Gut, darüber lässt sich natürlich trefflich streiten.
Naturgemäß lehne ich die Implikation als Mittel zum Beweis eines Vorsatzes ab, sondern hätte auch im hier in Rede stehenden Fall argumentiert, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, das Opfer zwar zu verletzen, aber gerade nicht zu töten. Dass ein Tritt gegen den Kopf zu tödlichen Verletzungen führen könne, hätte er sich zwar denken können, das im Eifer des Gefechts aber nicht getan, sondern darauf vertraut und gehofft, dass sein Tritt schon keine solche Folge haben würde. Man möge ihm entweder das Gegenteil zweifelsfrei beweisen, und nicht nur darüber theoretisieren, was er sich bei besonnener Betrachtung der Situation - zu der er im Tatzeitpunkt nicht in der Lage war - "hätte denken können", sonst in dubio pro reo -> bewusste Fahrlässigkeit, Vorsatz nur hinsichtlich der Körperverletzung, ergo kein Totschlag, sondern Körperverletzung mit Todesfolge.