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"Ein Volk, das korrupte Politiker, Betrüger, Diebe und Verräter wählt, ist kein Opfer, sondern ein Komplize."
George Orwell
"Jedes Volk hat die Regierung, die es verdient."
Joseph Marie de Maistre
Das Regime in Kiev und seine Pusher sind durchaus faehig zur Diplomatie. Die Faehigkeit einer diplomatischen Loesung ist also vorhanden, aber aus Ueberheblichkeit fehlt es am Willen dazu, bei fataler Ueberschaetzung der eigenen Position und gleichzeitiger Unterschaetzung der russischen Position. Zu einer militaerischen Loesung sind die USA und NATO Buendnisprimaten dagegen wg. ihres finanziellen, wirtschaftlich, technologischen, militaerischen, gesellschaftlichen, politischen und systemischen Unvermoegens nicht faehig.
Die Chance auf Behauptung gegen die Russen und Chinesen geht auf alle Ebenen gegen Null.
Es war daher ein fataler Fehler die von der Russischen Foederation am 17. Dezember 2021 offiziell unterbreiteten Verhandlungsentwuerfe zu ignorieren bzw. sich aus Ueberheblichkeit nicht auf Verhandlungen ueber die Entwuerfe einzulassen. Die Entwuerfe sind mehrsprachig auf der website des Aussenministeriums der Russischen Foerderation veroeffentlich. Ich habe die Verhandlungsentwuerfe hier bereits in der Uebersetzung mehrfach eingestellt und mache das erneut:
Vertragsvorschlag zwischen den USA und Russischer Foederation
17.12.2021
Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation über Sicherheitsgarantien
Inoffizielle Übersetzung
Entwurf
Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Russische Föderation, im Folgenden als „Parteien“ bezeichnet,
geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung von 1970 über Grundsätze des Völkerrechts über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki von 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie die Bestimmungen der Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung von Streitigkeiten von 1982, der Charta für Europäische Sicherheit von 1999 und der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Nordatlantikpakt-Organisation und der Russischen Föderation,
unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt in irgendeiner Weise, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowohl in ihren gegenseitigen als auch in ihren internationalen Beziehungen im Allgemeinen unvereinbar ist,
Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt,
in Anerkennung der Notwendigkeit vereinter Anstrengungen, um wirksam auf moderne Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und voneinander abhängigen Welt zu reagieren,
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer strikten Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, einschließlich der Unterlassung der Unterstützung von Organisationen, Gruppen oder Einzelpersonen, die einen verfassungswidrigen Machtwechsel fordern, sowie der Unterlassung von Maßnahmen, die darauf abzielen, das politische oder soziale System zu ändern einer der Vertragsparteien,
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zusätzliche effektive und schnell zu startende Kooperationsmechanismen zu schaffen oder die bestehenden zu verbessern, um neu auftretende Probleme und Streitigkeiten durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -anliegen des anderen zu lösen, wie sowie angemessene Antworten auf Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen auszuarbeiten,
in dem Bestreben, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Parteien zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass ein direkter militärischer Zusammenstoß zwischen ihnen zum Einsatz von Atomwaffen führen könnte, der weitreichende Folgen hätte,
bekräftigend, dass ein Atomkrieg nicht gewonnen werden kann und niemals geführt werden darf, und anerkennend, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Gefahr des Ausbruchs eines solchen Krieges zwischen Staaten, die Atomwaffen besitzen, zu verhindern,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr des Ausbruchs eines Atomkriegs vom 30. September 1971, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung von die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhütung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See vom 25. Mai 1972, das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Errichtung von Zentren zur Verringerung des nuklearen Risikos vom 15. September 1987, sowie das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989,
habe wie folgt zugestimmt:
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze unteilbarer, gleicher und unverminderter Sicherheit zusammen und zu diesen Zwecken:
darf keine Maßnahmen ergreifen, sich nicht an Aktivitäten beteiligen oder diese unterstützen, die die Sicherheit der anderen Vertragspartei beeinträchtigen;
führt keine Sicherheitsmaßnahmen durch, die von jeder Vertragspartei einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition beschlossen wurden und die Kernsicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei untergraben könnten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass alle internationalen Organisationen, Militärallianzen und Koalitionen, an denen mindestens eine der Vertragsparteien beteiligt ist, sich an die in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Grundsätze halten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien nutzen die Hoheitsgebiete anderer Staaten nicht zur Vorbereitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs gegen die andere Vertragspartei oder für andere Handlungen, die grundlegende Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei berühren.
