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Thema: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

  1. #251
    Rechtsstaatsfanatikerin Benutzerbild von A. C.
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Dr Mittendrin Beitrag anzeigen
    Gruppen, waren das Thema. Du schredderst wenn du merkst du bist im Hintertreffen.
    "Gruppen" spielen im deutschen Strafrecht aber nun einmal keine Rolle.
    "Zwischen dem Starken und dem Schwachen ist es die Freiheit, die unterdrückt, und das Recht, das befreit." ​(Jean Baptiste Henri Lacordaire)

  2. #252
    Rechtsstaatsfanatikerin Benutzerbild von A. C.
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Sherpa Beitrag anzeigen
    Da irrst Du Dich:

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    31.03.2014 - 20:47 Uhr
    Also noch mal zusammenfassend: Ein Mensch tötet vorsätzlich einen anderen Menschen, dabei liegt ein Mordmerkmal (niedriger Beweggrund) vor, und tateinheitlich mit diesem Mord begeht er noch ein weiteres Vergehen (Schwangerschaftsabbruch).

    In einem solchen Fall ist nach §§ 211, 218, 52 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe erstens zwingend - weil Umstände, die eine Bewertung der Haupttat als Totschlag gebieten, oder eine ausnahmsweise Milderung der für Mord angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 StGB zulassen würden, nicht vorliegen - und zweitens ohne die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld tat- und schuldangemessen, da keines der von der Rechtssprechung entwickelten Regelbeispiele für die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld - etwa die Ermordung mehr als eines Menschen, oder die Verwirklichung mehr als eines Mordmerkmales - erfüllt ist.

    Ob der Täter Muslim ist, gebürtig aus Afghanistan oder Villingen-Schwenningen stammt, gerne RTL II schaut oder unter der Dusche schmutzige Lieder zu singen pflegt, ist für das Urteil alles völlig irrelevant.

    Und das Urteil bedeutet: Grundsätzlich ist der Angeklagte erst mal dazu verurteilt, bis zu seinem Lebensende im Gefängnis zu sitzen. Frühestens nach 15 Jahren kann erstmals geprüft werden, ob die Vollstreckung des Restes seiner Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dabei werden sowohl seine persönliche Entwicklung im Strafvollzug, seine zukünftige Gefährlichkeit für die Allgemeinheit, als eben auch nochmals das Maß seiner Schuld jeweils einzeln geprüft. Nur eine Minderheit der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilen wird tatsächlich bereits nach 15 Jahren - also zum frühestmöglichen Zeitpunkt - auf Bewährung entlassen.

    Was wäre anders, wenn das Gericht in seinem Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt hätte? Dann stünde bereits fest, dass der Angeklagte nicht bereits nach 15 Jahren auf Bewährung entlassen werden könnte. Sehr wohl aber - wie im Falle eines Nichtmuslims (!) schon mal vorgekommen - z. B. nach 16 Jahren, während zu lebenslanger Freiheitsstrafe ohne besondere Schwere der Schuld Verurteilte im Schnitt etwas über 18 Jahre im Gefängnis sitzen, ehe sie auf Bewährung entlassen werden.

    Was Strafrechtler Hans Reinhardt erzählt, ist solcher Quatsch, dass ich beinahe sicher vermute, das hat er so gar nicht wörtlich so gesagt, sondern der mit ihm sprechende "Bild"-Reporter hat ihm nicht zugehört und/oder seine Erläuterung später "umgedeutet."

