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Thema: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

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  1. #1
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Die Politiker der USA und ihre gehorsamen EU Vasallen haben sich mit den
    Finanz-und Wirtschaftssanktionen gegen Russland nicht nur auf duennes
    Eis begeben sondern gegen geltendes Voelkerrecht, Internationales Vertragsrecht
    und WTO-Recht verstossen da die Sanktionen nicht von der UN sondern von den
    USA und der EU unter Umgehung bzw. Ausschluss einer UN Entscheidung
    beschlossen und umgesetzt worden sind.

    Die Rechtsbeugung bzw. der Verstoss gegen Internationales Recht durch die
    USA / EU geschieht in der Absicht der symbolischen Diskriminierung Russlands
    und ist nach den Roemischen Statuten des Internationalen Strafgerichtshofes
    ein Akt der Agression.

    Finanz- und Wirtschaftssanktionen sind Instrumente sogenannter asymmetrischer,
    inoffizieller, unkonventioneller Kriegsfuehrung wie Terror-, Boykott- und Sabotageakte gegen ein Land unter Umgehung einer offiziellen Kriegserklaerung.

    Seitens der USA und ihrer transatlantischen EU Systemlinge wird derzeit ein
    asymmetrischer Finanz- und Wirtschaftskrieg gegen Russland gefuehrt in
    dem sich die US und EU Laender durch ihr illegales vorgehen als Terror- und
    Unrechtsstaaten outen.

    Als Europaer und Amerikaner muss man sich fuer die Vorgehensweise der
    US / EU Poliltikverbrecher schaemen und kann nur darauf vertrauen das die Russische Regierung, die Regierungen der direkt und indirekt betroffenen Nationen und die Wirtschaftsfuehrer dieser Nationen die USA und EU rechtlich in die Verantwortung ziehen und vor den Augen der gesamten Weltoeffentlichkeit die Taeter aus den USA und der EU vor den Gerichten festnageln genau wie es im Falle der Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen den Iran der Fall ist.


    lostineu.eu / 9. Mai 2014

    Sind die Sanktionen legal?

    Trotz der jüngsten Entspannungssignale aus Moskau bereitet Brüssel neue Sanktionen gegen Russland vor. Die EU habe sich bereits darauf geeinigt, die Rechtsgrundlage auszuweiten, meldet Reuters. Das lässt nichts Gutes ahnen.

    Die Meldung bedeutet nämlich zweierlei: Zum einen plant die EU, die Sanktionen tatsächlich auszuweiten – vermutlich steht nun “endlich” Stufe 3, der lange angedrohte Handelskrieg, an.

    Zum anderen reicht die bisherige Rechtsgrundlage offenbar nicht aus. Das ist zwar nichts Neues – schon gegen die Iran-Sanktionen hatte es erfolgreiche Klagen gegeben, die EU musste zurückrudern.

    Zudem sind die Strafmaßnahmen nicht durch einen Uno-Beschluss gedeckt, wie normalerweise üblich.

    Die EU und die USA beschließen sie in schönster Selbstherrlichkeit – am Völkerrecht vorbei.

    Doch da hat wohl manch einer in Brüssel kalte Füsse bekommen. Es ist ja auch schwer zu erklären, warum die EU gegen ukrainische Separatisten vorgeht, oder gegen russische Journalisten.

    Noch schwerer wird zu erklären sein, wieso russische Konzerne wegen der Krise in der Ukraine bestraft werden. Moskau hat sich bereits bei der WTO beschwert, womoglich ist auch das Handelsrecht verletzt.


    Doch die EU baut vor: Von Sanktionen sollen künftig nicht nur diejenigen betroffen sein, die die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen. Auch die Sicherheit und Stabilität des Landes soll sanktionsbewehrt werden – dabei ist die Ukraine nicht einmal EU-Mitglied, selbst die Assoziierung hängt noch in der Luft.

    Zudem will die EU künftig auch Firmen bestrafen, die sich auf der Krim fremden Besitz angeeignet und dabei gegen ukrainisches Recht verstoßen haben.

    Brüssel als Sachwalter ukrainischer Interessen auf der Krim, also in Russland – da ist juristischer Streit vorprogrammiert. Genau dafür will sich die EU offenbar rüsten – und das EU-Recht zurechtbiegen.