Artikel 4
Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, eine weitere Osterweiterung der Nordatlantikpakt-Organisation zu verhindern und den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den Beitritt zum Bündnis zu verweigern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika dürfen keine Militärstützpunkte auf dem Hoheitsgebiet der Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errichten, die nicht Mitglieder der Nordatlantikpakt-Organisation sind, ihre Infrastruktur für militärische Aktivitäten nutzen oder eine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.
Artikel 5
Die Vertragsparteien sehen davon ab, ihre Streitkräfte und Waffen, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, in Gebieten einzusetzen, in denen ein solcher Einsatz von der anderen Vertragspartei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit wahrgenommen werden könnte, mit Ausnahme von solchen Einsatz innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.
Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. der nationalen Hoheitsgewässer schwere, für nukleare oder nichtnukleare Bewaffnung ausgerüstete Bomber zu fliegen oder Überwasserkriegsschiffe jeglicher Art, auch im Rahmen internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen, einzusetzen wo sie Ziele im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.
Die Vertragsparteien unterhalten den Dialog und arbeiten zusammen, um die Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf und über hoher See zu verbessern, einschließlich der Vereinbarung der maximalen Anflugentfernung zwischen Kriegsschiffen und Luftfahrzeugen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine bodengestützten Mittelstrecken- und Kurzstreckenraketen außerhalb ihres Staatsgebiets sowie in den Gebieten ihres Staatsgebiets zu stationieren, von denen aus solche Waffen Ziele im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei angreifen können.
Artikel 7
Die Vertragsparteien sehen von der Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Staatsgebiets ab und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags bereits außerhalb ihres Staatsgebiets stationiert waren, in ihr Staatsgebiet zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für den Einsatz von Kernwaffen außerhalb ihres nationalen Hoheitsgebiets.
Die Vertragsparteien bilden kein militärisches und ziviles Personal aus Nichtkernwaffenstaaten für den Einsatz von Kernwaffen aus. Die Vertragsparteien führen keine Übungen oder Ausbildungen für Allzwecktruppen durch, die Szenarien beinhalten, die den Einsatz von Kernwaffen beinhalten.
Artikel 8
Der Vertrag tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
Ausgefertigt in zwei Urschriften, jeweils in englischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Für die Russische Föderation
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" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Vertragsvorschlag zwischen NATO und der Russischen Foederation:
17. Dezember 2021
Abkommen über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation
Inoffizielle Übersetzung
Entwurf
Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen, in der Erkenntnis, dass eine wirksame Reaktion auf aktuelle Herausforderungen und Bedrohungen der Sicherheit in unserer interdependenten Welt gemeinsame Anstrengungen aller Parteien erfordert, entschlossen, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und damit die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern, feststellend, dass die Sicherheitsinteressen jeder Partei eine bessere multilaterale Zusammenarbeit, mehr politische und militärische Stabilität, Berechenbarkeit und Transparenz erfordern,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki von 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Gründungsakte von 1997 über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Organisation des Nordatlantikvertrags, der Verhaltenskodex von 1994 zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit, die Europäische Sicherheitscharta von 1999 und die Erklärung von Rom „Russland-NATO-Beziehungen: eine neue Qualität“, unterzeichnet von den Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation Föderation und NATO-Mitgliedstaaten im Jahr 2002,
haben wie folgt zugestimmt:
Artikel 1
Die Vertragsparteien orientieren sich in ihren Beziehungen an den Grundsätzen der Zusammenarbeit, der gleichen und unteilbaren Sicherheit. Sie verstärken ihre Sicherheit nicht einzeln, innerhalb internationaler Organisationen, Militärallianzen oder Koalitionen auf Kosten der Sicherheit anderer Vertragsparteien. Die Vertragsparteien werden alle internationalen Streitigkeiten in ihren gegenseitigen Beziehungen mit friedlichen Mitteln beilegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
Die Vertragsparteien schaffen keine Bedingungen oder Situationen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit anderer Vertragsparteien darstellen oder als solche wahrgenommen werden könnten. Die Vertragsparteien üben Zurückhaltung bei der militärischen Planung und Durchführung von Übungen zur Verringerung des Risikos eventueller gefährlicher Situationen im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im darüber liegenden Luftraum niedergelegt sind, sowie in zwischenstaatlichen Abkommen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten.
