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Gehirnnutzer
hamburger, es ist zwar richtig, das Printmedien keine Rundfunksender sind, das ist aber irrelevant hinsichtlich des Rechtes auf Meinungsfreiheit und den daraus abgeleiteten Rechten. Sowohl Rundfunk als auch Printmedien sind Informationsquellen, die allgemein zugänglich sind.
An deiner Argumentation mit der Steuerfinanzierung merkt man, das du über gewisse rechtliche Zusammenhänge nicht im klaren bist, noch bestimmte rechtliche Begriffe kennst.
1. Staatliche Aufgauben werden durch Abgaben finanziert. Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge.
Gebühren und Beiträge sind aufgabenbezogen und zweckgebunden, Steuer hingegen nicht. Da sämtliche Lexika etc. pp. beim Begriff "Steuer" im Grunde genommen die selbe Definition verwenden wie sie gesetzlich in der Abgabenordnung beschrieben ist, zitiere ich [Links nur für registrierte Nutzer]
Eine ganz simple Sache, die zum Grundwissen eines jeden Buchhalters und im Rechnungswesen beschäftigten Kaufmanns gehört.
Die bisherigen GEZ-Gebühren waren aufgabenbezogen und zweckgebunden und wurden nur von denen erhoben, die die Leistung, für die die Gebühren die Gegenleistung sind, in Anspruch nahmen bzw. in Anspruch nehmen hätten können. Die Gebührenpflicht war an das Vorhandensein von Empfangsgeräten gebunden.
Der jetzige Rundfunkbeitrag ist jedoch strittig, da es auch die Rechtsauffassung gibt, das durch die Erhebung für alle Haushalte, ob nun Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht, sich ein Widerspruch zur Aufgabenbezogenheit und Zweckgebundenheit ergibt. Zwar können auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes Steuern erheben, denn sie übernehmen staatliche Aufgaben, jedoch sind sie meist aufgabengebunden und somit satzungsgemäß nur zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen berechtigt, was zur Rechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages führt.
Es sind mehrere Verfahren bei Landesverfassungsgerichten und beim Bundesverfassungsgericht angängig, die klären sollen ob der Rundfunkbeitrag als Steuer zu sehen ist oder als Beitrag oder Gebühr.
Leider hebt die Rechtsstrittigkeit die Gebührenpflicht nicht auf, somit bleibt die rechtliche Zahlungsverpflichtung bestehen. Auch ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, die Zahlungsverpflichtung bleibt, jedoch erwirbt jeder, der Widerspruch einlegt im Falle eine entsprechenden Gerichtsentscheidung ein Rückzahlungsanspruch, wer keinen Widerspruch einlegt, geht dann leer aus. Entsprechende Briefvorlagen sind im Internet zu finden.
So nun zurück zu den staatlichen Aufgaben. Staatliche Aufgaben können zum Zwecke der Selbstverwaltung der Betroffenen oder um eine notwendige und vorgeschriebene Ferne zur Exekutive herzustellen in Körperschaften des öffentlichen Rechtes ausgegliedert werden. Die Rundfunkgrundversorgung ist ein staatliche Aufgabe, die bedingt durch Artike 5 Absatz 1 Satz 2 einer Ferne zur Exekutive bedarf.
Zwar hat sich Vater Staat durch die Zusammensetzung der Kontrollgremien der Rundfunkanstalten bisher nicht an diese Ferne wirklich gehalten, insbesondere der Bayrische Rundfunk ist hier ein extremer Fall, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner [Links nur für registrierte Nutzer] klar gemacht, das es so nicht geht. Zwar hat diese Entscheidung zunächst nur Rechtswirkung auf das ZDF, jedoch ist zu erwarten, das sämtliche Rundfunkstaatsverträge abgeändert werden, um weiteren Klagen zu entgehen.