Also noch mal zusammenfassend: Ein Mensch tötet vorsätzlich einen anderen Menschen, dabei liegt ein Mordmerkmal (niedriger Beweggrund) vor, und tateinheitlich mit diesem Mord begeht er noch ein weiteres Vergehen (Schwangerschaftsabbruch).
In einem solchen Fall ist nach §§ 211, 218, 52 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe erstens zwingend - weil Umstände, die eine Bewertung der Haupttat als Totschlag gebieten, oder eine ausnahmsweise Milderung der für Mord angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 StGB zulassen würden, nicht vorliegen - und zweitens ohne die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld tat- und schuldangemessen, da keines der von der Rechtssprechung entwickelten Regelbeispiele für die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld - etwa die Ermordung mehr als eines Menschen, oder die Verwirklichung mehr als eines Mordmerkmales - erfüllt ist.
Ob der Täter Muslim ist, gebürtig aus Afghanistan oder Villingen-Schwenningen stammt, gerne RTL II schaut oder unter der Dusche schmutzige Lieder zu singen pflegt, ist für das Urteil alles völlig irrelevant.
Und das Urteil bedeutet: Grundsätzlich ist der Angeklagte erst mal dazu verurteilt, bis zu seinem Lebensende im Gefängnis zu sitzen. Frühestens nach 15 Jahren kann erstmals geprüft werden, ob die Vollstreckung des Restes seiner Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei werden sowohl seine persönliche Entwicklung im Strafvollzug, seine zukünftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, als eben auch nochmals das Maß seiner Schuld jeweils einzeln geprüft. Nur eine Minderheit der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilen wird tatsächlich bereits nach 15 Jahren - also zum frühestmöglichen Zeitpunkt - auf Bewährung entlassen.
Was wäre anders, wenn das Gericht in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt hätte? Dann stünde bereits fest, dass der Angeklagte nicht bereits nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen werden könnte. Sehr wohl aber - wie im Falle eines Nichtmuslims (!) schon mal vorgekommen - z. B. nach 16 Jahren, während zu lebenslanger Freiheitsstrafe ohne besondere Schwere der Schuld Verurteilte im Schnitt etwas über 18 Jahre im Gefängnis sitzen, ehe sie auf Bewährung entlassen werden.
Was Strafrechtler Hans Reinhardt erzählt, ist solcher Quatsch, dass ich beinahe sicher vermute, das hat er so gar nicht wörtlich so gesagt, sondern der mit ihm sprechende "Bild"-Reporter hat ihm nicht zugehört und/oder seine Erläuterung später "umgedeutet."
Bemerkenswert übrigens auch, dass andere Medien genau die Studie, die einen angeblichen "Islamrabatt" vor deutschen Gerichten belegen soll, ganz anders zitieren: Etwa [Links nur für registrierte Nutzer] oder [Links nur für registrierte Nutzer]
Und wo genau spricht Herr Buschkowsky hier ein Gerichtsurteil an? Ich finde die Stelle nicht. Genauso wenig wie die Stelle übrigens, an welcher er überhaupt sagt, einige oder alle dieser von ihm zitierten Vorfälle hätten etwas mit Muslimen zu tun?
Was schließlich noch den zitierten Artikel aus dem "Berliner Kurier" angeht:
Hier fehlt zunächst die Angabe, welche genauen Taten den Angeklagten denn auch konkret zweifelsfrei nachgewiesen wurden.
Die Bedrohung von Zeugen durch einen Angeklagten indes ist eine separate Straftat, die nach eigenständigem Ermittliungsverfahren in einem späteren separaten Verfahren abgeurteilt wird. Wie dieses ausgegangen ist, steht da nicht.
Nur, was beim urspürnglichen Verfahren herauskam: Vier Wochen Jugendarrest wegen Körperverletzung und Beleidigung. Ich weiß nicht, womit der Redakteur ausgewürfelt hat, das sei ein "vergleichsweise mildes" Urteil. Tatsächlich ist das schon ein ziemlich happiges Urteil.
Fazit: Außer Gebrüll der Boulevardpresse bei nüchterner und sachkundiger Betrachtung nichts Skandalöses gewesen.
"Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." (Jean Baptiste Henri Lacordaire)
Es spielen dabei zahlreiche Faktoren eine Rolle.
Ich darf nach deiner Begeisterung für die Durchführung eines streitigen Verfahrens um jeden Preis annehmen, dass du noch niemals tatsächlich mit einem Prozess konfrontiert warst, dessen Verlust oder bloß schon langjährige Dauer deine wirtschaftliche Existenz, die emotionale Gesundheit deiner Familie o. ä. gefährdet hätte?
