Das AG Hannover hat entschieden, dass nervende Muezzinrufe aus einer in der Nähe des Hotels gelegenen Moschee während eines Türkeiurlaubes keinen Reisemangel darstellen.
Der Kläger buchte bei der Beklagten (Reiseunternehmen) eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in das Hotel "Angora Beach Resort" in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 Euro.
Der Kläger bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 1.161,26 Euro Schadensersatz.
Das AG Hannover hat die Klage abgewiesen.
Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land, so das Amtsgericht. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen.
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