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Thema: Ergründung der Bedeutung des §5 Personalstatut

  1. #241
    Friede sei in Euch! Benutzerbild von Die Petze
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    Standard AW: Ergründung der Bedeutung des §5 Personalstatut

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Ich habe nicht gewonnen. Und nun zu dem, worauf ich hinaus will.

    Nun, das Jahr ist so oder so irrelevant, denn Lottogewinne sind nicht einkommenssteuerfrei, in keinster Weise. Einnahmen, die einkommenssteuerfrei sind, sind im Einkommenssteuergesetz klar definiert, nämlich in den §§ 3 und 3b des [Links nur für registrierte Nutzer]. Die Mühe, die Paragraphen durchzulesen, kannst du dir sparen und mir vertrauen wenn ich dir sage, du wirst weder den Begriff Lottogewinn noch den allgemeinen Begriff Glückspielgewinn finden.

    Lottogewinne sind nicht einkommenssteuerpflichtig und das ist ein großer Unterschied zu einkommenssteuerfrei.

    Den Unterschied erkläre ich dir gleich, aber sicherlich wirst du dich fragen, was das ganze mit unserem Thema zu tun hat. Nun unser Steuerrecht ist durch seine komplexen Ausnahmeregelungen etc. pp. sehr kompliziert, jedoch kann komischerweise die Anwendung und damit auch wie ein Gesetz funktioniert, jedem Ottonormalverbraucher den Umstand näher bringen, das ein Gesetz zwar klar definiert ist und klare Aussagen trifft, aber der Ottonormalverbraucher aber oft etwas anderes über das was das Gesetz meint und bewirkt wahrnimmt, als es tatsächlich der Fall ist.
    Kleine Anmerkung nebenbei, was unser Steuerrecht kompliziert macht sind die Regelungen der Höhe.

    So und nun zur Erklärung wie man bestimmt ob Einkommenssteuer zu zahlen ist:

    1. Zunächst bestimmt man, ob eine Person überhaupt Einkommenssteuer zahlen muss. Rechtlich ausgedrückt ob er einkommenssteuerpflichtig ist. § 1 EStG besagt, wer einkommenssteuerpflichtig ist und wer nicht.
    Es wird zunächst bestimmt ob jemand Einkommenssteuer zahlen muss, nicht ob er tatsächlich welche zu zahlen hat.

    2. Jetzt wird überprüft ob die Einnahmen, die die steuerpflichtige Person hatte, einkommenssteuerfrei sind. §§ 3, 3b EStG. Wenn sie aufgeführt sind, ist hier Schluß.

    3. Sind die Einnahmen gemäß den unter 2. genannten Paragraphen nicht einkommenssteuerfrei, so folgt die Zuordnung zu den 7 Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 EStG) und die Besteuerung.

    Jetzt ist die Frage aber offen, warum bei Lottogewinnen keine Einkommenssteuer gezahlt, obwohl sie nicht einkommenssteuerfrei sind. Ganz einfach, Lottogewinne kann man nicht den 7 Einkommensarten zuordnen.
    Nur Einnahmen, die den Einkunftsarten zuordnungsbar sind, sind einkommensteuerpflichtige Einnahmen, die besteuert werden.
    Einkünfte, die weder einkommenssteuerfrei sind, noch den Einkunftsarten zuzuordnen, bezeichnet das Gesetz als nicht steuerbar, was bedeutet, diese Einnahmen unterliegen nicht der einkommenssteuerpflicht, jedoch könnte sich eine Steuerpflicht aus anderen Gesetzen ergeben oder Umstände eintreten, die eine Zuordnung zu den Einkunftsarten möglich macht.
    Eine solche Möglichkeit der nachträglichen Zuordnung ergibt sich aus [Links nur für registrierte Nutzer].
    Nun du könntest theoretisch versuchen durch Lotto-Spielen deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, damit wären die Nachhaltigkeit und die Gewinnabsicht nach diesem Paragraphen gegeben. Praktisch ist das so gut wie unmöglich, aber eine andere Art von Glücksspielgewinnen ist davon betroffen. Ein professioneller Pokerspieler muss seine Pokergewinne auf Grund § 15 Absatz 2 versteuern.

    Trotz aller Klarheit bei den Gesetzen, stimmen unsere Vorstellungen als Ottonormalverbraucher über die Wirkung und die Bedeutung eines Gesetzes nicht immer mit der tatsächlichen Wirkung und Bedeutung eines Gesetzes überein, jedoch deuten wir die Gesetze nach unseren Vorstellungen.

    Kommen wir noch mal auf die Deutungshoheit zurück, sie muss manchmal sein. Nehmen wir das Pokerspiel von eben. Das Gesetz sagt, Pokergewinne können bei professionellem Spiel einkommenssteuerpflichtig sein, aber es macht keine Aussage darüber, wann Pokerspiel professionelles Pokerspiel ist. Damit aber Rechtssicherheit darüber herrscht, muss das bestimmt werden. Der Gesetzgeber kann nicht für jeden eventuellen Fall und jede Kleinigkeit Gesetze schaffen, denn dann würde das Recht noch unübersichtlicher werden, als es jetzt schon ist. Jetzt kommt die Deutungshoheit der Richter ins Spiel, sie setzen dann durch ihre Rechtsprechung dann eine Bestimmung.

    Steuerrecht gehört zur täglichen Arbeit eines Buchhalters und auch wenn ich nur Hobbyspieler bin, man beschäftigt sich mit den Fragen und sucht sich Informationsquellen.
    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Das nur, damit du nicht glaubst, ich erzähle dir hier einen vom Pferd.
    Achja.....die AO.....auch so was irrwitziges.....

