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Die Problematik wir "heimgekehrten" ISIS-Kämpfer und wie geht dieser Staat mit diesen um wird sich wohl in den nächsten Wochen und Monaten verstärkt in diesem Lande stellen und wenn man so liest und hört, wie mit Diesen verfahren werden soll, sträuben sich doch sämtliche Nackenhaare.
Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen den SS-Einsatzgruppen, der SS-Totenkopfverbände, welche in den Konzentrationslagern gewütet haben und diesen ISIS-Kämpfern?
Es gibt keinen - nur, während man die Tätern der SS-Einsatzgruppen wie -Totenkopfverbänden noch heute (zurecht) die Prozesse macht und keine Entschuldigung gelten lässt - will man scheinbar dieses ISIS-Kämpfer mit Samthandschuhen anfassen, weil, das sind ja so arme, verirrte Seelen. Warum gilt diese Ausrede eigentlich nicht auch für die Täter im NS-System?
Nicht dass man mich falsch versteht - es ist keine Entschuldigung - was aber die Täter im NS-System maßgeblich von diesen ISIS-Tätern unterscheidet ist - viele der Täter im NS-System sind in ein System hineingewachsen, wo man von staatlicher Seite massivster Indokrination ausgesetzt war - kein ISIS-Täter kann diese Entschuldigung auch nur im entferntesten für sich in Anspruch nehmen - sprich, ein NS-Täter konnte zugleich auch Opfer eines menschenverachtendes Systems sein...während ein ISIS-Täter frei jeglicher staatlicher Indoktrination selber für sich entschieden hat an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mitzuhelfen.
In letzter Konsequenz MUSS dies dann zwingend dazu führen, dass man dieser Rückkehr wegen Mithilfe an Kriegsverbrechen und an Verbrechen gegen die Menschlichkeit anklagen UND aburteilen...jede andere Anklage und jedes andere Urteil wäre eine Verhöhung der Opfer...ABER...leider muss man dies so brutal sagen...die Opfer waren ja keine Juden. Wäre dem so...ginge ein Aufschrei durch die Reihen derer, welche heute von armen, verirrten Seelen sprechen und milde Urteil einfordern.
Tja...die Opfer der ISIS haben halt keine Lobby in diesem Lande und so wird es wohl so sein, ,dass man die Täter weder der Mithilfe und / oder Beteiligung an Kriegsverbrechen noch der Mithilfe und / oder Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit anklagen und aburteilen wird.