Ich möchte nicht, dass das Land meiner Enkel und Urenkel zu großen Teilen muslimisch ist, dass dort über weite Strecken Türkisch und Arabisch gesprochenwird, die Frauen ein Kopftuch tragen und der Tagesrhythmus vom Rufder Muezzine bestimmt wird. Wenn ich das erleben will, kann ich eineUrlaubsreise ins Morgenland buchen "Sarrazin"
Ich möchte nicht, dass das Land meiner Enkel und Urenkel zu großen Teilen muslimisch ist, dass dort über weite Strecken Türkisch und Arabisch gesprochenwird, die Frauen ein Kopftuch tragen und der Tagesrhythmus vom Rufder Muezzine bestimmt wird. Wenn ich das erleben will, kann ich eineUrlaubsreise ins Morgenland buchen "Sarrazin"
Ich möchte nicht, dass das Land meiner Enkel und Urenkel zu großen Teilen muslimisch ist, dass dort über weite Strecken Türkisch und Arabisch gesprochenwird, die Frauen ein Kopftuch tragen und der Tagesrhythmus vom Rufder Muezzine bestimmt wird. Wenn ich das erleben will, kann ich eineUrlaubsreise ins Morgenland buchen "Sarrazin"
Zur Zeit ist es so, dass jeder Mensch auf der Welt bei uns einen Asylantrag stellen darf, und ein durch mehrere Instanzen einklagbares Recht auf Gewährung hat, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Klagesachen dauern in der Regel mehr als ein Jahr, und beanspruchen unsere Gerichte dadurch so sehr, dass ordnungsgemäße Verfahren auch in anderen Fällen nicht mehr gewährleistet sind.
Wenn das Asylrecht nicht mehr grundgesetzlich garantiert wird, dann ist die Ablehnung ein Verwaltungsakt, der umgehend umgesetzt werden kann.
Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft
Rein rechtlich gesehen sind diese ganzen "Flüchtlinge" ohnehin alle illegal hier, wegen des zweiten Absatzes :
Insofern würde ich nicht unbedingt auf so juristische Spitzfindigkeiten hoffen, die Politiker des BRD-Regimes haben ja besonders dieses Jahr gezeigt, dass sie sich einen Scheiß für das GG interessieren , solange man dem deutschen Volk Schaden zufügen kann.(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
mfg
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