    Wenn die Reuters-Meldung stimmt, sollen die 28 EU-Außenminister (incl. Steinmeier!) schon am kommenden Montag nachbessern. Und dann kann er endlich losgehen, der fröhliche Handelskrieg!


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  2. #2
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Hintergrundinformationen / Medienmeldungen Teil A)

    Wirtschaftsblatt.at / 25.04.2014 / von Georg Zanger

    WTO-Klage: Sanktionen gegen Russland völkerrechtswidrig?

    Nach der Eskalation in der Krimkrise haben EU und USA Sanktionen gegen Russland verhängt und drohen gemeinsam, russischen Finanzinstitutionen den Zugang zu den von den USA kontrollierten Zahlungssystemen zu versperren. Damit würden sie die Möglichkeit zu Transaktionen in US-Dollar verlieren-ein harter Schlag, denn Erdölexporte werden in US-Dollar gehandelt.

    Washington hat das US-Vermögen der Rossija Bank inzwischen eingefroren, die Kreditkartenfirmen Visa und Mastercard haben ihre Zahlungsdienste für Kunden mehrerer russischer Banken eingestellt. Wegen der Sanktionen haben die US-Ratingagenturen Standard& Poor's und Fitch Russland schlechter eingestuft und die Kreditbeschaffung erschwert.

    WTO-Mitglied

    Alle betroffenen Länder sind seit dem Beitritt der EU und Russlands im Jahr 2012 Mitglieder der UNO und der WTO. Die WTO verpflichtet die Vertragsstaaten, die multilateralen Übereinkommen insgesamt und insbesondere das allgemeine Handelsabkommen GATT zu akzeptieren. Dieses soll den Vertragsparteien verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung verschaffen. Zu diesem Zweck findet eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelspolitik mit der UNO, ihren Organen und Organisationen statt.

    Jede Vertragspartei garantiert dem Handel der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung. Die unnötige Schädigung der Handels-und Geschäftsinteressen anderer Vertragsparteien ist zu vermeiden. Die Rechtsstaatlichkeit, die Grundsätze der Multilateralität und Kooperation sowie Transparenz sind die Grundpfeiler. Alle Vertragsstaaten, also auch die USA und die EU, haben Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vereinbart und ein Streitbeilegungsgremium ("Dispute Settlement Body") geschaffen. Seine Aufgabe ist es, Handelsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zu klären, wenn in bilateralen Gesprächen keine Einigung erzielt werden konnte. Sinn ist es, Streitigkeiten im Einklang mit den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts zu klären. Das Aussetzen von Zugeständnissen ist nur dann zulässig, wenn Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes umgesetzt werden.

    Klarer Verstoß

    Die Sperrung von Bankkonten natürlicher Personen wird von der WTO an sich nicht geregelt. Das ist vielleicht ein Grund, warum sich die Maßnahmen bisher vor allem gegen die Reisefreiheit und das Vermögen einzelner Personen richten. Weil das den freien Handel nicht betrifft, ist die WTO dafür schlicht nicht zuständig. Wird aber russischen Banken und damit ihren Kunden, darunter wichtigen Unternehmen, der Zugang zum internationalen Bankmarkt verwehrt und dadurch die Handlungsfähigkeit der russischen Wirtschaftsbetriebe eingeschränkt, und werden weitere gleichartige Maßnahmen angedroht, liegt ein klarer Verstoß gegen die WTO-Verpflichtungen vor.
    Tatsächlich steckt ein wohldurchdachtes Kalkül hinter den Maßnahmen: "Die Strafmaßnahmen sollen Russland wirtschaftlich unter Druck setzen",sagte der EU-Parlamentspräsident Martin Schulz bei einer Diskussion in Wien. Man kann nicht russischen Banken Operationen untersagen, ohne gleichzeitig den Export zu verbieten.

    Erste Adresse für Verhängung der Sanktionen sind die Vereinten Nationen. Ohne Durchführung des vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens gibt es keine rechtliche Grundlage für die angedrohten und teilweise schon vollzogenen Wirtschaftssanktionen der USA/EU. Von dieser Warte aus scheint eine Klage Russlands bei der WTO chancenreich zu sein.

