Gestern wollte ich in einem Möbelhaus einen Bürostuhl für ca. 50 Euro kaufen und an der Kasse angekommen in bar bezahlen, was von der Verkäuferin abgelehnt wurde.
Darüber verärgert, habe ich ein wenig nachgeforscht (Münzgesetz (1), Seite der Bundesbank (2), Wiki (3) usw) ob es sein kann, dass ein Händler die Annahme von Bargeld (Euroscheinen) verweigern kann. Eine wirkliche Antwort auf meine Frage konnte ich nicht finden, auch nicht in anderen Foren. Also dachte ich mir, schaue ich mal bei der Polizei vorbei und frage da mal nach. Das hat mich aber auch nicht wirklich weitergebracht, im Gegenteil, in aller Öffentlichkeit wurde ich auf dem Polizeirevier - gegen meinen Willen - auf Falschgeld gefilzt und musste mir unterstellen lassen solches eventuell in Umlauf zu bringen.
Hat jemand eine Ahnung wie das in der BRD geregelt ist mit der Annahmepflicht der gesetzlichen Währung für Händler? Anscheinend, können Händler eine bestimmte Bargeldstückelung verweigern, Tankstellenbesitzer grössere Geldscheine ablehnen, Arbeitgeber den Lohn anstatt bar per Überweisung ausbezahlen und Vermieter die Miete sich bargeldlos übereignen lassen.
Kann das wirklich rechtens sein, dass ich meine Ware nicht mehr in bar bezahlen kann?
1: [Links nur für registrierte Nutzer]
Münzgesetz (MünzG)
§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 200 Euro unterschreitet.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1), Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind. Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.
2: [Links nur für registrierte Nutzer]
Geld
Geld ist das allgemein anerkannte Tausch- und Zahlungsmittel, auf das sich eine Gesellschaft verständigt hat. Ist man durch die Rechtsordnung verpflichtet, das Geld anzunehmen, dient es als gesetzliches Zahlungsmittel, durch das eine Schuld mit rechtlicher Wirkung getilgt werden kann. Im Euro-Währungsgebiet ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel. Im Eurosystem dürfen nur die Zentralbanken Euro-Bargeld schaffen und in Umlauf bringen.
3: [Links nur für registrierte Nutzer]
Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2]