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Thema: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

  1. #1
    Nationaler Monarchist Benutzerbild von Belehrer
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    Standard Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Einseitig deshalb, weil neben den Nazi-Schergen auch die Sowjet-Tyrannen hätten zur Verantwortung gezogen werden müssen!
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    "Gegen Diktatur, gegen Republik, aber für Demokratie!" Monarchistisches Zitat

  2. #2
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Schweizer Zusammenfassung der Einwände

    "War es ein faires Verfahren?" fragte das Schweizer historische Magazin "Geschichte" in seiner Ausgabe September/Oktober 1977. Der Geschichtsforscher und Publizist Fritz Hartmann fasste hier Einwände gegen das Tribunal zusammen:

    „Das Statut des Nürnberger Gerichts legt ausdrücklich fest, dass nur die Hauptkriegsverbrecher der Achse vor dem internationalen Militär Tribunal abgeurteilt und bestraft werden sollte. Gewisse Handlungen waren nur dann Verbrechen, wenn sie von Deutschen begangen worden waren. Die Alliierten, die beispielsweise für die Vorgänge um Dresden und Hiroschima verantwortlich waren, erschienen nicht vor den Schranken des Gerichts, denn sie gehörten der Siegerpartei an und wurden für ihre Heldentaten in der Öffentlichkeit gefeiert. „Wehe den Besiegten“. Noch während der Vorbereitung des Prozesses ermordeten Briten unzählige Kosaken bei Linz in Österreich, weil die Sowjets am 23. Mai 1945 mit den Briten die Auslieferung vereinbart hatten und sie in die Berge zu fliegen versuchten. Von den Ausgelieferten sind nur wenige lebend aus Sibirien herausgekommen.“

    Der im deutsche Recht unbekannte Tatbestand der Verschwörung, der sich laut Anklageschrift auf den Zeitraum von 1920 bis 1945 erstreckte, wurde in die Anklage mit einbezogen, um einige der deutschen Persönlichkeiten sicher verurteilen zu können, wie sich Jackson in bezug auf Dr. Schacht unumwunden äußerte. Der berechtigte Einwand von Dr. Stahmer, dem Verteidiger von Göring, dass sich ein Diktator nicht mit seinen Gefolgsleuten verschwört, sondern diktiert, blieb vom Gericht unberücksichtigt.

    Am umstrittensten sei die Anklage wegen „Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskrieges“ gewesen, weil jeder kriegführende Staat behaupte, dass er angegriffen worden sei. Wer aber wolle letzten Endes darüber zu Gericht sitzen. Hartmann weiter: „Bis zum heutigen Tage gibt es noch keine völkerrechtliche allgemeingültige Definition des Begriffen „Angriffskrieg“. Jeder an einem Angriffskrieg Beteiligte müsste folgerichtig angeklagt werden, was unmöglich erscheint. Dann müsste nämlich jeder Teilnehmer von seiner Regierung auch den Beweis für das Nichtvorliegen eines Angriffskrieges verlangen können, was das Grundprinzip des Befehls und Gehorsams ad absurdum führen würde.“

    Besonders die USA hätten mit dem Strafbestand „Angriffskrieg“ der Weltöffentlichkeit zeigen wollen, dass die gesamte deutsche Kriegsführung illegal gewesen sei, um so „gewisse Maßnahmen“ Roosevelts völkerrechtlich rechtfertigen zu können.

    Historiker Hartmann führt weiter aus: „Um den Anklagepunkt „Verbrechen gegen den Frieden“ rechtlich untermauern zu können, stützte sich die Anklage immer wieder auf den im Jahre 1928 abgeschlossenen und von Deutschland unterzeichneten Briand-Kellogg-Pakt, der den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilte. Er sah jedoch weder für den einzelnen Staat noch für seine Politiker eine strafrechtliche Verantwortung vor. Nur so ist verständlich, dass bis 1945 trotz wiederholter Verletzung dieser Abmachung niemand seine Handlungen rechtfertigen musste.

