Zitat von
navy
Rechtswidrig in Bayern: Bußgelder und Zwangsgelder, wenn Eltern, keinen Nachweis führen, über Maser Impfungen ihrer Kinder.
Real verkaufen im Mafia Stile, die STIKO, RKI die hochgefährlichen 6 fach Impfungen, wo STIKO Professoren die Firmen und Patente Inhaber sind. Gibt es nur in Deutschland, diese Art von Verbrecher Organisationen, mit solchen Impfungen
NEIN, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in einem Beschluss vom 21.09.2023, die Zwangsgeldandrohung läuft auf eine Impfpflicht hinaus und sei voraussichtlich rechtswidrig. Der Kernsatz des Beschlusses lautet:
„Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen.“
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, es müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass es sich um den eingeforderten Masernimpfnachweis eines schulpflichtigen Kindes handelt, welches der Nachweispflicht regelmäßig nicht ausweichen kann. Der Verwaltungsgerichtshof verweist erneut auf die Rn. 145 des BVerfG-Beschlusses.
Damit ist recht deutlich formuliert worden: Zwangsgeld und erst recht ersatzweise Zwangshaft sind so rechtlich nicht zulässig! Also sehr gute Neuigkeiten für die Eltern von Schulkindern.
Masern.Express setzt sich umfassend für Eltern ein, die ihre Kinder nicht gegen Masern impfen lassen wollen. Auf [Links nur für registrierte Nutzer] finden Eltern alle Hilfen, die dafür nötig sind, denn die Verhängung von Bußgeldern ist auch mit dem Urteil leider weiterhin möglich. Allerdings sind Bußgelder im Vergleich zu Zwangsgeldern wesentlich ungefährlicher.
[Links nur für registrierte Nutzer]
[Links nur für registrierte Nutzer]
Titel:
Masernimpfpflicht, zuständige Behörde (vorliegend unzuständig), Nachweis ausreichender Masernschutz
Normenketten:
..........................
Entscheidungsgründe
17
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet.
18
Der Bescheid vom 13. Dezember 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
.............................
24
Nachdem die Anordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, erweist sich auch die hierauf bezogene, akzessorische Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids als auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 des Bescheids als rechtswidrig.
[Links nur für registrierte Nutzer]