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Thema: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

  1. #21
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Helenos, dem schiebt das Völkerrecht ein Riegel vor. Du kannst jemanden nur die Staatsbürgerschaft entziehen, der dadurch nicht staatenlos wird.
    Natürlich kann man das. Das entscheidet jeder souveräne Staat für sich selbst. Das nennt sich Selbstbestimmungsrecht.

  2. #22
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Helenos von Troja Beitrag anzeigen
    Das lässt sich ändern. Man will ihnen ja auch die Ausreise verwehren, wenn er nicht eine lupenreine Legende vorweisen kann und so alle Kontrollen überwindet. Das werden dann aber bedeutend weniger sein. Wer in den IS will, sollte automatisch seine bisherige Staatsangehörigkeit verlieren, Punktum. Wozu denn sonst der ganze Aufwand mit Geheimndiensten und Fahndungslisten?
    Ich kenne zwar nicht die französischen Gesetze, aber in Deutschland kann einem die Staatsangehörigkeit nur entzogen werden, wenn man sie rechtswidrig erhalten hat (etwa durch Täuschung). Grundsätzlich kann sie nicht entzogen werden. Jemandem, der als Deutscher geboren wurde, schon gar nicht, denn man kann bei seiner Geburt nicht rechtswidrig handeln. Wenn man jedem Verbrecher oder potentiellen Verbrecher die Staatsangehörigkeit entziehen würde, hätten alle Länder weit weniger Einwohner. (Oder gar keine - ein potentieller Verbrecher ist ja jeder von uns.)

    Die Zeiten, in denen man beim Verlassen eines Landes ausführlich belegen und begründen musste, wo man hinwollte und warum und wie lange und ob man das denn darf und überhaupt und auch sonst, sind zum Glück überwunden.

  3. #23
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Nun, es geht nicht nur um das verwirken der Grundrechte, es hätte auch Auswirkungen auf Rechtsauffassungen hinsichtlich gewisser Gesetze.
    Nehmen wir doch z.B. die immer wieder ignorierten und übersehenen Absätze 1 und 2 des § 130 StGB, da herrscht nämlich die Auffassung das gewisse Teile der Bevölkerung für die Rechtsprechung ganz oder temporär eben nicht Teile der Bevölkerung sind.

    Bringt man die Religionsfreiheit in den Artikel 18 GG ein, mag das hinsichtlich des in Artikel 18 vorgesehenen Verfahrens direkt wenig ändern, aber es hätte indirekt Auswirkungen. Man würde viel öfter bei bestimmten Dingen hinterfragen, ob es wirklich durch die Grundrechte geschützt ist, bzw. die Abwägung zwischen den Grundrechten ändern.

    ...

    Wir brauchen den gesetzlichen Rahmen zu all dem, um den Menschen zu zeigen, das gewisse Maßnahmen nicht sinnlos sind etc..
    Ich verstehe ja, was du willst, und halte dieses Ziel für gut, aber der Art. 18 GG eignet sich dafür meiner Meinung nach eben gar nicht. Oder kennst du einen Fall, in dem das BVerfG jemandem auf dieser Grundlage die Grundrechte abgesprochen hätte? Wie ich ja schon mal gefragt hatte.

  4. #24
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Helenos, dem schiebt das Völkerrecht ein Riegel vor. Du kannst jemanden nur die Staatsbürgerschaft entziehen, der dadurch nicht staatenlos wird.
    Stimmt schon, aber wer in den Dschihad, in den Heiligen Krieg ziehen will, sollte auch nach gesondertem Kriegsrecht behandelt werden. Hoch- und Landesverrätern hat man früher bei der Verurteilung auch häufig die staatsbürgerlichen Rechte aberkannt. Wenn sie schon bei der Abreise befürchten müssen, nie wieder heimkehren zu dürfen, überlegen sich das einige sicher zweimal. Sieh dir nur die hohe Zahl der Rückkehrer an. Das sind inzwischen ca. 800. Heißt: 800 potentielle Attentäter nach Pariser Muster. Ist das nicht unglaublich leichtsinnig und naiv, was sich dieser Staat damit bieten lässt?

  5. #25
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Rüganer Beitrag anzeigen
    Natürlich kann man das. Das entscheidet jeder souveräne Staat für sich selbst. Das nennt sich Selbstbestimmungsrecht.
    Nein, es ist Völkerrecht. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, Artikel 7.3.

  6. #26
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Helenos von Troja Beitrag anzeigen
    Stimmt schon, aber wer in den Dschihad, in den Heiligen Krieg ziehen will, sollte auch nach gesondertem Kriegsrecht behandelt werden.
    Da Deutschland sich nicht im Krieg befindet, kann man kein Kriegsrecht anwenden. Dass jemand die Absicht hat, in fremde Streitkräfte einzutreten, ist kein Grund, einen Krieg anzufangen.