    Bemerkenswert übrigens auch, dass andere Medien genau die Studie, die einen angeblichen "Islamrabatt" vor deutschen Gerichten belegen soll, ganz anders zitieren: Etwa [Links nur für registrierte Nutzer] oder [Links nur für registrierte Nutzer]

    Zitat Zitat von Sherpa Beitrag anzeigen
    Der Bezirksbürgermeister von Berlin-Neuköln hat in der [Links nur für registrierte Nutzer] ein Interview zum Thema Multi-Kulti:
    JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. 11/05 04. März 2005


    Heinz Buschkowsky:
    „Neukölln ist überall“
    Seite 237

    Irritiert hat mich, dass Vertreter der Justiz die Forderung er*heben, der Staat müsse Stärke zeigen. Sind sie es nicht, die es in der Hand haben, ihre eigene Forderung auch in die Realität umzusetzen? Schlagworte wie »Opportunität« und »ethnische Rabatte« machen dann schnell die Runde. Im Jugendamt überlegt man, ob das Risiko gerechtfertigt ist, ein Kind aus einer Clanfamilie herauszuholen. Wer schützt dann die Sozialarbeiterin oder den Sozialarbeiter? Wir haben in Neukölln unsere Erfahrungen mit Mitarbeitern, die zusammengeschlagen oder zusammengetreten wurden, weil sie der Familie nicht preisgeben wollten, in welchem Heim das Kind untergebracht ist. Oder mit Sozialarbeitern, die in der Sprechstunde malträtiert, beim Haus*besuch aus der Wohnung geworfen und mit dem Messer über die Straße gejagt wurden. Da wird das Postulat, der Staat müsse Stärke zeigen, es dürfe keine rechtsfreien Räume geben, schnell zur Worthülse.
    Es gibt sie längst, die rechtsfreien Räume. Und bis zu einem gewissen Grad verstehe ich sogar, wenn ein Funkwagen an Verkehrsordnungswidrigkeiten vorbeifährt, als hätte er nichts gesehen …
    Und wo genau spricht Herr Buschkowsky hier ein Gerichtsurteil an? Ich finde die Stelle nicht. Genauso wenig wie die Stelle übrigens, an welcher er überhaupt sagt, einige oder alle dieser von ihm zitierten Vorfälle hätten etwas mit Muslimen zu tun?

    Was schließlich noch den zitierten Artikel aus dem "Berliner Kurier" angeht:

    Hier fehlt zunächst die Angabe, welche genauen Taten den Angeklagten denn auch konkret zweifelsfrei nachgewiesen wurden.

    Die Bedrohung von Zeugen durch einen Angeklagten indes ist eine separate Straftat, die nach eigenständigem Ermittliungsverfahren in einem späteren separaten Verfahren abgeurteilt wird. Wie dieses ausgegangen ist, steht da nicht.

    Nur, was beim urspürnglichen Verfahren herauskam: Vier Wochen Jugendarrest wegen Körperverletzung und Beleidigung. Ich weiß nicht, womit der Redakteur ausgewürfelt hat, das sei ein "vergleichsweise mildes" Urteil. Tatsächlich ist das schon ein ziemlich happiges Urteil.

    Fazit: Außer Gebrüll der Boulevardpresse bei nüchterner und sachkundiger Betrachtung nichts Skandalöses gewesen.
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  3. #253
    Rechtsstaatsfanatikerin Benutzerbild von A. C.
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Der sich bei Menschen dieses Kulturkreises erstaunlich ähnelt.

    Doch, der Islam ist eine nicht veränderbare Ideologie, genau fixiert und mit einer Gesetzgebung ausgestattet, die bis hin zum Toilettengang reicht. Welche Hand ist rein, welche ist unrein, mit welcher wasche ich mir den Hintern. Ich gebe keiner Frau die Hand, was ja auch Cat Stevens sehr erfolgreich nach seinem Comeback, inzwischen muslimisch und ohne Stimme, praktizierte, weil dies der Koran verbietet. Was darf die Frau, was darf der Mann, die Regelungen gehen über das Familienrecht hinaus, regeln das Vertragsrecht, regeln alles. Der Unterschied kann bestenfalls darin bestehen, inwieweit der Islam in einem einzelnen Land zurückgedrängt wurde und inwieweit nicht.
    Ich empfehle dir übrigens mal die Lektüre des 3. Buch Mose (Levitikus).
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  4. #254
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    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Ja, ja ... so ist das System. Da hat der Richter weniger "Arbeit" um kein Urteil formulieren zu müssen - womit der Anwalt Pluspunkte sammelt - und du kannst bei deinem eigenen Mandanten nochmal kräftig in die Tasche greifen. Und ganz windige "Kollegen" setzten den Streitwert auch so an, dass man vors Landgericht mit Anwaltspflicht muss. Tja, eine Krähe ......
    Es spielen dabei zahlreiche Faktoren eine Rolle.