    (WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2014-04-25)


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  3. #3
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Hintergrundinformationen / Medienmeldungen Teil B)

    Deutsche Iranische Handelskammer / 20. Maerz 2015

    Europäischer Gerichtshof erklärt: EU hat in weiteren 7 Fällen rechtswidrig Sanktionen gegen iranische Firmen und eine Einzelperson verhängt.

    Mit den Urteilen vom heutigen Tag erklärt das Gericht Rechtsakte des Rates für nichtig, soweit sie 7 der 9 Kläger betreffen. Was die Post Bank Iran, die Iran Insurance Company, Good Luck Shipping und die Export Development Bank of Iran betrifft, stellt das Gericht fest, dass der Rat für die diesen vier Gesellschaften zur Last gelegten Tatsachen keinen Beweis erbracht hat und er somit nicht wirksam feststellen konnte, dass sie einen Beitrag zur Unterstützung der nuklearen Proliferation geleistet hatten.

    Daher werden die Rechtsakte des Rates, mit denen er gegen diese Gesellschaften das Einfrieren von Geldern verfügt hat, für nichtig erklärt.

    Darüber hinaus erklärt das Gericht die Rechtsakte für nichtig, soweit sie Herrn Bateni, die Persia International Bank und die Iranian Offshore Engineering & Construction Co. betreffen. In allen diesen Rechtssachen stellt das Gericht fest, dass der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, da die von ihm herangezogenen Tatsachen und Beweise (bei Herrn Bateni die Tatsache, dass er Geschäftsführer einer bezeichneten Gesellschaft sei oder gewesen sei, bei der Persia International Bank die Tatsache, dass 60 % ihres Kapitals von einer bezeichneten Gesellschaft, der Bank Mellat, gehalten werde, und bei der Iranian Offshore Engineering & Construction Co. die Tatsache, dass sie mit drei Ausfuhrverboten belegt worden sei) für sich allein den Erlass und/oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen nicht rechtfertigen.

    Bezüglich der Bank Refah Kargaran stellt das Gericht fest, dass der Rat gegen die Begründungspflicht und gegen die Pflicht verstoßen hat, dieser Bank die ihr zur Last gelegten Tatsachen mitzuteilen. Der einzige Grund, dass nämlich die Bank Refah Kargaran laufende Geschäfte der Bank Melli übernommen habe, nachdem sich restriktive Maßnahmen gegen diese gerichtet hätten, ist nicht hinreichend präzise, da der Rat kein einziges konkretes Geschäft ermittelt hat, das diese Bank als „Relaisstation" der Bank Melli vorgenommen hätte.

    Infolgedessen erklärt das Gericht die Rechtsakte des Rates, mit denen restriktive Maßnahmen gegen die Bank Refah Kargaran verhängt worden waren, für nichtig.


    Was die Europäisch-Iranische Handelsbank angeht, erklärt das Gericht die Rechtsakte vom 23. Mai 2011 für nichtig, soweit sie diese Gesellschaft betreffen, da der Rat sich darauf beschränkt hatte, den Vorschlag eines Mitgliedstaats auf deren Aufnahme zu billigen, ohne eine Bewertung der in diesem Vorschlag enthaltenen Behauptungen vorgenommen zu haben. Jedoch sind die Rechtsakte vom Dezember 2011, mit denen diese Bank in der Liste belassen wurde, von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen, und auch das gesamte weitere Vorbringen der Bank wird vom Gericht zurückgewiesen, da nach dessen Auffassung die von der Europäisch-Iranischen Handelsbank für Rechnung der bezeichneten iranischen Einrichtungen getätigten Geschäfte den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen diese Bank rechtfertigen. Daher werden diese jüngeren Rechtsakte nicht für nichtig erklärt und bleiben die Gelder der Europäisch-Iranischen Handelsbank weiterhin eingefroren.

    Schließlich weist das Gericht die Klage der Bank Melli Iran in vollem Umfang ab, da seiner Auffassung nach der Umstand, dass sie nach dem Erlass der gegen die Atomenergie-Organisation Irans (AEOI) gerichteten restriktiven Maßnahmen durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen Zahlungen von Stipendien für Rechnung der AEOI vorgenommen hat, eine Unterstützung für die nukleare Proliferation darstellt.

