abs. 1). Der Begriff Ausländer
    bezieht sich in diesem Fall auf die Staatsbürgerschaft. Als Ausländer gelten Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (§ 2 (1) AufenthG).
    Vereine, deren Mitglieder oder Vorstand Ausländer und Ausländerinnen eines Mitgliedsstaates der EU sind, gelten dagegen jedoch nicht als Ausländervereine.
    Was genau der Begriff "überwiegend" in den Gesetzestexten bedeutet, wird dort
    nicht konkretisiert, es ist aber davon auszugehen, dass damit mindestens 50 % der
    Personen gemeint sind. Um nicht als Ausländerverein zu gelten, müsste ein Verein
    also nachweisen, dass die Mehrheit der Mitglieder und des Vorstands keine Ausländer und Ausländerinnen sind. Es genügt nicht, dass beispielsweise der Vorstand
    mehrheitlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
    Das bedeutet für die Praxis der Vereine, dass es nicht nur darauf ankommt, welche
    Staatsangehörigkeit die Mitglieder des Vorstands haben, sondern auch, welche
    Staatsangehörigkeiten alle Mitglieder der Vereine haben. Beispielsweise würde auch
    ein konfessioneller Verein von Katholikinnen und Katholiken, die die brasilianische
    Staatsangehörigkeit besitzen, in Deutschland rechtlich gesehen nicht als konfessioneller Verein, sondern als Ausländerverein gelten.
    Was bedeutet das für den Alltag?
    Ist es nicht für das Vereinsleben und die Praxis egal, welche rechtliche Bezeichnung
    ein Verein besitzt? Nein, denn für den Alltag der MSO ergeben sich einige Konsequenzen, die zumindest zeitlich aufwändig sind.
    Laut § 19 - 21 der „Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
    öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz“) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S.
    3390) müssen Ausländervereine den örtlichen Behörden Auskunft über ihre Tätigkeit
    sowie über alle Änderungen der Satzung, der Vorstandsmitglieder (incl. der jeweiligen Anschriften) geben. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach der jeweiligen
    Änderung geschehen, wie sie sich beispielsweise aufgrund von Vorstandsneuwahlen
    ergibt. Örtliche Behörden sind in der Regel die Ausländerbehörden bzw. die Amtsgerichte. Sie geben die Daten dann gemäß § 22 an das Bundesverwaltungsamt weiter.
    Dort wird eine Liste, das Zentralregister der Ausländervereine, geführt.
    Außerdem gilt gemäß § 20:
    „(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der
    nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
    1. über ihre Tätigkeit;
    2. wenn sie sich politisch betätigen,
    a) über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
    b) über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.“
    Ein Verein, der nicht mehr als Ausländerverein geführt werden möchte, müsste also
    nachweisen, dass seine Mitglieder oder Vorstände mehrheitlich deutsche Staatsangehörige sind. (...)
    kol-ut-shan

  3. #3
    neurodivers Benutzerbild von tabasco
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    Können 7 AusländerInnen einen gemeinnützigen Verein in Deutschland gründen und beim Finanzamt anmelden? Ausländer heißt hier: Vorübergehender Wohnsitz in Deutschland (Kunststudenten), keine dt. Staatsangehörigkeit.

    - - -

    Grundsätzlich gilt eigentlich ein Ja und was sollten wir als EU-Bürger eigentlich anderes erwarten.
    Die frohe Botschaft geht sogar weiter, denn auch Nicht-EU-Bürger können einen Verein in Deutschland gründen.
    Das Grundgesetz spricht zwar die Vereinigungsfreiheit zunächst nur den Deutschen zu (Art. 9 GG zur Vereinigungsfreiheit und Art. 8 GG zur Versammlungsfreiheit), aber bereits 1964 wurde dieses Recht auch ausländischen Mitbürgern (auf deutschem Boden) zugesprochen (im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts).

    Das soll nun aber nicht heißen, dass es in dem Registrierungs- und Anerkennungsverfahren nicht Probleme geben kann. Der Verein muss seinen Sitz in Deutschland haben und dort (in der entsprechenden Stadt oder dem Landkreis) bei dem zuständigen Registergericht (Amtsgericht) die Eintragung beantragen. Entsprechende personelle Wechsel im Vorstand des Vereins müssen dann auch jeweils im Vereinsregister nachvollzogen werden.

    Im übrigen ist die Praxis der Anerkennung/Nichtanerkennung durch die Registergerichte und Finanzämter von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis sehr unterschiedlich. Sie sollte sich aber eigentlich am wenigsten an der Nationalität der Mitglieder oder Vorstände eines Vereins aufhängen.
    Sie könnten aber auch schon einmal versuchen Ihre Frage direkt an das zuständige Registergericht richten.
    Häufig wird telefonisch und eher informell bei den Sachbearbeitern der zuständigen Gerichte im Vorfeld von Vereinsgründungen angefragt. Dort bekommt man meistens sehr konkrete und hilfreiche Auskünfte (zur konkreten Praxis vor Ort).
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    kol-ut-shan

  4. #4
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    Zitat Zitat von Freddo Beitrag anzeigen
    Hallo an alle.

    Ich möchte von euch wissen ob auch Ausländer einen Verein gründen dürfen ?

