Menschenverachtende Straftatmotive werden ab morgen stärker berücksichtigt.
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Whatever you do, do no harm!
Richter haben bei der Strafzumessung schon immer nach § 46 STGB
schuldmindernde wie schuldverstaerktende Faktoren abzuwaegen.
§ 46 StGB - Grundsätze der Strafzumessung
Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
Zweiter Titel (Strafbemessung)
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
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Die Aenderung bzw. Ergaenzung des § 46 STGB ist nicht nur politisches
Windowdressing, Augenwischerei und Posing sondern zugleich der
Einstieg Deutschlands in das Symbol- undGesinnungsstrafrecht
wie es " Diktaturen " vorgeworfen wird.
Anbei die Stellungnahme der Strafvereinigervereinigung im Verfahren
vor Verabschiedung der Aenderung des § 46 STGB mit der Empfehlung
die Aenderung zu unterlassen. Seitens der bundesdeutschen Mandats-
und Politiktotalversager wurde die Empfehlung allerdings ignoriert.
Wg. Urheberrechtsschutz hier der Hinweis auf den Link zur Stellungnahme
der Strafverteidigervereinigung. Die User sollten die ausfuehrliche und sehr
aufschlussreiche Stellungnahme unbedingt lesen damit klar wird was unsere
Volksverraeter der Gesetzesaenderung den Weg in ein neues Symbol- und
Gesinnungsstrafrecht beschritten haben.
Die unbedingt lesenswerte Stellungnahme ist in 5. Schwerpunkt gegliedert:
Vorbemerkung
1. Symbolisches Strafrecht
2. Unschaerfen
3. Gesinnungsstrafrecht
4. Wertungs- und Legitimitaetsprobleme
5. Weitere Auswirkungen
Hasskriminalität
Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zum Gesetzesentwurf des Bundesrates »Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (... Str ÄndG)« (Bt-Drs 17/9345) sowie zum Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches ... Strafrechtsänderungsgesetz - ... StrÄndG),(Bt-Drs. 17/8131)
Berlin, 12. Juni 2012 | Berichterstatter: Rechtsanwalt Jasper von Schlieffen
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Symbol- und Gesinnungsstrafrecht ist ein fundamantaler Verstoss
gegen die Menschenrechte.
Ich hoffe das beim naechsten Staatsbesuch in Deutschland die
Staatspraesidenten Russlands und Chinas nicht die Anmahnung
der Einhaltung der Menschenrechte bei der Bundesregierung und
dem Deutschen Mandatstraegern vergessen und einfordern. Haha!
Geändert von ABAS (31.07.2015 um 20:03 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Was soll das sein? Deutsche dürfen Flüchtlinge nicht beschimpfen aber Flüchtlinge dürfen Deutsche beleidigen. Wer aufgepasst hat, hörte, dass unsere Diktatur die gutgläubigen Deutschen wieder mit Rassismus, rechte Politik etc Angst machen will, um von den Problemen der offenen Türe für Schmarotzer abzulenken. 79000 Asylsuchende nur im Juli. Das sagt alles. Es kann nicht mehr lange bis zum Kollaps dauern.
Und schon wandern AntiFa und sonstige Unterstützer , sowie Deutschland ablehnende Zudringlinge (Wirtschaftsflüchtlinge) , die nur zum Kassieren hier erscheinen , in den Knast . Danach ab dahin wo der Pfeffer wächst .
(Vorsicht Ironie)
EHRE WEM EHRE GEBÜHRT
RF
Aber dafür bitte mildere für Tiefezuneigungskriminalität.Härtere Strafen für Hasskriminalität
kol-ut-shan
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