    Die Nichtigerklärung der Rechtsakte durch das Gericht erfolgt nicht mit sofortiger Wirkung. Die Wirkungen der für nichtig erklärten Rechtsakte werden bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels (d. h. zwei Monate und zehn Tage nach Zustellung des Urteils) oder, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten. In diesem Zeitraum kann der Rat die festgestellten Verstöße heilen, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegen die betreffenden Personen und Einrichtungen erlässt.

    Der Volltext der Urteile (T-35/10 und T-7/11, T-493/10, T-4/11 und T-5/11, T-12/11, T-13/11, T-24/11, T-434/11, T-42/12 und T-181/12, T-57/12 sowie T-110/12,) wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

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  4. #4
    bin hier nur spazieren Benutzerbild von KatII
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Darf ich das ganze mit bunten Bildern untermalen?

  5. #5
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Zitat Zitat von KatII Beitrag anzeigen
    Darf ich das ganze mit bunten Bildern untermalen?
    Hier in diesem Strang sind alle Beitraege von Usern willkommen
    also auch Fotos, Videos, Karrikaturen und Illustrationen. Dieser
    Strang sollte einen optimalen Aufmerksamkeitsgrad ueber aktive
    Beteiligung von Usern und Gastleser Trafic erreichen.


    Die Menschen in den USA und in Westeuropa werden betrogen!


    Die skrupellosen Terroristen, Rechtsbeuger, Rechtsverstosser,
    Taeuscher, Luegner, Schurken, Diebe, Raeuber, Voelkermoerder,
    Volksverrraeter, Mandats- und Regierungsamtsmissbraeucher
    sitzen in den USA, Israel und Bruessel!
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  6. #6
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Hintergrundinformationen / Medienmeldungen Teil C)

    Arthurs Law Space / 23. Januae 2014 / von Arthur H. Lambauer

    Zur rechtlichen Implikation von Wirtschaftssanktionen auf die Wirksamkeit von Vertragsabschlüssen

    Unten bei:

    Zur Rechtsprechung des EuGH in Sachen EU-Sanktionen gegen Iran, haben wir gezeigt, dass die seitens der USA und der EU wider Iran verhängten Wirtschaftssanktionen rechtswidrig sind, weil sie einer sachlichen und rechtlichen Grundlage (namentlich insbesondere eines erwiesenen rechtswidrigen Verhaltens seitens Iran) entbehren.

    Solche Sanktionen (Repressalien) stellen als Akte der Selbsthilfe (in diesem Falle) unzulässige, mit (obrigkeitlicher) Gewalt bewehrte Eingriffe in die Souveränität des damit belegten Staates dar: Dessen Recht auf Teilnahme am Verkehr wird verletzt und eingeschränkt, seine Fähigkeit zur Souveränen Selbstbestimmung empfindlich geschwächt. Solche Sanktionen gelten als nicht friedliche Zwangsmittel zur Streitbeilegung. Siehe dazu etwa FAUCHILLE/BONFILS (übersetzt von GRAH), Lehrbuch des Völkerrechts, Berlin (1904), S. XIV und 522 ff.!

    Die Frage, die sich dabei aus der Sicht des völkerrechtlichen Vertragsrechtes stellt, ist, ob solche rechtswidrigen Sanktionen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit von völkerrechtlichen Verträgen haben, welche während ihren aufrechten Bestehens vom mit ihnen belegten Staat abgeschlossen worden sind.

    Die Lehre bis zumindest zum Ersten Weltkrieg besagte, dass Zwang, Drohungen und sonstige Gewalt auf die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nur insoweit zurückwirken, als davon die beim Vertragsabschluss tätigen Vertreter betroffen sind, sich solche Gewalt also gegen sie persönlich richtet. Vergleiche dazu etwa BLUNTSCHLI,

    Das moderne Völkerrecht, Nördlingen (1872), §§ 408 f., woraus auszugsweise zitiert sei:

    Es wird angenommen, die Willensfreiheit des States sei nicht aufgehoben, wenn gleich der Stat in seiner Not und Schwäche genötigt ist, den Vertrag einzugehen, wie ihn ein übermächtiger anderer Stat ihm vorschreibt.
    Im Privatrecht hindert eine ernste Drohung und die gewaltsame Nöthigung die Gültigkeit des Vertrags. Im Völkerrecht aber wird angenommen, der Staat selbst sei alle Zeit frei und willensfähig, wenn nur seine Vertreter persönlich frei sind. Das Statsrecht erkennt auch sonst die Notwendigkeit der Verhältnisse als entscheidend an; es ist seinem Wesen nach die als nothwendig erkannte Ordnung der öffentlichen Verhältnisse.