    Weil Artikel 9 Absatz 1 steht:

    Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

    Ich beziehe mich hier auf alle Deutschen und damit sind bestimmt alle gebürtigen Deutschen gemeint, wenn ich mich nicht irre.

    Kann ich als Immigranten Sohn einen Verein oder eine Partei gründen ? Ich bin ihr geboren aber mein Vater ist in Ex-Jugoslawien geboren wurden.

    Warum steht da, alle Deutschen, und nicht jedermann wie im Absatz 3 des gleichen Artikels ?

    MFG

    Freddo

    PS: Das Buch aus dem ich die Infos habe ist von 2001
    Der Begriff "deutsch" im GG ist ein heute als peinlich betrachtetes Versehen der Verfasser.

  5. #5
    Ich bin der Ich bin Benutzerbild von Freddo
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    Zitat Zitat von tabasco Beitrag anzeigen
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    Danke für deine Antwort das hat mir schon weiter geholfen. Ich haben den Deutschen Pass und in dem steht die Staatsangehörigkeit Deutsch also bin ich Deutscher , meine Ich und darf einen Verein gründen der nicht als Ausländerverein gilt, meine Ich.

    Weißt du wie es mit einer Partei Gründung ist. Gibt es da auch Ausländer Parteien oder nur Deutsche Parteien ? Darf eine Ausländer bei der PArtei Gründung und Satzung dabei sein und Mithelfen und auch Textbausteine eingebaut haben ? Damit meinte ich 1 Ausländer und 2 Deutsche Arbeiten eine Parteirichtung aus und dann kommen 4 weitere Deutsche hinzu um als Partei zu gelten. Geht das ?
    Bin Ich der Antichrist oder nur ein Antichrist unter Antichristen ?
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  6. #6
    bernhard44
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    Zitat Zitat von Don Beitrag anzeigen
    Der Begriff "deutsch" im GG ist ein heute als peinlich betrachtetes Versehen der Verfasser.
    man hat es ja korrigiert:
    In der BR Deutschland wurde durch das Bundesverfassungsgericht der Begriff Volk aus dem Grundgesetz mit dem Begriff Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gleich gesetzt (s. Bevölkerung) so dass auch eingebürgerte Ausländer ( z.B. Türken Kurden Russen ...) z. B. an Wahlen beteiligen können ohne daß dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde; dort heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.

    Das Staatsvolk besteht demgemäß aus allen Staatsbürgern unabhängig davon auf welche Weise sie das Bürgerrecht erworben haben. Daher ist in der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr allein das deutsche Volk sondern das Staatsvolk bzw. die Staatsangehörigen der Souverän des Staates.
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  7. #7
    GESPERRT
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    mann sollte nur aufpassen, dass da nicht die falschen Leute in deinen Bürgerverein rein gehen, Bernhard Schill von der Schillpartei in Hamburg wurde später von seiner eigenen Partei raus geworfen !!!!

  8. #8
    neurodivers Benutzerbild von tabasco
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    Standard AW: Artikel 9 .(1)

    Zitat Zitat von Freddo Beitrag anzeigen
    Danke für deine Antwort das hat mir schon weiter geholfen. Ich haben den Deutschen Pass und in dem steht die Staatsangehörigkeit Deutsch also bin ich Deutscher , meine Ich und darf einen Verein gründen der nicht als Ausländerverein gilt, meine Ich.

    Weißt du wie es mit einer Partei Gründung ist. Gibt es da auch Ausländer Parteien oder nur Deutsche Parteien ? Darf eine Ausländer bei der PArtei Gründung und Satzung dabei sein und Mithelfen und auch Textbausteine eingebaut haben ? Damit meinte ich 1 Ausländer und 2 Deutsche Arbeiten eine Parteirichtung aus und dann kommen 4 weitere Deutsche hinzu um als Partei zu gelten. Geht das ?
    ->

    Auch Ausländer dürfen in Deutschland eine Partei gründen. Allerdings darf sich eine politische Partei nur so nennen, wenn die Mitglieder in der Mehrheit deutsche Staatsbürger sind. Sonst bleibt der Zusammenschluss eine politische Vereinigung. Die Folgen: Die Vereinigung darf nicht an Wahlen teilnehmen.(...)
    [Links nur für registrierte Nutzer]

    ->

    Wenn du kein deutscher Staatsbürger bist, ist das erstmal kein Problem. Du musst nur bedenken, dass eine Partei sich nur dann so nennen darf, wenn Vorstand und Basis nicht in der Mehrheit Ausländer sind. Sonst bleibt sie eine politische Vereinigung. Das bedeutet: Keine Teilnahme an Wahlen, kein Machtpotential und unter Umständen übertrieben viel Kontakt mit dem Verfassungsschutz.
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    kol-ut-shan

  9. #9
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    Zitat Zitat von tabasco Beitrag anzeigen
    ->



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    Danke für deine Antwort. Schade für alle Ausländer aber wer will ein Onkel Adolf ( Hitler ).
    Bin Ich der Antichrist oder nur ein Antichrist unter Antichristen ?
    Ich bin für Frieden, Weisheit, Nächstenliebe, Toleranz, radikale Demokratie, Wahrheit, Einigkeit, Weltbürgertum und Fülle für alle Volker des Universums.

  10. #10
    GESPERRT
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