Leberecht, juristisch läuft es korrekt, das heißt aber nicht, es fehlt der politische Hintergrund. Das hier die Politik mit rein spielt ist unverkennbar, deswegen ist Kritik durchaus berechtigt. Der Fehler in diesem Thread ist, das hier der falsche Ansatz für die Kritik geübt wird.
Und so leid es mir tut, es gibt hier einige Diskutanten, die das nicht erkennen und lieber beleidigen.
Ein Grundproblem ist, das der Staatsanwalt Teil der Exekutive ist und Weisungsempfänger. Das ist übrigens nicht nur in Deutschland so, das gilt in den USA, in GB und vielen anderen Ländern. Das liegt einfach daran, das die Strafverfolgung Aufgabe der Exekutive ist. Das führt aber auch dazu, das die Politik eben die eigentliche unabhängige Rechtsprechung beeinflussen kann. Zwar hat jedes Justizsystem der genannten Staaten diverse Mittel um diese Manko auszugleichen. Ausführungen über diese Mittel spare ich mir, weil sie nichts am Endergebnis ändern.
Die Politik kann zwar nicht bestimmen welche Entscheidungen die Rechtsprechung im Einzelfall trifft. Aus dieser Sicht ist die Rechtsprechung tatsächlich unabhängig, trotzdem kann sie über den Staatsanwalt beeinflussen, wie sie Entscheidungen trifft (z.b. Verfahrensweisen wie Beschleunigtes Verfahren) oder welche Entscheidungen.
Das ist wie gesagt nicht nur hier so, das gilt auch in den USA etc.. Wie können uns zwar auf Basis der Idealvorstellung von unabhängiger Rechtsprechung echauffieren, aber das sind eben die von mir erwähnten Dinge, die eben so sind.
Bei der ganzen Sache begeht die Politik auch keine Rechtsbeugung, weil sie die Möglichkeiten des Systems ausnutzen kann.
Eine Menge Entscheidungen innerhalb eines Strafverfahrens, das besteht eben nicht nur aus dem Prozess vor den Gericht, sondern aus Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren, trifft der Staatsanwalt.
Wer trifft wohl die erste Entscheidung anhand der Ermittlungen, ob der zur Anklageerhebung notwendige hinreichende Tatverdacht gegeben ist? Der Staatsanwalt!
Wer hat die Möglichkeit vereinfacht dargestellt nach dem eigenen Ermessen bei Vergehen Verfahren einzustellen oder gegen Auflagen einzustellen? Der Staatsanwalt!
Wer entscheidet bei relativen Antragsdelikten, ob ein besonderes Öffentliches Interesse vorliegt, so das der Staatsanwalt auch ohne Antrag von sich aus tätig wird? Der Staatsanwalt.
Vereinfacht dargestellt, trotz aller Gesetze und sonstigen Vorschriften und auch einer tatsächlich vorhandenen Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist vieles von den Ermessensentscheidungen des Staatsanwaltes abhängig.
Das Ermessen einen Weisungsempfängers ist sicherlich nicht vollständig eigenständig.........................
Eigentlich müsste es klar sein, das hier im Thread zwar berechtigte Kritik geäußert wird, denn eine Beinflussung durch die Politik ist nicht zu verneinen. Sie ist aber zum Scheitern verurteilt, weil sie den falschen Ansatzpunkt wählt.
Die richtigen Ansetzpunkte wären das Verhalten der Politik oder das ungenügende System.