    Der seinerzeitige US-Außenminister Kellogg, nach dem und seinem französischen Amtskollegen Briand bewusster Pakt benannt worden ist, habe die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung mit einer verbindlichen Erklärung des folgenden Wortlauts ausdrücklich eingeschränkt: „Das Recht der Verteidigung gehört zum Wesen der Souveränität und ist bei jedem vertrag vorausgesetzt. Jeder Staat ist ganz allein dazu berufen zu entscheiden, ob die Verhältnisse so liegen, dass er aus Gründen der Verteidigung zum Krieg schreiten muss." Anzumerken bleibe, ergänzt Hartmann, dass sich die Regierungen Frankreichs und Großbritanniens bei ihren Kriegserklärungen an Deutschland 1939 mit keinem Wort auf den Kriegsächtungspakt von 1928 berufen hätten, welcher im Nürnberger Verfahren zu einem Dreh- und Anklagepunkt gemacht worden ist.
    „Zu den Anklagepunkten der „Verschwörung gegen den Frieden“ und des „Verbrechens gegen den Frieden“ wurden vier Dokumente von zweifelhaftem beweiswert vorgelegt, die als „Schlüsseldokumente“ in die Geschichte eingegangen sind, heißt es im schweizerischen Magazin 1977 weiter. Als Beispiel wird das sogenannte „Hoßbach-Protokoll“ vom 5. November 1937 erwähnt, welches vom Nürnberger Gericht als überragend wichtig für die „deutsche Verschwörung zum Angriffskrieg“ gewertet worden ist. Es handelt sich um ein offiziell nicht autorisiertes, fünf Tage nach der Konferenz angefertigtes Gedächtnisprotokoll von Oberst Hoßbach über eine führender Männer des Deutschen Reiches (Hitler, Göring, von Blomberg, von Neurath, Raeder und von Fritsch). Hartmann:
    Im Nürnberger Gerichtsurteil wurde wahrheitswidrig behauptet, dass diese Niederschrift in den Archiven der deutschen Regierung aufbewahrt und dort erbeutet worden sei. Tatsache jedoch ist, dass dieses „Schlüsseldokument“ Ende 1943 von Oberst Graf von Kirchbach bei den nach Liegnitz ausgelagerten Akten des Oberbefehlshabers des Heeres vorgefunden wurde. Eine von ihm angefertigte Schreibmaschinenabschrift übergab er einem verwandten zur Aufbewahrung. Dem Gerichtshof lag nur eine beglaubigte Fotokopie einer Abschrift des nicht aufgefundenen Originals vor“.
    Gleichwohl wurde dieses zweifelhafte Beweisstück, dass in keinem Rechtsstaat der Welt vor Gericht als entscheidende Indiz für die Verurteilung eines Angeklagten, und dann noch zum Tode, akzeptiert werden würde, beim Nürnberger Tribunal als „eines der eindrucksvollsten und aufschlussreichsten aller dieser Dokumente“ bewertet, die Angeklagte an den Galgen brachte.

    Historiker Hartmann fährt in seiner Abhandlung über die Frage, ob Nürnberg ein faires Verfahren gewesen sei, fort:
    „Ein alter Rechtsgrundsatz besagt, dass nur bestraft werden darf, wer gegen ein zurzeit seiner tat bereits bestehendes Gesetz verstoßen hat, dass ihm Strafe androht. „Nullum crimen sine lege!“ Die Tatbestände „Verschwörung gegen den Frieden“ und „Verbrechen gegen den Frieden“ wurden erst nachträglich unter Strafe gestellt. Auch die „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ waren völkerrechtlich wohl untersagt, aber nach internationalem Recht nicht mit Strafe belegt, die jedoch in den meisten Fällen aufgrund nationaler Gesetzte mit Todes- und Freiheitsstrafe geahndet werden konnte.“

    Weitere Aspekte, die im Beitrag des schweizerischen Geschichtsmagazins erwähnt wurden:
    „Der Gerichtshof war gemäß dem Londoner Statut an Beweisregeln nicht gebunden. Die Angeklagten mussten ihre Unschuld selbst beweisen, was praktisch nicht durchführbar war, da das Gericht entschied, welche Urkunden, Dokumente und Zeugen zulässig waren. Aus mehreren tausend Tonnen Aktenmaterial, das die Anklagebehörde prüfte, wurden nur Belastungsdokumente dem Gericht vorgelegt und die Verteidigung zugänglich gemacht… Zahlreiches Entlastungsmaterial, dass die Alliierten zum Teil belastet hätten, war plötzlich verschwunden, wodurch der Dokumentenbeweis weitgehend einseitig geprägt und der Prozess in unfaire Bahnen gelenkt wurde. Unzählige Verteidigungsdokumente wurden mit der Begründung der „Unerheblichkeit“ oder „Zeitverschwendung“ abgelehnt“.