    Wenn "man" es genau nimmt handelt es sich um erpresserischen Raub....
    Meine Deutung
    Der Libertärerklärbär sagt: Lasst uns das einzig wahre Gesetz niederschreiben und danach leben.
    Die goldene Regel (hier in der Postivform):
    "Behandele andere so, wie du von ihnen behandelt werden möchtest!"
    http://www.ethik-werkstatt.de/Goldene_Regel.htm
    Wer sich nicht daran hält, verwirkt sich den Anspruch auf dieses Recht

  2. #242
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    Standard AW: Ergründung der Bedeutung des §5 Personalstatut

    Ich will einen Denkanstoß geben,
    kann man belegen dass man Völkerrechtlich Deutscher ist und das in der BRD auch verteidigen.
    Oder, gibt es deutsch und deutscher.
    Wenn jemand Kontakt zu Menschen hat die das wissen könnten, und natürlich auch belegen, oder die widerum Menschen kennen dann bitte.
    Das währe schon mal ein Weg zum aktiven Wiederstand.

  3. #243
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Ergründung der Bedeutung des §5 Personalstatut

    Zitat Zitat von Erwachter Beitrag anzeigen
    Ich will einen Denkanstoß geben,
    kann man belegen dass man Völkerrechtlich Deutscher ist und das in der BRD auch verteidigen.
    Oder, gibt es deutsch und deutscher.
    Wenn jemand Kontakt zu Menschen hat die das wissen könnten, und natürlich auch belegen, oder die widerum Menschen kennen dann bitte.
    Das währe schon mal ein Weg zum aktiven Wiederstand.
    Erwachter, du sprichst so schön von Völkerrecht. Nun Quellen des Völkerrechts sind das Völkergewohnheitsrecht, die UN-Charta, völkerrechtliche Verträge etc.. pp.. Erwachter, das Völkerrecht ist kein Gesetzbuch wie z.B. das BGB, das eine Liste von Paragraphen enthält. Es gibt nicht wie bei einem Staat eine Executive und eine Judikative die Recht und Gesetz durchsetzen. Juristische Einrichtungen, wie der Internationale Gerichtshof beruhen auf Verträgen und Anerkennung, wie das Völkerrecht selber. Völkerrecht kann nur bedingt gegen einen Staat durchgesetzt werden, nämlich durch den Druck der Staatengemeinschaft und dem Verhalten der Staaten untereinander.
    Das kann jeder im Internet, in der Rechtsliteratur lesen oder durch Beobachtung des Weltgeschehen eruieren.

    Die ganze Diskussion dieses Threads und die anderer Thematiken im Bezug auf Deutschland beruhen auf der Ansicht, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Deutschland oder rechtlich ausgedrückt nicht das Völkerrechtssubjekt Deutschland, wie es sowohl Kaiserreich, Weimarer Republik oder Drittes Reich gewesen sind.

    Diese Ansicht funktioniert aber nur auf zwei Arten:

    a) in dem man das Völkerrecht vollkommen ignoriert, woraus sich das Problem ergibt, sich schwerlich auf das Völkerrecht berufen zu können.
    b) mit der Annahme, 192 Staaten der Erde hätten sich gemeinsam gegen Deutschland verschworen. Die UN hat [Links nur für registrierte Nutzer] und Deutschland ist seit 1973 Mitglied, bzw. zunächst die beiden deutschen Staaten. Im Grunde genommen ist jeder, der die Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat sieht, automatisch zu dieser Annahme gezwungen. Da gemäß UN-Charta [Links nur für registrierte Nutzer] können nur Staaten Mitglied der UN sein.
    Natürlich könnte man jetzt mit der Ausrede kommen, die USA oder die Alliierten hätten eine Sonderregelung erzwungen. Nun durch das Vetorecht im Sicherheitsrat hat die USA eine gewisse Möglichkeit auf die Empfehlungen des Sicherheitsrates Einfluss zu nehmen, aber über die Aufnahme eine Staates entscheidet die Generalversammlung und dessen Entscheidungen sind schon mehrmals nicht im Sinne der USA gewesen.

    Nun zur Staatsangehörigkeit im Völkerrecht:
    Folgende völkerrechtliche Regelungen betreffen die Staatsangehörigkeit:

    1. Völkerrechtliche Anerkennung des Staates. Zwar besagt die 3-Elemente-Lehre der Staatenlehre, das die Bedigung für einen Staat Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt sind, jedoch Bedarf es in der Praxis auch der Anerkennung des Staates durch andere Staaten, woraus sich dann auch die Gegenseitige Anerkennung der Staatsbürgerschaften ableitet.

    2. [Links nur für registrierte Nutzer]

    3.[Links nur für registrierte Nutzer]

    Es gibt außer einem Anspruch durch Erfüllung der Bedingungen des Übereinkommens über die Verminderung der Staatenlosigkeit und dessen Umsetzung in nationale Gesetze, keinen völkerrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
    Mit Ausnahme der bereits genannten Abkommen bestimmt nur nationales Recht die Staatsangehörigkeit.

    Erwachter, es gibt für dich und andere also einen logischen Weg eure Zweifel bezüglich der Deutschen Staatsbürgerschaft aus dem Weg zu räumen. Bedingt durch eure Zweifel könnt ihr euch als Staatenlose betrachten. Geht also in ein Unterzeichnerland der beiden Abkommen und versucht die Rechte, die euch auf Grund der Abkommen als Staatlose zustehen, einzuklagen. Das Ergebnis gibt euch dann die Anworten, die ihr haben wollt.
    Natürlich ist das mit Kosten verbunden, aber wenn ihr durch klare fundierte Aussagen nicht zu überzeugen seit, tja, dann müsst ihr Wohl in den sauren Apfel beißen.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

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