    Zitat Zitat von Helenos von Troja Beitrag anzeigen
    Hoch- und Landesverrätern hat man früher bei der Verurteilung auch häufig die staatsbürgerlichen Rechte aberkannt.
    Ja, aber nicht die Staatsangehörigkeit, sondern gewisse damit verbundene Rechte, etwa das Wahlrecht.

    Zitat Zitat von Helenos von Troja Beitrag anzeigen
    Wenn sie schon bei der Abreise befürchten müssen, nie wieder heimkehren zu dürfen, überlegen sich das einige sicher zweimal. Sieh dir nur die hohe Zahl der Rückkehrer an. Das sind inzwischen ca. 800. Heißt: 800 potentielle Attentäter nach Pariser Muster. Ist das nicht unglaublich leichtsinnig und naiv, was sich dieser Staat damit bieten lässt?
    Wie sollen wir denn dann ehemalige Fremdenlegionäre behandeln?

  7. #27
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Rüganer Beitrag anzeigen
    Natürlich kann man das. Das entscheidet jeder souveräne Staat für sich selbst. Das nennt sich Selbstbestimmungsrecht.
    Rüganer, die Staaten, die für unsere Diskussion von Bedeutung sind haben in souveräner Entscheidung folgende Verträge unterzeichnet, ratifiziert und in die [Links nur für registrierte Nutzer] überführt:

    Internationale Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954
    Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961

    Ob die deutsche Entscheidung souverän war, spielt für dies Thema keine Rolle, also brauchst du mit diesem Off Topic nicht anzufangen und die Frage der Kündigung wäre ein eigenes Thema.

    Es bleibt also der Fakt, es ist geltendes Völkerrecht, das man nur die Staatsbürgerschaft entziehen kann, wenn es keine Staatenlosigkeit zur Folge hat.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  8. #28
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Seltsam nur, daß kein Verantwortlicher, ob Exekutive oder Judikative, die Gesetze so anwendet, daß Recht und Ordnung für die Deutschen Einzug halten?

    Muß der Michel von der Straße tatsächlich selbst dafür klagen?

    Terror, vornehmlich gegen unschuldige Zivilisten, ist Krieg.
    Krieg ist die schlimmste Form des Terrors, weil es vornehmlich unschuldige Zivilisten trifft, die einfach nur das Pech haben, dort zu leben.

  9. #29
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Ich kenne zwar nicht die französischen Gesetze, aber in Deutschland kann einem die Staatsangehörigkeit nur entzogen werden, wenn man sie rechtswidrig erhalten hat (etwa durch Täuschung). Grundsätzlich kann sie nicht entzogen werden. Jemandem, der als Deutscher geboren wurde, schon gar nicht, denn man kann bei seiner Geburt nicht rechtswidrig handeln. Wenn man jedem Verbrecher oder potentiellen Verbrecher die Staatsangehörigkeit entziehen würde, hätten alle Länder weit weniger Einwohner. (Oder gar keine - ein potentieller Verbrecher ist ja jeder von uns.)

    Die Zeiten, in denen man beim Verlassen eines Landes ausführlich belegen und begründen musste, wo man hinwollte und warum und wie lange und ob man das denn darf und überhaupt und auch sonst, sind zum Glück überwunden.
    Glaub mir, ich würde auch lieber gern unbeschwert reisen. Aber in meinen Augen hat uns der Islam den Krieg erklärt. Und alle sind bemüht so zu tun, als hätte das keine Konsequenzen. Ich würde sogar noch weiter gehen. Die Hälfte aller Moscheen in Hamburg stehen wegen diverser Hasspredigten unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Warum werden die Dinger nicht geschlossen und die Hassprediger ausgewiesen?

  10. #30
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    Standard AW: Religionsfreiheit in Artikel 18 GG aufnehmen?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Rüganer, die Staaten, die für unsere Diskussion von Bedeutung sind haben in souveräner Entscheidung folgende Verträge unterzeichnet, ratifiziert und in die [Links nur für registrierte Nutzer] überführt:

    Internationale Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954
    Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961

    Ob die deutsche Entscheidung souverän war, spielt für dies Thema keine Rolle, also brauchst du mit diesem Off Topic nicht anzufangen und die Frage der Kündigung wäre ein eigenes Thema.

    Es bleibt also der Fakt, es ist geltendes Völkerrecht, das man nur die Staatsbürgerschaft entziehen kann, wenn es keine Staatenlosigkeit zur Folge hat.
    Zitat Zitat von GSch Beitrag anzeigen
    Nein, es ist Völkerrecht. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, Artikel 7.3.
    Man kann jeden Vertrag kündigen. Ganz besonders, wenn diese Verträge die innere Sicherheit gefährden. Die Sicherheit der Bürger geht vor.

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