Es ist immer besser, sich gütlich zu einigen. Denn man weiß nie, wie lange eine streitige Entscheidung dauert, was dabei am Ende heraus-, und auch wenn man am Ende vollumfänglich Recht bekommt, tatsächlich herumkommt. Im dümmsten Fall hast du nämlich einen jahrelangen Prozess zwar am Ende erfolgreich durchgefochten und seine Kosten in erheblicher Höhe bevorschusst, während dein letztlich unterlegener Gegner in der Zwischenzeit aber komplett pleite gegangen ist, so dass du dir dein vollstreckbares Urteil an die Wand hängen und zusehen kannst, wie du aus eigenen Mitteln deine Auslagen für den Prozess kompensierst - weil du nicht mal darauf zu warten brauchst, in den nächsten 30 Jahren einen nennenswerten Geldbetrag von deinem Schuldner zu sehen.
"Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." (Jean Baptiste Henri Lacordaire)
Irgendwie hab ich dass Gefühl, dass wieder ein neuer Schub bezahlter Systemspeichellecker und Schönredner in die Foren geschickt wurde.
„ Wer in einem gewissen Alter nicht merkt , daß er hauptsächlich von Idioten umgeben ist , merkt es aus einem "gewissen" Grunde nicht .“
Hier machst du es dir zu einfach: Du unterstellst, jeder Mensch, dessen Vorfahren nichts bereits vor ca. 1960 - oder wann genau die ersten damals noch sog. "Gastarbeiter" angeworben wurden - in Deutschland gelebt haben, sei völlig freiwillig hier, und könne jederzeit und ohne Nachteile oder Probleme in das Herkunftsland seiner Vorfahren zurückkehren.
Fakt ist, ein großer Teil der Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland ist hier geboren, weil seine Eltern, Großeltern oder gar schon Urgroßeltern vor Jahrzehnten in die Bundesrepublik abgewandert sind. Zunächst eben nur als sog. "Gastarbeiter", angelockt mit Versprechungen betreffend spätere wirtschaftliche und soziale Perspektiven in ihren Herkunftsländern, die aber niemals eingehalten wurden.
Sie können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie ihre Heimat niemals verlassen haben. Sie sind hier beheimatet.
In manchen Fällen in sog. "Parallelgesellschaften", ja. Aber diese sind keine exakten Kopien der Gesellschaften in den Herkunftsländern ihrer Vorfahren, sie sind eigenständige soziale Gebilde. Die Herkunftsländer ihrer Vorfahren sind ihnen so fremd wie die hiesige Mehrheitsgesellschaft.
Und das ist nicht ihre "Schuld", im Sinne eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens. Diese Menschen sind Produkte - oder wenn man so will: Opfer - jahrzehntelanger politischer Fehlentwicklungen.
Man hat ihre Vorfahren als Arbeitskräfte vorübergehend in ein diesen fremdes Land gelockt. Man hat ihnen im Gegenzug dafür Perspektiven in ihren und für ihre Heimatländer versprochen, diese Versprechen aber niemals erfüllt. Man hat sie, anstatt sich beim Wort nehmen zu lassen, lieber erst mal ihre Familien nachholen lassen. Sich niemals um deren Integration gekümmert, sondern seine längst gebrochenen Versprechen nur immer weiter wiederholt, während hier die Kinder, Enkel und mitunter schon Urenkel der einstigen und offiziell immer noch "Gastarbeiter" zur Welt kamen, und auch die ersten ursprünglichen "Gastarbeiter" immer weiter den Anschluss an und die Integration in ihre ursprüngliche Heimat verloren haben.
Das dadurch geschaffene Problem löst man jetzt nicht, indem man Menschen auf dem Globus ein ihnen fremdes Land zeigt und sagt: "Da haben deine Vorfahren mal gelebt - geh gefälligst da hin!"
"Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." (Jean Baptiste Henri Lacordaire)
Das ist rechtsdogmatisch auch nicht zu beanstanden. Denn was ein mit dem Ziel der Bewahrung bzw. Wiederherstellung der "Familienehre" begangenes Tötungsdelikt zum Mord macht, ist das Merkmal des sog. "niedrigen Beweggrundes." Dieses ist laut ständiger Rechtssprechung des BGH, wie alle Mordmerkmale, auf Grund des mit einer Verurteilung wegen Mordes verbundenen außergewöhnlichen sozialethischen Tadels sowie der zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe, restriktiv auszulegen.
Insbesondere muss dem Mörder jener Tatumstand, der seine Tat zum Mord qualifiziert, bewusst sein und von ihm verwirklicht werden wollen.