    Daher hindern zwingende Einwirkungen, in denen sich jene Nothwendigkeit offenbart, die Gültigkeit des Statswillens nicht, wenn er denselben Reclmung trägt. Es gilt das insbesondere auch von Friedensschlüssen. Vgl. unten Buch VIII. Cap. 10. Würde man die Verträge der Staten aus dem Grunde als ungültig anfechten können, dass der eine Stat aus Furcht vor dem anderen und durch dessen Drohungen geschreckt ohne freien Vertragswillen den Vertrag abgeschlossen habe, so gäbe es kein Ende des Völkerstreits und wäre niemals ein gesicherter Friedensstand zu erwarten.

    Ob dies angesichts der neuen Weltordnung, wie sie von der VN-Charta vorgezeichnet wird, immer noch gelten kann, soll im Folgenden untersucht werden. Nach Artikel 1/2 VN-Charta bestehen die Ziele der VN u. a. darin,
    To develop friendly relations among nations based on respect for the principle of equal rights and self-determination of peoples, and to take other appropriate measures to strengthen universal peace;
    und Artikel 2/3 VN-Charta besagt:

    All Members shall settle their international disputes by peaceful means in such a manner that international peace and security, and justice, are not endangered.

    Für Fälle hingegen, in denen das Völkerrecht verletzt, der Internationale Frieden und/oder solche Sicherheit bedroht oder gar gebrochen worden sind, gibt Artikel 1/1 VN-Charta als Prinzip vor:

    To maintain international peace and security, and to that end: to take effective collective measures for the prevention and removal of threats to the peace, and for the suppression of acts of aggression or other breaches of the peace, and to bring about by peaceful means, and in conformity with the principles of justice and international law, adjustment or settlement of international disputes or situations which might lead to a breach of the peace;

    Wo, Gewalt zu üben, einer Notwendigkeit entspricht, soll sie kollektiv beschlossen und ausgeführt werden. Dieses Prinzip ist allein durch Artikel 51 VN-Charta, mithin die Selbstverteidigung im Falle eines gegenwärtig stattfindenden bewaffneten Angriffs, durchbrochen.

    Nach diesen Prinzipien und Regeln völlig unstatthaft sein muss die unilateral vorgenommene Verhängung von Wirtschaftssanktionen außerhalb der erlaubten Selbstverteidigung nach Artikel 51 VN-Charta.

    Wenn aber solche Vorgehensweise, dem missliebigen (aber nicht unrechtmäßigen) Verhalten eines Staates durch unilaterale Zwangsakte ein Ende zu setzen, verboten ist, welche Auswirkung muss dann der Verstoß gegen dieses Verbot haben, wo dieser dazu führt, dass unter der Auswirkung solch verbotener Akte seitens des damit belasteten Staates Erklärungen abgegeben werden, durch einen Vertrag gebunden zu sein?

    Wie zu dieser Frage der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN) steht, hat er bereits in seiner 28. Sitzung vom 29. März 1946 (siehe deren Protokoll S/PV.28) kund getan, gleichwohl ohne darüber eine Entscheidung zu treffen: Der SR hatte damals über eine Beschwerde Irans zu befinden, wonach Truppen der UdSSR nach Angaben Irans über einen vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (den 2. März 1946) hinaus auf Iranischem Territorium stationiert gewesen sind und dieser Umstand bzw. die Frage deren Rückzugs seitens der UdSSR mit Bedingungen verknüpft worden sei, bestimmte Vereinbarungen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht zu treffen.

