Kinder nur für die richtige Gesinnung !!!
Das System radiakalisiert sich und beschleunigt seine Repressionsapparat
Nach Flüchtlings-Hetze ist das Umgangsrecht in Gefahr Wer fremdenfeindliche Parolen auf Facebook postet, setzt den Umgang mit dem eigenen Kind aufs Spiel. Es muss nicht mal eine Straftat vorliegen, damit ein Gericht das Kindeswohl als gefährdet ansieht.
Wer radikale oder fremdenfeindliche Ansichten verbreitet, riskiert nicht nur den Sympathiebonus seiner Mitmenschen und gefährdet seinen Arbeitsplatz. Auch das Recht am Umgang mit dem eigenen Kind ist gefährdet. Das gilt besonders bei fremdenfeindlichen Facebook-Postings, warnt die Deutsche Anwaltauskunft.
Die politische oder religiöse Gesinnung eines Elternteils habe dann Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet sei. Habe ein Elternteil lediglich eine kontroverse Meinung, reiche das nicht aus, um ihm das Umgangsrecht zu entziehen oder einzuschränken, so der Hinweis. Das Familiengericht ist dafür zuständig, zu klären, ob eine Handlung vorliegt, die das Kindeswohl gefährdet und den Entzug des Umgangsrechts rechtfertigt.
"Entscheidend ist gesunder Menschenverstand", sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer einmal sage, dass es ihm lieber wäre, wenn in seiner Nachbarschaft keine syrischen Flüchtlinge wohnen würden, werde damit das Kindeswohl noch nicht tangieren. Spricht ein Vater oder eine Mutter hingegen vor dem Kind offen eine Drohung gegen Flüchtlinge aus, überschreitet er oder sie damit deutlich die kritische Grenze.
Umgangsrecht wird zunächst eingeschränkt
Dabei sei es zunächst auch unerheblich, ob der Elternteil sich mit seinen Äußerungen oder Handlungen strafbar mache. "Das Umgangsrecht soll dem Wohl des Kindes dienen, die Eltern haben gemäß Paragraf 1684 Absatz 2 BGB eine Pflicht zum Wohlverhalten", so die Ulmer Rechtsanwältin Viola Lachenmann.
Stehe fest, dass das Kindeswohl gefährdet ist, werde das Umgangsrecht meist zunächst nur eingeschränkt, so Anwältin Becker. Auch ein begleiteter Umgang sei möglich. Dann ist zum Beispiel eine Erzieherin bei dem Treffen zugegen, die bei Bedarf einschreiten kann.
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