Für ein Ausoptierungsgesetz, so dass Orte (je ca. 5'000 bis 50'000 Einwohner groß) im Konfliktfall mit Lokalreferendum
legal aus lokal unerwünschten Bundes- und Landesgesetzen ausoptieren können.
Wenn die Kinder unter 1 Jahr alt sind, können die noch nicht mit anderen Kinder spielen. Danach aber interessieren sie sich zunehmend für andere Kinder und dann sollte man sie auch ruhig schon mit anderen Kindern zusammenbringen. Da vor allem die ersten beiden Lebensjahre sehr prägend sind, fördert das frühe Zusammenführen das Sozialverhalten.
Es geht nicht darum, ob die Kinder (manchmal sind übrigens, sollte man kaum glauben, auch noch Geschwisterkinder vorhanden!) mit anderen Kindern spielen sollten. Das geht in Krabbelgruppen mit Eltern, auf Spielplätzen, im Freundes- und Bekanntenkreis. Hier sind die Eltern aber dabei und das ist in diesem Alter auch nötig.
Das ging früher eben viel einfacher, weil man früher meist noch in einer Großfamilie lebte oder die Großeltern nebenan wohnten und die Mutti nicht den ganzen Tag mit dem Kind allein zu Hause war.
Und auch die Nachbarschaft passte früher mit auf das Kind auf.
Für die Entwicklung eines Kindes ist es besser, viele (allerdings verlässliche) Bezugspersonen zu haben. Ein Kindergarten ist deshalb auch dafür da, gewisse soziale Defizite, die durch den modernen Lebensstil entstehen, auszugleichen.
Für ein Ausoptierungsgesetz, so dass Orte (je ca. 5'000 bis 50'000 Einwohner groß) im Konfliktfall mit Lokalreferendum
legal aus lokal unerwünschten Bundes- und Landesgesetzen ausoptieren können.
Bundesregierung: Wer bereits Betreuungsgeld erhält, bekommt es weiter:
Das Bundesverfassungsgericht hat das Betreuungsgeld gestoppt. Doch was passiert mit Eltern, die diese Familienleistung schon bekommen oder zumindest bewilligt bekamen? Das Familienministerium entschied nun, wer trotz des Urteils weiter Geld bekommt.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Betreuungsgeld hat die Bundesregierung entschieden, an wen die Leistung in den nächsten Monaten noch ausgezahlt wird. "Niemand muss bereits erhaltene Betreuungsgeld-Leistungen zurückzahlen", erklärte Elke Ferner, Staatssekretärin im Bundesfamilienministerium, in einem Schreiben an die Bundestagsabgeordneten. "Für Familien, die derzeit Betreuungsgeld beziehen, erfolgen die Auszahlungen für die Dauer der Bewilligung weiter."
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