    Ich darf nach deiner Begeisterung für die Durchführung eines streitigen Verfahrens um jeden Preis annehmen, dass du noch niemals tatsächlich mit einem Prozess konfrontiert warst, dessen Verlust oder bloß schon langjährige Dauer deine wirtschaftliche Existenz, die emotionale Gesundheit deiner Familie o. ä. gefährdet hätte?

    Es ist immer besser, sich gütlich zu einigen. Denn man weiß nie, wie lange eine streitige Entscheidung dauert, was dabei am Ende heraus-, und auch wenn man am Ende vollumfänglich Recht bekommt, tatsächlich herumkommt. Im dümmsten Fall hast du nämlich einen jahrelangen Prozess zwar am Ende erfolgreich durchgefochten und seine Kosten in erheblicher Höhe bevorschusst, während dein letztlich unterlegener Gegner in der Zwischenzeit aber komplett pleite gegangen ist, so dass du dir dein vollstreckbares Urteil an die Wand hängen und zusehen kannst, wie du aus eigenen Mitteln deine Auslagen für den Prozess kompensierst - weil du nicht mal darauf zu warten brauchst, in den nächsten 30 Jahren einen nennenswerten Geldbetrag von deinem Schuldner zu sehen.
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  5. #255
    Österreich zuerst Benutzerbild von WIENER
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Irgendwie hab ich dass Gefühl, dass wieder ein neuer Schub bezahlter Systemspeichellecker und Schönredner in die Foren geschickt wurde.
    „ Wer in einem gewissen Alter nicht merkt , daß er hauptsächlich von Idioten umgeben ist , merkt es aus einem "gewissen" Grunde nicht .“

  6. #256
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    Zitat Zitat von Margok Beitrag anzeigen
    Schon richtig, aber was zwingt sie, das hier zu tun?

    Wahlheimat.
    Sie haben gewählt, hier zu leben.
    Das heißt, sie haben gewählt, sich an die hier gültigen Regeln anzupassen, die von den Eingeborenen bestimmt werden.
    Was bedeutet: Wenn die Ureinwohner beschließen: assimilieren oder gehen, dann haben das die Zugezogenen zu tun.
    Oder paßt du dich deinem Gast an?

    Aha.
    Und weshalb sollte man so etwas im eigenen Land dulden?

    Mit anderen Worten:
    Die Biodeutschen sind mal wieder schuld, weil sie die Entstehung dieser Zustände nicht verhindert haben.
    Ich verrate dir mal was:
    Integration/ Assimilation sind Bringschuld- wer am von anderen erarbeiteten Wohlstand teilhaben will, soll auch was dafür tun.
    Und das ist das Mindeste.


    Das Produkt von Multikulti.

    Sag ich auch.
    Kulturinkompatible dahin, wo sie ihre Kultur ausleben können, ohne den Eingeborenen auf die Nerven zu fallen.
    Dann gibt's keinen Zoff und jeder kann seine Kuktur ungestört ausleben.
    Hier machst du es dir zu einfach: Du unterstellst, jeder Mensch, dessen Vorfahren nichts bereits vor ca. 1960 - oder wann genau die ersten damals noch sog. "Gastarbeiter" angeworben wurden - in Deutschland gelebt haben, sei völlig freiwillig hier, und könne jederzeit und ohne Nachteile oder Probleme in das Herkunftsland seiner Vorfahren zurückkehren.

