Es ist ein bisschen unredlich und fast feige, sich diesem Thema zu nähern und essentielle Bestandteile dann einfach mit einer Handbewegung wegzuwischen, wenn sie etwas ungemütlich werden.
Man sollte aufrichtigerweise die jüngere Geschichte Deutschlands mit allen Facetten betrachten und - wo erforderlich - auch mal Ross und Reiter nennen.
Der Startschuss für eine lange, lange Kette an Verstrickungen und Schicksalsschlägen begann nicht in Braunau, sondern schon viel früher (man kann nun trefflich darüber streiten, ob es schon bei Karl dem Großen losging, oder bei Louis XIV, oder in Potsdam, Wien, Sarajewo - oder vielleicht doch schon bei Chlodowig oder Cäsar?).
Bevor die Krim von Russen im 17. Jhd. besiedelt wurde, war es ein Brachland und höchstens von Angehörigen Dschingis Khans und der Donaukultur 7000 v. Chr. besiedelt.
Ein paar Hellenen sollen dort auch einen Tempel gebaut haben.
Nichts desto trotz ist die Krim das Mecklenburg Vorpommern Russlands.
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"Groß ist die Wahrheit, und sie behält den Sieg" (3. Esra)
@chronos: Meines Erachtens nach hatte es das Deutsche Reich selbst in der Hand, die Katastrophe zu verhindern. Diese Chance wurde vertan. Aus eigener Schuld. Ich meine damit nicht das deutsche Volk, sondern die politische Führung. Allem historisch möglichem Unrecht zum Trotz wäre die Chance da gewesen, aus eigener Kraft einen, sagen wir mal, günstigeren Fortgang der Dinge zu erreichen.
Selbst wenn man einigen Theorioen Glauben schenken mag, dann war eben die Abwehr dieser Gefahren nicht erfolgreich. Somit wäre es dann wieder "Schuld eigene". Man kann es drehen und wenden wie man will, es wird nicht besser, nicht gerechter und auch nicht schöner.
Gruss
Josef
Gott schütze Wladimir Wladimirowitsch
Was dem Voelkerrecht fehlt, ist ein Gericht, wo man Entscheidungen anfechten kann und wo ein verbindliches Urteil gesprochen wird.
Bei so simplen Dingen wie Geschwindigkeitsuebertretung kann man ja mit allerlei Argumenten eine Geldbusse mit juristischen Mitteln anfechten, wie soll das beim Voelkerrecht gehen?
"Und wenn wir es nicht mehr erleben werden, Vater, so wissen wir doch eins, dass es die nach uns erleben werden, nicht? Und das ist doch auch ein Trost."
(aus dem Film 'Heimkehr', 1941)
Wolf Fenrir Völkerrecht ist nicht ganz vergleichbar mit innerstaatlichem Recht, ihm fehlt z.B. die Exekutivgewalt zur gleichförmigen Durchsetzung und eine umfassende hierachisch strukturierte Gerichtsbarkeit. Defacto beruht Völkerrecht hauptsächlich auf Anerkennung, Rechtspraxis, Rechtsüberzeugung.
Zu den deutschen Ostgebieten ist folgendes zu sagen:
1. Besatzungsrecht abgeleitet aus dem dritten Abschnitt der Haager Landkriegsordnung, völkerrechtliche korrekte Regelung in Verbindung mit Potsdamer Abkommen
2. Mit den völkerrechtlich zulässigen Beendigungen des Kriegzustandes durch einseitige Erklärung ([Links nur für registrierte Nutzer]) in den Jahren 1951 bis 1955, als Beispiel die [Links nur für registrierte Nutzer], Wegfall der völkerrechtlichen Rechtsgrundlage HLKA.
Fortführung des Besatzungsrechtes auf Basis der Rechtsgrundsätze Rechtskontinuität und Rechtssicherheit zusammen mit einer völkerrechtlichen Teilgrundlage durch Pariser Verträge und Verträge der Sowjetunion mit der DDR.
Der Rechtsstatus der Ostgebiete war vereinfacht ausgedrückt ein rechtlicher Schwebestatus, das Potsdammer Abkommen friedensvertragliche Regelungen verlangte. Andere zulässige Sichtweise, der Status der Ostgebiete befand sich losgelöst vom Völkerrecht in einer Art "rechtsfreien" Raum.
3. Vorläufige Rückführung des Rechtstatuses der Ostgebiete auf völkerrechtliche Ebene durch die die Grenzverträge der Bundesrepublik und der DDR mit Polen.
4. Endgültige Rückführung des Rechtsstatuses der Ostgebiete auf völkerrechtliche Ebene durch den 2+4 Vertrag. Hinsichtlich der Ostgebiete bedeutete der Vertrag einfach die endgültige Anerkennung des seit Jahren bestehenden Zustandes.
Rechtlich gesehen, der Verzicht auf den Besitzanspruch an den Ostgebieten.
Es sei darauf hingewiesen, das aus dem Inhalt und dem Wortlaut des Potsdamer Abkommens klar hervorgeht, das eine Rückgabe der durch das Abkommen zunächst nur unter polnische Verwaltung gestellten Gebiete nie geplant war. Es spricht eindeutig von füheren deutschen Gebieten in diesem Zusammenhang.
Selbst wenn die Annahme richtig wäre, der 2+4 Vertrag sei keine friedensvertragliche Regelung/kein Friedensvertrag und dieser sei noch notwendig, an dem Wegfall/Verlust der Ostgebiete würde dies nichts ändern.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Das ist korrekt.
Gerichtshöfe gibt es ja, allerdings mit Einschränkungen in der Fähigkeit der Anklage.
z.B. Bush in Den Haag? Unvorstellbar. Ich will ihn ja nicht vorverurteilen. Ein Urteil sollte dann schon ein Richter sprechen, je nach Schuld oder vielleicht auch Unschuld. Aber er wird dort eben nie angeklagt werden und in einer Zelle, oder meinetwegen auch in einem Hotelzimmer, auf seinen Prozess warten (müssen).
Gruss
Josef
Gott schütze Wladimir Wladimirowitsch
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