+ Auf Thema antworten
Seite 1 von 26 1 2 3 4 5 11 ... LetzteLetzte
Zeige Ergebnis 1 bis 10 von 256

Thema: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

  1. #1
    Erweitere deinen Horizont Benutzerbild von Demokrat
    Registriert seit
    22.06.2012
    Ort
    Arschritz, Sucksen
    Beiträge
    8.565

    Standard Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Es kommen immer wieder Fragen zum sogenannten Überleitungsvertrag, zu den durch das SHAEF (Alliiertes Hauptquartier) sowie durch den Alliierten Kontrollrat erlassenen Gesetzen und dazu auf, was davon heute noch für die Bundesrepublik gültig ist. Feststeht, dass das Besatzerrecht als solches seit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag erloschen ist. Aber das ist nur die halbe Wahrheit, denn der Überleitungsvertrag, der damals den Übergang von Besatzerrecht in deutsches Recht sicherstellen sollte, ist nicht vollständig außer Kraft, allerhand Passagen daraus gelten nach wie vor weiter. Dieser Strang soll nun dazu dienen, möglichst viel Klarheit in bezug auf die weiterhin bestehenden Passagen und deren Inhalt zu erlangen. Vor allem wollen wir gemeinsam versuchen zu klären, was das für die Bundesrepublik im Einzelnen bedeutet.

    Zur Vorgehensweise: Ich suche die einzelnen Absätze des Überleitungsvertrags heraus und notiere sie nacheinander. Dazwischen füge ich jeweils meine eigenen Gedanken zum Inhalt der jeweiligen Absätze ein. Damit ihr die für euch wichtigen Bereiche besser zitieren könnt, verwende ich nicht die Zitatfunktion, sondern schreibe die Passagen aus dem Überleitungsvertrag kursiv. Für die Richtigkeit meiner Anmerkungen kann ich natürlich nicht garantieren. Eine Diskussion zu den einzelnen Passagen soll ja auch erst stattfinden.



    Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1

    "Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden."

    Das versteht sich von selbst, der Gesetzgeber darf Besatzerrecht ändern oder aufheben. Anm.: Der ausgegraute Bereich ist nicht mehr gültig.


    Erster Teil: Artikel 1 Absatz 3

    "Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck "Rechtsvorschriften" umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

    Versteht sich auch von selbst, es geht um die Namenskonvention für den Begriff "Rechtsvorschriften".


    Erster Teil: Artikel 1 Absatz 4

    "Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren."

    Ebenfalls selbsterklärend. Es geht um die Texte der oben benannten Rechtsvorschriften.


    Erster Teil: Artikel 1 Absatz 5

    "Der Ausdruck "Besatzungsbehörden", wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte."

    Ebenfalls eine Namenskonvention, die den Begriff "Besatzungsbehörden" erklärt.


    Erster Teil: Artikel 2 Absatz 1

    "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen."

    Das Besatzerrecht ist ohne Einschränkung in deutsches Recht zu überführen, auch dann, wenn es anderslautendem Recht widerspricht. Das dadurch entstandene nun deutsche Recht unterliegt denselben Bedingen wie Gesetze, die in Deutschland selbst ausgearbeitet wurden. Das heißt, die Gesetze nach ehemaligem Besatzerrecht können auch geändert oder aufgehoben werden (s.o.).


    Erster Teil: Artikel 3 Absatz 2

    "Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt."

    Kurz: Die deutschen Gerichte (u. Behörden) sind nicht zuständig für Verfahren aus der Zeit vor Inkrafttreten des Überleitungsvertrages, es sei denn sie waren zu dem Zeitpunkt bereits zuständig. Ausnahmen nach besonderer Vereinbarung.


    Erster Teil: Artikel 3 Absatz 3

    "Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:"

    Einschränkung nach Absatz 1: ehemalige Kolloborateure dürfen nicht angeklagt werden. Deutsche Gerichte dürfen generell tätig werden in folgenden Angelegenheiten:

    "(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:"

    in folgenden zivilrechtlichen Fragen:

    "(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;"

    gegen Firmen, die unter obenstehenden Bedingungen zuvor der Kontrolle der Alliierten unterstanden haben;

    "(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;"

    gegen Personen, wenn diese nicht im Auftrag der Alliierten handeln;

    "(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde."

    in strafrechtlichen Fragen gegen Personen, es sei denn, diese wurden bereits zuvor von den Alliierten abgeurteilt oder haben im Auftrag dieser gehandelt.