    Der US-amerikanische Außenminister BYRNES führte in der genannten Sitzung als Vertreter der USA dazu aus, was folgt:

    But the members of the Council must be solicitous to avoid any possibility of the presence of USSR troops in Iran being used to influence or coerce the Government of Iran in negotiations with the USSR Government.
    […]
    I suggest that the President of the Council request the Secretary-General to endeavour to abtain from the USSR Government and the Iranian Government through their representatives and report to the Council at its meeting on Tuesday, 2 April, the existing status of negotiations between the two Governments, and particularly to ascertain from the representatives of the two Governments and report whether or not the reported withdrawal of troops is conditional upon the conclusion of agreements between the two Governments on other subjects.

    Der SR bringt hier durch sein Ständiges Mitglied USA zum Ausdruck, dass rechtswidrige Besatzungen unliebsame Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit von Erklärungen haben können, vertraglich gebunden zu sein. Die anderen Mitglieder des SR unterstützten diese Haltung.

    In seinem Schreiben vom 29. März 1946 an die Ständigen Vertreter der UdSSR bzw. Irans (siehe S/26) führte der Generalsekretär (GS) der VN schließlich aus:

    I have the honour to advise you that at its meeting on 29 March 1946, the Security Council endorsed the suggestion made by the representative of the United States that the President of the Council request the Secretary-General to ascertain at once from the Government of the Union of Soviet Socialist Republics and the Iranian Government through their representatives the existing status of negotiations between the two Governments, and report to the Council at its meeting on Wednesday, 3 April 1946 and particularly to ascertain from the representatives of the two Governments whether or not the reported withdrawal of troops is conditioned upon the conclusion of agreements between the two Governments on other subjects and report.

    Schließlich lautet Artikel 52 der Vienna Convention on the law of treaties, 1155 UNTS 332, wie folgt:

    A treaty is void if its conclusion has been procured by the threat or use of force in violation of the principles of international law embodied in the Charter of the United Nations.

    Wie unzähligen Medienberichten zu entnehmen war, machen die USA und ihre westlichen Verbündeten die Rücknahme der von ihnen wider Iran verhängten unilateralen Wirtschaftssanktionen, die von überaus einschneidender Natur sind und Iran bereits empfindliche Einbussen beschert haben, davon abhängig, dass dieser, wie zuletzt im Joint Plan of Action ausdrücklich stipuliert, auf seine Rechte, wie sie im Artikel IV NPT verbrieft sind, verzichte.


    Aus all dem folgt somit, dass auch aus diesem Grund der Joint Plan of Action sowie alle anderen noch folgenden Vereinbarungen mit Iran, welche dessen Rechte nach NPT beschneiden sollen, rechtsunwirksam sind, was darin begründete Verpflichtungen Irans angeht.

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  7. #7
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Hintergrundinformationen / Medienmeldungen Teil D)

    AHK Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine / 01.08.2014

    Liste von offiziellen Beschlüssen zu Wirtschaftssanktionen Russland-EU

    1) Der EU-Ratsbeschluss und die Verordnung zu den verabschiedeten Sanktionsmaßnahmen:

    [Links nur für registrierte Nutzer] (Verordnung)

    [Links nur für registrierte Nutzer] (Beschluss)

    2) Wie gestern aus der EU-Mitteilung hervorging, sind weitere Personen und Einrichtungen mit Sanktionsmaßnahmen belegt worden.

    Beschluß und Verordnung finden Sie hier: BESCHLUSS 2014/508/GASP DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 826/2014 DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

    3) Ferner wurden auch die Krim-bezogenen Sanktionen konkretisiert:

    BESCHLUSS 2014/507/GASP DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

    VERORDNUNG (EU) Nr. 825/2014 DES RATES vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

    4) Zusätzlich finden Sie bitte hier einen Link zu einer besser lesbaren Version der geltenden Dual-use-Bestimmungen (regulation 428/2009):

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  8. #8
    mitGlied Benutzerbild von elas
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Die Politiker der USA und ihre gehorsamen EU Vasallen haben sich mit den
    Finanz-und Wirtschaftssanktionen gegen Russland nicht nur auf duennes
    Eis begeben sondern gegen geltendes Voelkerrecht, Internationales Vertragsrecht
    und WTO-Recht verstossen da die Sanktionen nicht von der UN sondern von den
    USA und der EU unter Umgehung bzw. Ausschluss einer UN Entscheidung
    beschlossen und umgesetzt worden sind.

