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Gehirnnutzer
JensF, völkerrechtliche Verträge werden unterschiedlich behandelt, je nach ihrem Inhalt. Vereinfacht dargestellt gibt es 3 Behandlungsarten:
a) der Vertrag hat keinen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung, die beteiligten Staaten sind einfache Vertragspartner. Diesen Vertrag kann man nach dem zivilrechtlichen Vertragsrecht bzw. internationalen zivilrechtlichen Vertragsrecht behandeln.
b) der Vertrag bestimmt Veränderungen oder neue Gesetze in der nationalen Gesetzgebung (z.B. der Internationale Pakt zur Verringerung der Staatenlosigkeit beeinflusste das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht).
c) der Vertrag wird selber komplett in die nationale Gesetzgebung übernommen.
Nun in Fall a) stimmt deine ganze Argumentation, denn solche Verträge sind nach rein nach dem Vertragsrecht zu beurteilen. In Fall b hängt es vom Inhalt ab, ob man nach Vertragsrecht oder öffentlichen Recht beurteilt oder beides in Frage kommt.
c) hier gilt rein öffentliches Recht.
Nun der EU-Vertrag und der AEU-Vertrag gehören zur Kategorie c) und das fällt unter öffentliches Recht. Ein Staat wird nicht aufgenommen, weil er die Kriterien für den Euro erfüllt, sondern seine Aufnahme erfolgt, weil beschlossen wurde, das er die Kriterien erfüllt. Die Aufnahme selber ist in beiden Fällen ein eigenständiger Beschluss. Hier kommt öffentliches Recht in Anwendung, man kann die Bestimmungen des Verwaltungsrechtes anlegen. Ein Rechtsakt bzw. ein Verwaltungsakt wird nicht zwangsläufig nichtig, weil er rechtswidrig ist. Er kann trotz Rechtswidrigkeit Bestandskraft haben.