    Fakt ist, ein großer Teil der Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland ist hier geboren, weil seine Eltern, Großeltern oder gar schon Urgroßeltern vor Jahrzehnten in die Bundesrepublik abgewandert sind. Zunächst eben nur als sog. "Gastarbeiter", angelockt mit Versprechungen betreffend spätere wirtschaftliche und soziale Perspektiven in ihren Herkunftsländern, die aber niemals eingehalten wurden.

    Sie können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie ihre Heimat niemals verlassen haben. Sie sind hier beheimatet.

    In manchen Fällen in sog. "Parallelgesellschaften", ja. Aber diese sind keine exakten Kopien der Gesellschaften in den Herkunftsländern ihrer Vorfahren, sie sind eigenständige soziale Gebilde. Die Herkunftsländer ihrer Vorfahren sind ihnen so fremd wie die hiesige Mehrheitsgesellschaft.

    Und das ist nicht ihre "Schuld", im Sinne eines ethisch vorwerfbaren Verhaltens. Diese Menschen sind Produkte - oder wenn man so will: Opfer - jahrzehntelanger politischer Fehlentwicklungen.

    Man hat ihre Vorfahren als Arbeitskräfte vorübergehend in ein diesen fremdes Land gelockt. Man hat ihnen im Gegenzug dafür Perspektiven in ihren und für ihre Heimatländer versprochen, diese Versprechen aber niemals erfüllt. Man hat sie, anstatt sich beim Wort nehmen zu lassen, lieber erst mal ihre Familien nachholen lassen. Sich niemals um deren Integration gekümmert, sondern seine längst gebrochenen Versprechen nur immer weiter wiederholt, während hier die Kinder, Enkel und mitunter schon Urenkel der einstigen und offiziell immer noch "Gastarbeiter" zur Welt kamen, und auch die ersten ursprünglichen "Gastarbeiter" immer weiter den Anschluss an und die Integration in ihre ursprüngliche Heimat verloren haben.

    Das dadurch geschaffene Problem löst man jetzt nicht, indem man Menschen auf dem Globus ein ihnen fremdes Land zeigt und sagt: "Da haben deine Vorfahren mal gelebt - geh gefälligst da hin!"
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  7. #257
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Dr Mittendrin Beitrag anzeigen
    Bei ausländischen Tätern, so der BGH in einem anderen Fall, könne aber ausnahmsweise auch eine Verurteilung nur wegen Totschlags in Betracht kommen. Das aber nach Ansicht des 5. Strafsenats nur dann, wenn der Täter zur Tatzeit noch so übermäßig stark in fremden Wertvorstellungen verwurzelt ist, dass ihm die Missachtung seiner Tat im hiesigen Rechtssystem nicht bewusst ist (Urt. v. 20.02.2002, Az. 5 StR 538/01).
    Das ist rechtsdogmatisch auch nicht zu beanstanden. Denn was ein mit dem Ziel der Bewahrung bzw. Wiederherstellung der "Familienehre" begangenes Tötungsdelikt zum Mord macht, ist das Merkmal des sog. "niedrigen Beweggrundes." Dieses ist laut ständiger Rechtssprechung des BGH, wie alle Mordmerkmale, auf Grund des mit einer Verurteilung wegen Mordes verbundenen außergewöhnlichen sozialethischen Tadels sowie der zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe, restriktiv auszulegen.

    Insbesondere muss dem Mörder jener Tatumstand, der seine Tat zum Mord qualifiziert, bewusst sein und von ihm verwirklicht werden wollen.

