Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei
über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel
verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht
erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne
Selbstregierung und von Treuhand gebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den
Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf
Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.