Bruddler, es liegt auch im Interesse eines Pflichtverteidigers sich für seine Mandanten einzusetzen, werden nämlich die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt, das ist bei Teilfreisprüchen und Freisprüchen der Fall, so kann der Pflichtverteidiger die gleichen Gebührensätze geltend machen, wie ein Wahlverteidiger.
Im Übrigen steht das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren im Widerspruch zur deiner Vermutung. Bevor das Gericht selber einen Pflichtverteidiger bestimmt, hat der Angeklagte Zeit sich einen Anwalt zu suchen, den das Gericht dann zum Pflichtverteidiger bestellt.
Für den Rechtsanwalt hat das deutsche Pflichtverteidigungssystem seine Vorteile, es liegt durchaus in seinem Interesse, auch wenn er von seinem Mandaten frei gewählt worden ist, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Als Pflichtverteidiger bekommt er Geld auf jeden Fall, egal ob sein Mandat verurteilt oder freigesprochen wird. Ein Freispruch oder Teilfreispruch ist natürlich lukrativer für ihn.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Ein Vetorecht beschreibt ein generelles Ablehnungsrecht, das keine Gründe für die Ablehnung verlangt, ein solches Recht hat der vorsitzende Richter nicht. Er kann die Bestellung aus wichtigen Gründen ablehnen ([Links nur für registrierte Nutzer] StPO), z.B. fehlende Zulassung, besonderes Verhältnis zu Prozessbeteiligten außer dem Angeklagten, Involviertheit in die vorgeworfene Straftat.
Grundsätzlich gilt das ein ortsansässiger Anwalt gewählt werden soll (ortansässig im Bezirk des zuständigen Gerichtes. Ein nicht ortsansässiger Anwalt ist zulässig, wenn ein besondere Vertrauensverhältnis besteht (Firmenanwalt, Familienanwalt, etc. pp.)
In der Praxis vermeiden es Richter aber gewählte Pflichtverteidiger, außer aus den Gründen der Involviertheit in die vorgeworfene Straftat oder einem besonderen Verhältnis mit Prozessbeteiligten abzulehnen, weil dies ein Revisionsgrund sein kann.
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«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Gehe ich nach dem in meinem voherigen Post verlinkten Artikel, so müsste Zschärpe meines Erachtens schon neuer Verteidiger in Hinterhand haben, die darauf abzielen, das der Prozess neu aufgerollt wird.
Es ist einfach wenig wahrscheinlich das Zschärpe, sie ist trotz allem ein rechtlicher Laie, fähig ist, das verlorene Vertrauensverhältnis in einer Weise zu begründen, die das Gericht anerkennen muss.
Wahlverteidiger finanziert durch edle Spender, sind im Bereich des möglichen oder gewissen Kreisen zugeneigte Anwälte, die nach Bewertung des bisherigen Prozessverlaufes zu dem Schluss kommen, das sie in einem neu aufgerollten Prozess bessere Verteidigungschancen haben, als die jetzigen Anwälte im jetzigen Prozess.
Meines Erchtens wird es entweder darauf hinaus laufen, das der Prozess mit den bisherigen Anwälten weiterläuft, weil das Gericht die Begründung ablehnt, dann wird das ganze garantiert bei einem Schuldspruch auf Rechtsmittel dagegen hinauslaufen oder der Prozess platzt und wird neu aufgerollt und Zschäpe tritt mit neuen Anwälten an.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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