Mit Hartz-IV sind Menschen, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind, nicht nur in die Armut herunterreglementiert worden, sondern in ein Leben weit unterhalb des Existenzminimums. All das, was das Bundesverfassungsgericht vor gut drei Jahren, am 9. Februar 2010 , noch einmal als unaufhebbare Pflichtaufgaben des Staates im Sinne der Menschenwürde (Artikel Nummer eins unseres Grundgesetzes) aufgeführt hat, all das bleibt die Bundesrepublik seit dem 1. Januar 2005 den Zwangsarbeitslosen, den „Aufstockern“ und den Armutsrentnern schuldig: es wird nicht mehr die physische Existenz der betroffenen Menschen sichergestellt ; es wird nicht mehr deren soziokulturelle (und übrigens auch: politische!) Teilhabemöglichkeit sichergestellt; es wird nicht mehr sichergestellt, was das Bundesverfassungsgericht als Möglichkeit „zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen“ bezeichnet hat.
Damit hat der Staat Bundesrepublik Deutschland quälendes Leid über Millionen von Menschen gebracht. Damit hat dieser Staat krankmachende Aussonderungsprozesse der Zwangsarbeitslosen in Gang gesetzt. Wer im „Regelsatz“ keinen Euro und Cent für Verwandtenbesuche eingeplant hat, wer den Zwangsarbeitslosen keinen Euro und Cent für Geburtstagsgeschenke an Freunde und für Bewirtungskosten für Freunde und Verwandte zugestehen mochte, betreibt Zwangsisolation der betroffenen Menschen.
Wer der Bürokratie schon bei kleinsten Verfehlungen der Zwangsarbeitslosen, Aufstocker und Armutsrentner schärfste Sanktionsrechte einräumt – konkret: Kürzung des Regelsatzbetrages bis hinunter auf Null! -, der spielt mit dem Leben dieser Menschen. Was per definitionem durch den Staat Grundsicherung im Sinne von „Existenzminimum“ ist, das darf nicht unterschritten werden, weil damit das Mittel der Strafe per definitionem dieses Gesetzeswerkes die Sanktion Existenzvernichtung ist. Mit Hartz-IV wurde dieses sadistische Bestrafungsrecht gegenüber Hilfebedürftigen aber Recht und Gesetz, und seit dem 1. Januar 2005 wird dieses Gesetz – das natürlich kein Recht ist! – von den Behörden auch wieder und wieder exekutiert. Was im Strafrecht wie im gesamten Rechtswesen der Bundesrepublik sonst nach wie vor rechtsgültiger Rechtsgrundsatz ist, das sogenannte „Übermaßverbot“ , ein Übertreibungshindernis, das selbst bei schwersten Verbrechen einzuhalten ist, das ist für die Ärmsten der Armen in der Bundesrepublik seit dem 1. Januar 2005 außer kraft gesetzt......
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