    Die Rechtsbeugung bzw. der Verstoss gegen Internationales Recht durch die
    USA / EU geschieht in der Absicht der symbolischen Diskriminierung Russlands
    und ist nach den Roemischen Statuten des Internationalen Strafgerichtshofes
    ein Akt der Agression.

    Finanz- und Wirtschaftssanktionen sind Instrumente sogenannter asymmetrischer,
    inoffizieller, unkonventioneller Kriegsfuehrung wie Terror-, Boykott- und Sabotageakte gegen ein Land unter Umgehung einer offiziellen Kriegserklaerung.

    Seitens der USA und ihrer transatlantischen EU Systemlinge wird derzeit ein
    asymmetrischer Finanz- und Wirtschaftskrieg gegen Russland gefuehrt in
    dem sich die US und EU Laender durch ihr illegales vorgehen als Terror- und
    Unrechtsstaaten outen.

    Als Europaer und Amerikaner muss man sich fuer die Vorgehensweise der
    US / EU Poliltikverbrecher schaemen und kann nur darauf vertrauen das die Russische Regierung, die Regierungen der direkt und indirekt betroffenen Nationen und die Wirtschaftsfuehrer dieser Nationen die USA und EU rechtlich in die Verantwortung ziehen und vor den Augen der gesamten Weltoeffentlichkeit die Taeter aus den USA und der EU vor den Gerichten festnageln genau wie es im Falle der Finanz- und Wirtschaftssanktionen gegen den Iran der Fall ist.


    Diese ganzen Gesetze und internationalen Abkommen erweisen sich letztlich doch wieder mal als juristisch-karnevalistischer Hokuspokus.

    Es gilt wie vor 5000 Jahren das Gesetz des Stärkeren.
    Unsere fälschlich so genannte „Zivilisation“ beruht in Wirklichkeit auf Zwangsarbeit und Sklaverei, Zuhälterei und Prostitution, Organisierter Kriminalität und Kannibalismus.
    Prof. Dr. Jack D. Forbes

  9. #9
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Zitat Zitat von elas Beitrag anzeigen
    Diese ganzen Gesetze und internationalen Abkommen erweisen sich letztlich doch wieder mal als juristisch-karnevalistischer Hokuspokus.

    Es gilt wie vor 5000 Jahren das Gesetz des Stärkeren.
    Die USA sind ein Terror-, Unrechts- und Schurkenimperium das sich
    im Tarnmantel des vorwandlichen Einstehens fuer " Demokratie ",
    " Freiheit " und " Menschenrechte " gekleidet, auf der gesamten Welt
    als Landgrabber und Resoourchenraeuber betaetigt und damit nicht
    nur Internationales Recht beugt sondern dagegen verstoesst.

    Kein Wunder das sich die Nationen des Ostens nicht das scheinheilige
    und verlogenen " Verbrechersystem USA " aufzwingen lassen wollen!

    Die Finanz- und Wirtschaftsfaschisten der USA nebst ihrer Tatgehilfen
    der EU und NATO Staaten spielen sich als " Herrscher " und " Diktatoren "
    der Welt auf.

    Die tatsaechlichen Terroristen sitzen in den USA, Israel und in Bruessel!
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  10. #10
    Balkan Spezialist Benutzerbild von navy
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    Achtung AW: USA / EU Sanktionen gegen Russland verstossen gegen Internationales Recht

    Die EU Sanktionen sind auch lt. EU Recht, vollkommen illegal und lassen sich nur mit kriminellen Machenschaften nach "Camorra" Modell erklären, wobei die Vollstrecker einfach gekaufte Dumm Kriminelle sind.

    Für Sanktionen braucht man die Zustimmung aller Mitglieds Staaten, wobei sowas nie existierte.

    Griechenland, Österreich, Tschechei, Ungarn waren immer gegen die Mafiösen Sanktionen der kriminellen EU Zirkel. Heute sind noch noch Länder gegen die Sanktionen und die "Omerta" vertuscht Alles, denn nur die dümmsten Kriminellen können durch Todschweigen der EU Umtriebe weiter aufsteigen und beherrschen die EU ebenso.

    Ashton, Junckern, Barroso, Tusk, Martin Schulz, hatten alle extrem kriminelle und korrupte Skandale hinter sich, wursteln heute weiter ohne das jemand diese Banden stoppt.
    Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als „Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007 als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“

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