    Die Deutschen hätten nicht auf gleiche oder ähnliche Taten der Gegenseite verweisen dürfen. Nur im Falle der U-Boot-Kriegsführung sei es dem Verteidiger von Dönitz gelungen, dieses Verbot zu umgehen, so dass sie vom IMT schließlich auch nicht verurteilt wurde. „Auch das die Schuld des Luftkrieges im Prozess von der Anklage unerwähnt blieb und das Hervorbringen durch die Verteidigung vom Gericht unterbunden wurde, wirft ein bezeichnendes Licht auf die Verfahrensweise, hätte eine Behandlung dieses Themas doch den Rechtsgrundsatz „tu quoque“ auf den Plan gerufen, der die Alliierten aus wohl überlegten gründen peinlich berührt hätte.

    Eine weitere Behinderung der freien Verteidigung müsse darin erblickt werden, dass die Verteidigungsdokumente zuerst der Anklagebehörde bzw. dem Gericht vorgelegt werden mussten, um festzustellen, ob sie „Beweißerheblich“ seien oder nicht. Dann seien die „erheblichen Stellen“ übersetzt worden, wobei auch Sinnentstellungen vorgekommen seien. Die Anklagedokumente seien der Verteidigung oft erst nach dem Abschluss der Sitzung und in ungenügender Zahl ausgehändigt worden, während sie der Presse schon vor den Verhandlungen in größeren Mengen zu Verfügung gestanden hätten. Im Gegensatz zu den meisten Anklagedokumenten seien die der Verteidigung nicht immer im Gerichtssaal verlesen worden, was sich auf einseitige Berichterstattung verstärkend ausgewirkt habe. Wollten die Verteidiger das gleiche Recht wie die Anklage in Anspruch nehmen, seien sie vom Gericht darauf hingewiesen worden, dass Artikel 19 des Statuts ein „schnelles verfahren“ anzuwenden sei.
    „Dokumente, die bewiesen, dass der Versailler Vertrag unter Zwang abgeschlossen worden war, durften als beweismittel nicht angeboten werden, obwohl den Deutschen die Verletzung dieses Vertrages vorgeworfen wurde. Der Verteidiger von Hess, Dr. Seidl, musste sein Plädoyer auf Anordnung des Gerichts neu fassen – wohl ein einmaliger Vorgang in der Rechtsgeschichte zivilisierter Staaten-, weil es sich mit der Ungerechtigkeit und Rechtsgültigkeit des Vertrages von Versailles befasste. Die Herausgabe bedeutsamer Akten der britischen Admiralität betreffend Pläne und Vorbereitungen der Alliierten für Finnland und Skandinavien wurde verweigert. Die ausländischen Archive blieben verschlossen, was eine einseitige Beurteilung der im Prozess angeschnittenen Themen zwangsläufig begünstigen musste.“
    Laut Statut hätten sich die Angeklagten selbst verteidigen dürfen, wenn sie es wünschten. Nach der Niederlegung des Mandats durch Dr.Rohrscheidt, seines ursprünglichen Verteidigers, habe sich Hess selbst verteidigen wollen, was vom Gerichtshof jedoch untersagt worden sei. Rosenberg habe zu verstehen gegeben, dass er sich mehr gegen seinen Anwalt zu verteidigen habe als gegen die Anklage. Der Rechtsbeistand des Reichsaußenministers von Ribbentrop habe über keine außenpolitischen Kenntnisse verfügt. Die Verteidigung von Bormann und den Organisationen seien vom Gerichtshof bestimmt worden. Als nachteilig habe sich erweisen, dass der Gerichtshof die Verteidiger zugelassen und ihre Honorare bezahlt habe. Durch diese Abhängigkeit seien sie Gefahr gelaufen, sofort abberufen zu werden, wenn sie sich allzu engagiert mit der Sache ihrer Klienten gemein gemacht hätten. Die Prozessunkenntnis der Verteidiger hinsichtlich des anzuwendenden angelsächsischen Rechts habe sechs Verteidiger veranlasst, ein Gesuch einzubringen, ihnen einen mit dem fremden Recht vertrauten Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen, was vom Gericht abgelehnt worden sei. Bei Kreuzverhören hätten sich die Verteidiger nicht vorbereiten können, da sie nicht einmal wussten, welcher Zeuge der Anklage in den Zeugenstand treten würde.
    Die Verteidiger jedoch mussten ihre Zeugen rechtszeitig beantragen, die Ankläger konnten ihr Veto einlegen, und das Gericht entschied, ob dem Antrag der Verteidigung stattgegeben werden konnte. Wichtige Zeugen des Auslandes wie Churchill, Daladier, Patterson und Molotow wurden unter nicht stichhaltigen Gründen vom Gericht abgelehnt.

