Musliminnen müssen
am Schwimmunterricht teilnehmen.....
Eine 13-jährige Muslimin hat dagegen geklagt, am gemeinsamen Schwimmunterricht ihrer Klasse teilnehmen zu müssen – erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig ließ die religiösen Gründe für eine Befreiung vom Unterricht nicht gelten.
Muslimische Mädchen dürfen dem Schwimmunterricht in Schulen nicht ohne weiteres aus religiösen Gründen fernbleiben. Die Teilnahme in einem Burkini – einem Ganzkörperbadeanzug – sei ihnen zuzumuten, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch. Es wies damit die Klage einer 13 Jahre alten Gymnasiastin aus Frankfurt/Main ab. Sie hatte eine Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen erwirken wollen und sich auf die Religionsfreiheit berufen. (Az.: 6 C 25.12)
Die Bundesverwaltungsrichter urteilten, eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen sei nur in Ausnahmefällen möglich. Bei der muslimischen Schülerin kollidiere ihre grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit mit dem verfassungsrechtlichen verankerten Erziehungsauftrag des Staates. In solchen Konflikten müsse grundsätzlich abgewogen werden, und es müsse auch nach Kompromissen gesucht werden, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. Der Burkini – ein islamkonformer Badeanzug, der nur Gesicht, Hände und Füße freilässt – sei eine Möglichkeit.
Leichtbekleidete Männer überall
Die Schülerin hatte argumentiert, die Teilnahme am Schwimmunterricht verletze ihre religiösen Bekleidungsvorschriften. Auch das Tragen eines Burkinis lehnte sie ab. „Der Weg, einen Burkini zu tragen, der stigmatisiert sie, der führt zu ihrer Ausgrenzung“, sagte ihr Anwalt Klaus Meissner. Zudem dürfe sie sich auch nicht dem Anblick leichtbekleideter Jungen im Schwimmbad aussetzen.
Dem folgten die Bundesverwaltungsrichter nicht. Leichtbekleidete junge Männer seien in Deutschland im Sommer überall zu sehen, auch auf den allgegenwärtigen Werbeplakaten sei das Alltag. Der Anblick leichtbekleideter männlicher Schüler im Schwimmbad beinträchtige die 13-Jährige somit nur „geringfügig“ in ihrer Glaubensfreiheit, erklärte Neumann. In dem Falle überwiege der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag. Der Vater der 13-Jährigen hatte vor der Urteilsverkündung erklärt, er wolle die Entscheidung akzeptieren.
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