    "Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen."

    Ist die Frage nicht geklärt, ob jemand bereits von den Alliierten abgeurteilt wurde oder in deren Auftrag gehandelt hat, dann gilt eine entsprechende Bescheinigung der Alliierten vor Gericht als (Entlastungs)Beweis.


    Erster Teil: Artikel 5 Absatz 1

    "Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken."

    Alle zivilrechtlichen Urteile, die von den Alliierten erlassen wurden, bleiben auch nach deutschem Recht rechtskräftig und sind ggf. genauso zu vollstrecken wie Urteile, die von deutschen Gerichten ergangen sind.


    Erster Teil: Artikel 5 Absatz 3

    "Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden."

    Auch bei von den Alliierten erlassenen Urteilen sind Einwendungen ein zulässiges Rechtsmittel.


    Erster Teil: Artikel 7 Absatz 1

    "Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln."

    Alle strafrechtlichen Urteile, die von den Alliierten erlassen wurden, bleiben auch nach deutschem Recht rechtskräftig.


    Erster Teil: Artikel 8

    "Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:"

    Immunität für folgende Personen:

    "(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;"

    die Mitglieder der Gerichte der Alliierten;

    "(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;"

    die Mitglieder der verschiedenen Rückerstattungsgerichte;

    "(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;"

    die Mitglieder des Begnadigungsausschusses für sogenannte "Kriegsverbrecher;

    "(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;"

    die Mitglieder des Prüfungsausschusses für Verordnungen der Alliierten.

    "Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden."

    Versteht sich von selber.


    Dritter Teil: Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a (des Anhanges)

    "Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben."

    (?) Es ist mir nicht klar, auf welche Richter sich das bezieht.


    Dritter Teil: Artikel 6 Absatz 3 (des Anhanges)

    "Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung."

    Details über die Satzung bei Interesse bitte selber nachlesen -> [Links nur für registrierte Nutzer]


    Sechster Teil: Artikel 3 Absatz 1

    "Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden."

    Die Bundesrepublik wird zukünftig keinen Einspruch dagegen erheben, dass Vermögen zum Zwecke der Reparationen u.ä. zum Zeitpunkt des Vertrages beschlagnahmt worden ist.


    Sechster Teil: Artikel 3 Absatz 3

    "Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen."

    Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


    Siebter Teil: Artikel 1

    "Die Bundesrepublik verpflichtet sich:

    (a) (gestrichen) (b) (gestrichen) (c) (gestrichen)

    (d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;"


    Versteht sich von selbst.

    "(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen Gräbern zu erleichtern;"

    Versteht sich ebenfalls von selbst.

    "(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren."

    Versteht sich auch von selbst.


    Siebter Teil: Artikel 2

    "Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen."

    Vereinbarung auf Gegenseitigkeit, die Gräber der Gefallenen zu pflegen.


    Neunter Teil: Artikel 1

    "Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen."

    Deutsche haben keine rechtlichen Ansprüche gegen die alliierten Staaten und deren Angehörige, die feindliche Maßnahmen betreffen, die während des Krieges ergriffen worden sind.


    Zehnter Teil: Artikel 4

    "Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck "diskriminierende Behandlung" Maßnahmen aller Art, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 auf Güter, Rechte und Interessen auf Grund außerordentlicher, nicht allgemein auf alle nichtdeutschen Güter, Rechte oder Interessen anwendbarer Bestimmungen angewandt worden sind und die eine Schädigung, Entziehung oder Benachteiligung zur Folge hatten, ohne daß die Beteiligten ihre freie Zustimmung gegeben oder eine angemessene Entschädigung erhalten hätten. Handlungen oder Unterlassungen auf Grund der deutschen Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (und deren Änderungen) oder auf Grund anderer Bestimmungen, die einen ähnlichen Zweck verfolgten, können als diskriminierend angesehen werden, obwohl sie sich im Rahmen dieser Verordnung, ihrer Änderungen oder dieser anderen Bestimmungen hielten, wenn es sich ergibt, daß

    (a) die ausländischen Güter, Rechte oder Interessen dadurch einen Schaden erlitten haben und

    (b) dieser Schaden ohne Verletzung dieser Verordnung, ihrer Änderungen oder dieser anderen Bestimmungen hätte vermieden werden können."