Das ist aber bei solchen Tätern nicht der Fall, die auf Grund ihrer ethischen Prägung nach allem menschlichen Ermessen nicht erkennen können, dass ihr Handeln nach der Rechtsordnung, welcher sie unterliegen, nicht nur verboten ist, sondern auch unter allen nach dieser Rechtsordnung verbotenen Handlungen noch einmal eine Sonderstufe an Unrecht und Verachtenswürdigkeit einnimmt. Es reicht also nicht, dass der Täter weiß, dass er nach deutschem Recht aus seinem Motiv heraus einen Menschen nicht töten darf, er muss auch wissen, verstehen und in seinen Tatentschluss mit einbeziehen können, dass sein Motiv noch einmal niedriger steht als alle anderen Gründen, einen Menschen vorsätzlich zu töten.
Ist das nicht der Fall, kann man ihm zwar die vorsätzliche Tötung eines Menschen (Totschlag) vorwerfen, aber eben keinen Mord.
Das hat nichts mit dem Islam zu tun, dieser subjektive Tatumstand ist jedem Täter zuzubilligen, der die über das Unrecht der Tötung eines Menschen an sich noch hinausgehende besondere ethische Geringwertigkeit bzw. Verachtenswürdigkeit seines konkreten Motivs nicht erkennen bzw. erfassen kann.
Ja, "nach den Maßstäben des MPI." Das ist schön, denn die Forschung ist schließlich frei (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG).
Trotzdem ist das höchste deutsche Gericht in Strafsachen nicht das Max-Planck-Institut, sondern der Bundesgerichtshof. Bei diesem kann die Staatsanwaltschaft in jedem Fall Revision einlegen, in welchem sie der Meinung ist, die vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten und seinem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen begründeten anstatt einer Verurteilung wegen Totschlags zwingend eine Verurteilung wegen Mordes aus dem niedrigen Beweggrund der Bewahrung bzw. Wiederherstellung der "Familienehre."
"Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." (Jean Baptiste Henri Lacordaire)
Tatsächlich gebietet es der Pressekodex, Angaben zur Nationalität, Religion o. ä. persönlicher Eigenschaften eines Tatverdächtigen oder Verurteilten nur dann zu machen, wenn diese Angaben zum Verständnis des berichteten Vorganges notwendig sind.
Dank eifriger Propaganda rassistischer und "rechtskonservativer" Kreise wird sich darüber aber gerne hinweggesetzt, und der Tatverdächtige bei jedem Taschendiebstahl - ein Delikt, für das Abstammung, Herkunft, Religion usw. des Verdächtigen nun völlig irrelevant sind - sofort beim Namen genannt, sofern dieser bloß so klingt, als könnte es sch um jemanden mit Migrationshintergrund handeln.
"Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." (Jean Baptiste Henri Lacordaire)
Nein. Ich habe lediglich zur Kenntnis genommen, dass "dreimal wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft" an sich nicht allzu viel aussagt. Körperverletzung beginnt nicht dabei, einer am Boden liegenden Person mit dem bestiefelten Fuß gegen den Kopf zu treten. Es reichen dazu schon Vorfälle, die andere Richter bloß als tätliche Beleidigung (§ 185 2. Alt.) - etwa eine Ohrfeige oder so - geahndet hätten.
Und selbst wenn nicht, sind viereinhalb Jahre Haft nach Jugendstrafrecht wegen Körperverletzung mit Todesfolge vergleichsweise immer noch keine milde Strafe.
"Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." (Jean Baptiste Henri Lacordaire)
Und ich mag übrigens die verbreitete Verwendung des Begriffs "Populismus" als Schimpfwort nicht. Ich sehe darin einen Versuch der Eliten, eine an den Interessen breiter Bevölkerungsschichten anstatt der ihren ausgerichtete Politik als unseriös und unverantwortlich zu diskreditieren. Nur um das klarzustellen.
Bloß zu deiner von mir fett markierten Bemerkung: Was ist daran jetzt schlimm?
Das deutsche - nicht irgendein islamisches, das rein weltliche deutsche Recht - sieht für Bagatellangelegenheiten im Zivil- wie Strafrecht die Anrufung sog. Schiedspersonen ausdrücklich vor, und eröffnet in manchen Fällen erst dann den Weg vor ein ordentliches Gericht, wenn auf deren Vermittlung hin keine für beide Seiten eines Rechtsstreits akzeptable Lösung erzielt werden kann.
Und darüber hinaus verbietet es auch kein deutsches Gesetz zwei Parteien eines Rechtsstreites, sich untereinander auf einen Vermittler zu einigen, um mit dessen Hilfe ihre Angelegenheit untereinander zu regeln. Wer mit deren Lösungsvorschlag nicht einverstanden ist, der kann immer noch die ordentliche Gerichtsbarkeit anrufen.
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