Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland – RdSchr. v. 15.9.2015 – 503-90-507.00 –
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Auszug:
C. Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970 (4592), 2003 I S. 1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013; BGBl. I S. 3154) Nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 Absatz 1, 4 und 5 WaffG bzw.
§ 56 WaffG können zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie zum
Führen von Schusswaffen an Diplomaten, Konsularbeamte und sonstige gleichgestellte bevorrechtigte ausländische Personen, Staatsgäste sowie
Personen, die zum
Schutz von Staatsgästen aus anderen Staaten in Deutschland eingesetzt sind,
folgende Berechtigungen ausgestellt werden:
An Mitglieder diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition
(durch Waffenbesitzkarte) sowie zu deren
Führen (durch Waffenschein) gemäß § 10 Absatz 1, 3 und 4 WaffG auf besonderen Antrag durch das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, erteilt (Diplomaten beantragen die Waffenbesitzkarte und den Waffenschein über das Auswärtige Amt in Berlin, Angehörige der Generalkonsulate legen ihre Anträge über die Senats- oder Staatskanzlei in dem Bundesland, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat, vor).
An Staatsgäste aus anderen Staaten und
Personen, die zu ihrem
Schutz eingesetzt sind, wird auf besonderen Antrag eine Bescheinigung nach § 56 WaffG erteilt. Die Erlaubniserteilung nach § 10 sowie die Vorschriften zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 WaffG) finden keine Anwendung.
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Quelle:
– RdSchr. v. 15.9.2015 – 503-90-507.00 – (PDF)
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