„Dieses Jahr erforschten wir das Scheitern der Demokratie, wie die Sozialwissenschaftler unsere Welt an den Rand des Chaos brachten. Wir sprachen über die Veteranen, wie sie die Kontrolle übernahmen und die Stabilität erzwangen, die mittlerweile seit Generationen anhält.“
Robert A. Heinlein „Starship Troopers“
Warum soll ich ehrlich sein,wenn ich von Banditen regiert werde?!
Warum soll ich ehrlich sein,wenn ich von Banditen regiert werde?!
Aber wie lange sitzt Beate Zschäpe schon in U-Haft? Die Zeit in U-Haft wird ja immer auf die Gesamtstrafe angerechnet. Vielleicht wird sie sogar noch finanziell entschädigt, wenn die Zeit in Untersuchungshaft länger war als ihre Gesamtstrafe überhaupt dauern soll.
Ich glaube aber nicht, dass sie das Gerichtsurteil noch erleben wird.
„Dieses Jahr erforschten wir das Scheitern der Demokratie, wie die Sozialwissenschaftler unsere Welt an den Rand des Chaos brachten. Wir sprachen über die Veteranen, wie sie die Kontrolle übernahmen und die Stabilität erzwangen, die mittlerweile seit Generationen anhält.“
Robert A. Heinlein „Starship Troopers“
Wenn ihr nach soviel "erlittener" U Haft nichts nachzuweisen ist, ist sie irgendwann zu entlassen.
StPO XX§.
Die Blamage gönne ich dem System, ihren nachfolgenden Verkehrsunfall mit tödlichen Ausgang nicht.
Ich traue denen mittlerweile alles zu.
Hier irrst du dich kotzfisch,
Eine Begründung nach Absatz 1 lässt sich immer finden.Strafprozeßordnung (StPO)
§ 121
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Das ist ein kluger Einwand- die Praxis sieht anders aus- sie werden nicht darum herum kommen.
Es werden vielmals MRV Insassen wegen Verhältnismäßigkeit entlassen, (die wir dann wegen anderen Straftaten wieder bei uns haben- stimmt und geschenkt!)
Und so wird auch die Verhältnißmäßigkeit irgendwann zuschlagen und Frau Zschäpe frei.
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