Nun, lassen wir mal die Wortklaubereien. Ob im 211er nun steht Mörder ist, oder der Tatbestand des Mordes ist erfüllt, wenn die Handlung bl, bla... steht, ist irrelevant Relevant ist aber eine Reformation der Tötungsdelikte, insbesondere der Strafdelikte mit Todesfolge.
Zunächst einmal sollte eine weitere Differenzierung der Tötungsdelikte erfolgen:
Mord 1. Grades, ähnlich dem jetzigen 211er, jedoch mit einer längeren Mindesthaftzeit als beim jetzigen lebenlänglich beginnend bei 20 Jahren bis zu 40 Jahren.
Mord 2. Grades für jede Art vorsätzlichen Tötungsdeliktes, dass nicht unter Mord 1. Grades fällt, Strafrahmen wie der jetzige 211er.
Mord 3. Grades für vorsätzliche Straftaten mit Todesfolge, also z.B. was jetzt Körperverletzung mit Todesfolge ist, wenn der nachträgliche Tod des Opfer direkt auf die Tat zurückzuführen ist, 10 Jahre bis heutiges lebenslänglich.
Schwerer Totschlag für vorsätzliche Straftaten mit Todesfolge, wenn die Tat von einer Gruppe begangen worden ist, die Aktion die schlussendlich die Todesfolge auslöst keiner Einzelperson zugewiesen werden kann (Mord 3. Grades), Mindeststrafe 8 Jahre bis heutiges lebenslänglich, zusätzlich Bewährungsausschluss für 8 Jahre. Alles sonstigen vorsätzlichen Tötungsdelikte, die heute unter Schweren Totschlag fallen und nicht unter die neuen Morddelikte einzuordnen sind.
Totschlag, für alle Tötungsdelikte, wie nicht unter die ersten 4 Stufen fallen und Straftaten mit Todesfolge, bei der die strafbare Handlung indirekt zur Todesfolge mit beigetragen hat. Strafrahmen wie heute.
Sollte man das Jugendstrafrecht in ähnlicher Form wie jetzt beibehalten, so gilt für die Morddelikte, das es zu eine Haftstrafe mit Bewährungsausschluß für die gesamte Dauer kommen muss.