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Deutschland braucht eine christlich vernünftige Politik
ohne Migrantenkuschelei und ohne die GRÜNEN!
Wenn der Erblasser nicht über einen Ehepartner verfügt und kein gültiges Testament hinterlässt, erben seine beiden Kinder grundsätzlich jeweils die Hälfte (§ 1924 BGB).
Das Erbe geht nach dem Tod als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über (§ 1922 I BGB). Ein Gläubiger des Bruders kann entweder die laufenden Gewinnanteile (z.B. Zinserträge oder Überschüsse aus der Vermietung) pfänden (§ 725 II BGB) oder die Gesellschaft aufkündigen (§ 725 I BGB) und dadurch zur Vermögensaufteilung auf die Gesellschafter zwingen (§ 730 I BGB).
An die Substanz oder die Erträge der Erbengemeinschaft kommt der Gläubiger letztendlich nur heran, soweit diese auf den Bruder entfallen.
Zum Thema, ob jemand durch Erbausschlagung seine Gläubiger leer ausgehen lassen kann, will ich nichts schreiben.
Wenn kein Testament vorhanden ist, bekommt bei zwei Kindern jeder die Hälfte.
Wer nicht genießt, ist ungenießbar.
Nieder mit dem Kapitalismus!
HartzIV oder Sozialismus!Ihr habt die Wahl!
Demokratie vor Plutokratie! gegen TTipp
Arbeitslos?Pleite?Hungrig?Wohl wieder nicht Links gewaehlt!
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