    Einfach durchlesen und verstehen, ich habe keine Lust mehr ;-)



    Abschließend noch die Quellen, die ich verwendet habe:

    >> [Links nur für registrierte Nutzer]
    >> [Links nur für registrierte Nutzer]
    Nationalismus - das ist die Religion der ganz armen Schweine (frei nach Wiglaf Droste)

  2. #2
    Mitglied
    Registriert seit
    02.11.2007
    Beiträge
    1.426

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Zitat Zitat von Demokrat Beitrag anzeigen
    Sechster Teil: Artikel 3 Absatz 3

    "Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen."

    Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


    Neunter Teil: Artikel 1

    "Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen."

    Deutsche haben keine rechtlichen Ansprüche gegen die alliierten Staaten und deren Angehörige, die feindliche Maßnahmen betreffen, die während des Krieges ergriffen worden sind.
    Die hier dargestellten Vertragsteile sind lupenreines Schurkenstaatsverhalten. Dass die gerichtliche Überprüfbarkeit von Handlungen der Staatsorgane für einen Rechtsstaat unverzichtbar ist, sollte eigentlich selbstverständlich sein.

  3. #3
    Doppeldenk öm de Eck. Benutzerbild von Tantalit
    Registriert seit
    11.10.2010
    Ort
    ISS und Abdera
    Beiträge
    17.038

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Hier wird das ganze mal etwas vereinfacht aufgearbeitet:

    Besonders das Thema mit dem "ReichsAdler" als Hoheitswappen auf dem Reisepaß ist faszinierend.

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Rechtschreibfehler dürft ihr suchen, ihr findet eh nie alle.

  4. #4
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
    Registriert seit
    21.07.2005
    Beiträge
    12.771

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Hier wird das ganze mal etwas vereinfacht aufgearbeitet:

    Besonders das Thema mit dem "ReichsAdler" als Hoheitswappen auf dem Reisepaß ist faszinierend.

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Schöne Aufstellung, aber können die Herrschaften auch folgende Diskrepanzen zu ihren Ausführungen erklären:
    [Links nur für registrierte Nutzer][Links nur für registrierte Nutzer][Links nur für registrierte Nutzer]

    und damit es nicht so viele Bilder gibt, sei angemerkt

    - der russische Reisepass ist rot, der polnische Reisepass ist rot, etc. pp.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  5. #5
    Doppeldenk öm de Eck. Benutzerbild von Tantalit
    Registriert seit
    11.10.2010
    Ort
    ISS und Abdera
    Beiträge
    17.038

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Schöne Aufstellung, aber können die Herrschaften auch folgende Diskrepanzen zu ihren Ausführungen erklären:
    und damit es nicht so viele Bilder gibt, sei angemerkt
    - der russische Reisepass ist rot, der polnische Reisepass ist rot, etc. pp.
    Alle besetzt.

    Ansonsten ruf doch mal an.
    Rechtschreibfehler dürft ihr suchen, ihr findet eh nie alle.

  6. #6
    GESPERRT
    Registriert seit
    12.01.2006
    Beiträge
    42.939

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Alle besetzt.
    Sicher, Russland ist kein souveräner Staat. Lass stecken, ist gar zu dumm.

  7. #7
    GESPERRT
    Registriert seit
    12.01.2006
    Beiträge
    42.939

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    @ Demokrat: Das war ja mal ein guter Einstieg

    Ich zitiere mal WIKI:

    Immer noch gültig sind Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“[Links nur für registrierte Nutzer] sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.
    Das muss man dann mit Deiner Aufstellung vergleichen, ob die denn vollständig ist.