    Das ist aber bei solchen Tätern nicht der Fall, die auf Grund ihrer ethischen Prägung nach allem menschlichen Ermessen nicht erkennen können, dass ihr Handeln nach der Rechtsordnung, welcher sie unterliegen, nicht nur verboten ist, sondern auch unter allen nach dieser Rechtsordnung verbotenen Handlungen noch einmal eine Sonderstufe an Unrecht und Verachtenswürdigkeit einnimmt. Es reicht also nicht, dass der Täter weiß, dass er nach deutschem Recht aus seinem Motiv heraus einen Menschen nicht töten darf, er muss auch wissen, verstehen und in seinen Tatentschluss mit einbeziehen können, dass sein Motiv noch einmal niedriger steht als alle anderen Gründen, einen Menschen vorsätzlich zu töten.

    Ist das nicht der Fall, kann man ihm zwar die vorsätzliche Tötung eines Menschen (Totschlag) vorwerfen, aber eben keinen Mord.

    Das hat nichts mit dem Islam zu tun, dieser subjektive Tatumstand ist jedem Täter zuzubilligen, der die über das Unrecht der Tötung eines Menschen an sich noch hinausgehende besondere ethische Geringwertigkeit bzw. Verachtenswürdigkeit seines konkreten Motivs nicht erkennen bzw. erfassen kann.

    Zitat Zitat von Dr Mittendrin Beitrag anzeigen
    Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip mache es den Gerichten sehr schwer, den Fall zu entscheiden, beurteilt Julia Kasselt. Die Studie hat ergeben, dass nur 36,8 Prozent der verurteilten Täter, die nach den Maßstäben des MPI einen "Ehrenmord" begingen oder begehen wollten, tatsächlich auch wegen Mordes nach § 211 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt wurden. Zwar relativiert sich dieses Ergebnis ein wenig, da die Opfer nicht in allen Fällen starben und die Täter dann häufig nur wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Dennoch fällt auf, dass die Gerichte offensichtlich nicht von der Regel ausgehen, dass das Ehrenmotiv die Tötung zum Mord macht. [...]
    Ja, "nach den Maßstäben des MPI." Das ist schön, denn die Forschung ist schließlich frei (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG).

    Trotzdem ist das höchste deutsche Gericht in Strafsachen nicht das Max-Planck-Institut, sondern der Bundesgerichtshof. Bei diesem kann die Staatsanwaltschaft in jedem Fall Revision einlegen, in welchem sie der Meinung ist, die vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten und seinem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen begründeten anstatt einer Verurteilung wegen Totschlags zwingend eine Verurteilung wegen Mordes aus dem niedrigen Beweggrund der Bewahrung bzw. Wiederherstellung der "Familienehre."
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  8. #258
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    Standard AW: Angeblicher Islamrabatt im deutschen Strafrecht

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Tatverdächtige dieser Kulturkreise werden meist mit "Jugendliche" oder "Männer" oder "aus (beispielsweise) "München" stammend, "Regensburger", 25-jähriger, junger Mann, Tatverdächtiger etc. Man darf schon lange suchen, bis man auf einen Artikel stößt, der die Herkunft verrät. Ein deutscher Tatverdächtiger wird dagegen gleich als solcher im Artikel kenntlich gemacht und zwar durch Namensbestandteile.

    Gerade durch diese Verdrehung ins Gegenteil, die nicht aus Unwissen, sondern gegen besseres Wissen erfolgte, verrätst du hier viel von dir selber und bestärkst meine Zweifel hinsichtlich deines angeblich katholischen Glaubens.

    Jemand, der absichtlich Tatsachen verdreht, führt etwas im Schilde.
    Tatsächlich gebietet es der Pressekodex, Angaben zur Nationalität, Religion o. ä. persönlicher Eigenschaften eines Tatverdächtigen oder Verurteilten nur dann zu machen, wenn diese Angaben zum Verständnis des berichteten Vorganges notwendig sind.