    Zu Abschluss seiner Darlegung verweist Hartmann auf Berichte über Zeugen, die in alliierter Haft „zu bestimmten Angaben erpresst worden sein sollen“:
    „Generalfeldmarschall Milch wurde von einem amerikanischen Untersuchungsbeamten gewarnt, man werde auch ihn als Kriegsverbrecher auf die Anklagebank bringen, wenn er weiterhin zugunsten von Göring und Speer aussage. So ist es auch geschehen. Weiter wird berichtet, dass der SS-Obergruppeführer Pohl, Chef des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes, vor Unterzeichnung einer eidlichen Erklärung, die den Reichswirtschaftsminister Funk schwer belastete und die wesentlich zu seiner Verteilung beitrug, misshandelt worden sei. 1948 konnte im Wilhelmstraßenprozess, in einem der 12 amerikanischen Nachfolgeprozesse, einer Niederschrift des ersten Verhörs von dem Rechtsberater im Auswärtigen Amt, Gaus, entnommen werden, dass ein amerikanischer Hilfsankläger ihm gedroht habe, ihn den Russen auszuliefern, falls er der Anklage nicht behilflich sei.

    Solche Zeugen seien „ von einer so fragwürdigen Qualität“, dass ihnen in einem normalen Verfahren keine Beweiskraft zugesprochen worden wäre!

    Quelle: Terror Tribunal - Die Nürnberger "Rechtssprechung" der Siegermächte 1945/46 von S.Wakaki

  3. #3
    Parlamentarismuskritiker Benutzerbild von OnkelBalduin
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Zitat Zitat von Belehrer
    Einseitig deshalb, weil neben den Nazi-Schergen auch die Sowjet-Tyrannen hätten zur Verantwortung gezogen werden müssen!
    Den entsprechenden Bericht zum Thema findest du [Links nur für registrierte Nutzer]!
    Warum nur das Hitlersche Terrorregime und die Soviet-Regierung? Was wäre mit den Alliierten? Ich sage nur "Operation Gomorrha".
    Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken ist das seltenste Geschenk der Natur.
    - Seine königliche Hoheit Friedrich der II. "der Große" von Preussen

  4. #4
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    @Neutraler.Ich muss sagen, wenn die Quelle einwandfrei ist und es so stimmt, dann muss man sich schon stark überlegen, was dort ablief. Im Irak wird es mit Saddam aber auch nicht anders gemacht. Das Urteil steht eh schon fest. Das nenne ich Rechtswesen! Was wäre die Welt ohne die "schützende und rechstsprechende Hand" der Westmächte.

  5. #5
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Ja, es war eine Schande, dass wir mit unseren faschisten nicht selber fertig geworden sind.

  6. #6
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Die Nürnberger Prozesse waren allesamt Produkt der alliierten Siegerjustiz.

  7. #7
    Mitglied Benutzerbild von JosephBlücher
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Zitat Zitat von M. Wittmann
    Die Nürnberger Prozesse waren allesamt Produkt der alliierten Siegerjustiz.
    Welch überwältigende Erkenntnis!!!!

  8. #8
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    ...die noch dazu etwas lasch war. Nach heutigen Erkenntnissen hätte man Albert Speer nie am leben gelassen.

  9. #9
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Zitat Zitat von Werner Fink
    Ja, es war eine Schande, dass wir mit unseren faschisten nicht selber fertig geworden sind.
    Das kann man auch sagen!Aber fakt ist, das die Mehrheit der Deutschen Hitler
    und den Nationalsozialismus-wohl oder übel kann man sehen wie man will-
    wollten.Natürlich haben die Nationalsozislisten abscheuliche Verbrechen begangen, aber die Westmächte und die UdSSR nicht ausgenommen.
    Deshalb kann man trotzdem die Prozesse anzweifeln.In diesem Krieg hat sich keine Kriegsseite von ihrer besten Art gezeigt.

  10. #10
    Mitglied Benutzerbild von JosephBlücher
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    Standard AW: Heute vor 60 Jahren begannen die einseitigen Nürnberger Prozesse!

    Zitat Zitat von Modena 360
    Die Bezeichnung dieses durch nichts legitimierten Terrortribunals als »Prozesse« ist eine unfaßbare Verhöhnung der Opfer des alliierten Besatzungsterrors!
    Da muss man sich halt mit abfinden, wenn man verliert.

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