    Laut WIKI kann die BRD die Urteile der Nürnberger Prozesse übrigens NICHT aufheben:

    Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag legt die Rechtswirksamkeit der Entscheidungen der Besatzungsgerichte fest und lautet:

    (1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

    Damit legt Artikel 7 fest, dass die Urteile und Entscheidungen der alliierten Gerichte nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam bleiben, das heißt, sie haben die gleiche Wirkung wie rechtskräftige Urteile von deutschen Gerichten. Daraus folgt, dass eine erneute Verfolgung oder Wiederaufnahme der Verfahren durch deutsche Gerichte oder Behörden ausgeschlossen ist.[Links nur für registrierte Nutzer]
    Hand aufs Herz, Demokrat: Hattest Du das nicht bisher stets bestritten?
    Oder war das der Gehirnnutzer?

  8. #8
    GESPERRT
    Registriert seit
    12.01.2006
    Beiträge
    42.939

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Warum musste man denn noch 2007 neue Gesetze erlassen, um das Besatzungsrecht aufzuheben?
    War das denn nicht Anfang der 1990er längst geschehen?

    Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts
    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Ich bin kein Jurist, Gott sei Dank, aber ich fürchte, wir haben da ein Fass ohne Boden...

  9. #9
    Erweitere deinen Horizont Benutzerbild von Demokrat
    Registriert seit
    22.06.2012
    Ort
    Arschritz, Sucksen
    Beiträge
    8.565

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    @ Demokrat: Das war ja mal ein guter Einstieg
    Danke! War allerdings auch eine interessante Angelegenheit.

    Ich zitiere mal WIKI:

    Das muss man dann mit Deiner Aufstellung vergleichen, ob die denn vollständig ist.
    Das ist exakt die Liste, die meiner Aufstellung zugrundeliegt.

    Laut WIKI kann die BRD die Urteile der Nürnberger Prozesse übrigens NICHT aufheben:

    Hand aufs Herz, Demokrat: Hattest Du das nicht bisher stets bestritten?
    Oder war das der Gehirnnutzer?
    Nope, das war ich nicht. Ich weiß gar nicht, ob ich mich hier überhaupt schon mal zu den Nürnberger Prozessen geäußert habe (außer im negativen Sinne wegen der Verhörmethoden u.ä.)

    Warum musste man denn noch 2007 neue Gesetze erlassen, um das Besatzungsrecht aufzuheben?
    War das denn nicht Anfang der 1990er längst geschehen?
    Danke für den Hinweis, war mir bislang nicht bekannt. Gleich mal reinfuchsen.

  10. #10
    Mitglied
    Registriert seit
    16.07.2009
    Beiträge
    8.981

    Standard AW: Der Überleitungsvertrag - was bedeutet er heute für die Bundesrepublik Deutschland?

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Laut WIKI kann die BRD die Urteile der Nürnberger Prozesse übrigens NICHT aufheben
    Die meisten der zu Freiheitsstrafen Verurteilten wurden schon bald auf freien Fuß gesetzt, womit die Urteile faktisch aufgehoben wurden, und alle damals Angeklagten sind lange tot. Wozu also darüber reden.

+ Auf Thema antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Ähnliche Themen

  1. GRUNDGESETZ (GG) für die Bundesrepublik Deutschland
    Von bernhard44 im Forum Grundgesetz der BRD
    Antworten: 129
    Letzter Beitrag: 18.12.2017, 19:16
  2. Wie ist die Bundesrepublik Deutschland geprägt?
    Von Berwick im Forum Theologie und Religionen
    Antworten: 26
    Letzter Beitrag: 11.10.2010, 11:01
  3. Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland?
    Von mara im Forum Gesellschaft / Soziales / Arbeit / Bildung / Familie
    Antworten: 42
    Letzter Beitrag: 27.04.2008, 18:56
  4. Neuordnung der Bundesrepublik Deutschland
    Von Notstand im Forum Gesellschaft / Soziales / Arbeit / Bildung / Familie
    Antworten: 24
    Letzter Beitrag: 04.03.2005, 07:48
  5. Staatsaufbau Bundesrepublik Deutschland
    Von McBommels im Forum Gesellschaft / Soziales / Arbeit / Bildung / Familie
    Antworten: 8
    Letzter Beitrag: 30.04.2004, 13:26

Nutzer die den Thread gelesen haben : 1

Du hast keine Berechtigung, um die Liste der Namen zu sehen.

Forumregeln

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
nach oben