    Dank eifriger Propaganda rassistischer und "rechtskonservativer" Kreise wird sich darüber aber gerne hinweggesetzt, und der Tatverdächtige bei jedem Taschendiebstahl - ein Delikt, für das Abstammung, Herkunft, Religion usw. des Verdächtigen nun völlig irrelevant sind - sofort beim Namen genannt, sofern dieser bloß so klingt, als könnte es sch um jemanden mit Migrationshintergrund handeln.
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  9. #259
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    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Auch wenn du gerade auf einen Nebenkriegsschauplatz aufweichst, diesen Umstand, der diesem Urteil zugrundelag, hast du wohl übersehen:
    Nein. Ich habe lediglich zur Kenntnis genommen, dass "dreimal wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft" an sich nicht allzu viel aussagt. Körperverletzung beginnt nicht dabei, einer am Boden liegenden Person mit dem bestiefelten Fuß gegen den Kopf zu treten. Es reichen dazu schon Vorfälle, die andere Richter bloß als tätliche Beleidigung (§ 185 2. Alt.) - etwa eine Ohrfeige oder so - geahndet hätten.

    Und selbst wenn nicht, sind viereinhalb Jahre Haft nach Jugendstrafrecht wegen Körperverletzung mit Todesfolge vergleichsweise immer noch keine milde Strafe.
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  10. #260
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    Zitat Zitat von Heifüsch Beitrag anzeigen
    Mir scheint, daß wir hier tatsächlich eine taqjyya-geschulte Muslima vor uns haben, zumindest aber eine Grüne auf Abenteuer-Exkursion ins böse Rechtspopulistenmilieu. Wobei ich mich weder als rechts noch als links verstehe, um das gleich klarzustellen.
    Und ich mag übrigens die verbreitete Verwendung des Begriffs "Populismus" als Schimpfwort nicht. Ich sehe darin einen Versuch der Eliten, eine an den Interessen breiter Bevölkerungsschichten anstatt der ihren ausgerichtete Politik als unseriös und unverantwortlich zu diskreditieren. Nur um das klarzustellen.

    Zitat Zitat von Heifüsch Beitrag anzeigen
    Fakt ist jedenfalls, daß innerfamiliäre muslimische Streitigkeiten zunehmend sogenannten Friedensrichtern überlassen werden, weil unsere Justiz die verfilzten familiären Strukturen unserer orientalischen Mitbürger kaum noch durchblickt und sich die Staatsmacht ohnehin nur noch in Mannschaftsstärke in die deutschenbefreiten Zonen wagt. Die Dunkelziffer familiärer Gewalt muß wohl gerade in diesem Milieu enorm sein, was allerdings nur äußerst selten, und dann auch eher marginal thematisiert wird. Und was meine Medien-Rezeption angeht, so konsumiere ich trotz allen Widerwillens tagein tagaus das Berliner Gutmenschen-Blättchen "Tagesspiegel" und ab und zu auch die gute alte taz, zu deren Mitinitiator ich mich einst zählen durfte. Zu deinen Ausführungen bezüglich Ahmed und Mehmet werde ich allerdings keine Stellung beziehen. Dieser Unsinn spricht für sich und sollte dir Anlaß sein, dein falsches Spiel zu beenden und dorthin zurückzukehren, wo du herkommst.
    Bloß zu deiner von mir fett markierten Bemerkung: Was ist daran jetzt schlimm?

    Das deutsche - nicht irgendein islamisches, das rein weltliche deutsche Recht - sieht für Bagatellangelegenheiten im Zivil- wie Strafrecht die Anrufung sog. Schiedspersonen ausdrücklich vor, und eröffnet in manchen Fällen erst dann den Weg vor ein ordentliches Gericht, wenn auf deren Vermittlung hin keine für beide Seiten eines Rechtsstreits akzeptable Lösung erzielt werden kann.

    Und darüber hinaus verbietet es auch kein deutsches Gesetz zwei Parteien eines Rechtsstreites, sich untereinander auf einen Vermittler zu einigen, um mit dessen Hilfe ihre Angelegenheit untereinander zu regeln. Wer mit deren Lösungsvorschlag nicht einverstanden ist, der kann immer noch die ordentliche Gerichtsbarkeit anrufen.
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