Artikel 2
Zur Behandlung von Fragen und zur Lösung von Problemen nutzen die Vertragsparteien die Mechanismen dringender bilateraler oder multilateraler Konsultationen, einschließlich des NATO-Russland-Rates. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig und freiwillig Bewertungen aktueller Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus, informieren sich gegenseitig über militärische Übungen und Manöver und die wichtigsten Bestimmungen ihrer Militärdoktrinen. Alle bestehenden Mechanismen und Instrumente für vertrauensbildende Maßnahmen sind zu nutzen, um Transparenz und Vorhersehbarkeit militärischer Aktivitäten zu gewährleisten. Es werden Telefon-Hotlines eingerichtet, um Notfallkontakte zwischen den Vertragsparteien aufrechtzuerhalten.
Artikel 3
Die Parteien bekräftigen, dass sie einander nicht als Gegner betrachten. Die Vertragsparteien pflegen den Dialog und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung von Zwischenfällen auf und über der Hohen See (hauptsächlich im Baltikum und in der Schwarzmeerregion).
Artikel 4
Die Russische Föderation bzw. alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation waren, dürfen zusätzlich zu den dort stationierten Streitkräften keine Streitkräfte und Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines der anderen Staaten in Europa stationieren dieses Hoheitsgebiet seit dem 27. Mai 1997. Mit Zustimmung aller Vertragsparteien können solche Einsätze in Ausnahmefällen erfolgen, um eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu beseitigen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien stationieren keine landgestützten Mittel- und Kurzstreckenraketen in Gebieten, die es ihnen ermöglichen, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu erreichen.
Artikel 6
Alle Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verpflichten sich, jede weitere Erweiterung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine sowie anderer Staaten, zu unterlassen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, dürfen keine militärischen Aktivitäten auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine sowie anderer Staaten in Osteuropa, im Südkaukasus und in Zentralasien durchführen.
Um Zwischenfälle auszuschließen, dürfen die Russische Föderation und die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind, keine Militärübungen oder andere militärische Aktivitäten oberhalb der Brigadenebene in einer Zone vereinbarter Breite und Konfiguration auf beiden Seiten der Grenzlinie durchführen die Russische Föderation und die Staaten in einem Militärbündnis mit ihr sowie Vertragsparteien, die Mitgliedsstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation sind.
Artikel 8
Dieses Abkommen berührt weder die Hauptverantwortung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten und darf nicht so ausgelegt werden
der Vertragsparteien der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 9
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten beim Verwahrer die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, die ihre Zustimmung zum Ausdruck bringen, durch es gebunden zu sein. Für einen Staat, der seine Ratifikationsurkunde zu einem späteren Zeitpunkt hinterlegt hat, tritt dieses Abkommen am Tag seiner Hinterlegung in Kraft. Jede Vertragspartei dieses Abkommens kann durch entsprechende Mitteilung an den Verwahrer davon zurücktreten. Diese Vereinbarung endet für diese Partei [30] Tage nach Erhalt einer solchen Mitteilung bei der Verwahrstelle. Dieses Abkommen wurde in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei alle Texte gleichermaßen verbindlich sind, und wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der die Regierung von ...
Geschehen zu [Stadt …] an diesem [XX] Tag des [XX] zweitausendund [XX].
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" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
Und sagt Weihnachten ab! "
(Sheriff von Nottingham)
Danke dir.
Naja, ich bin nun ganz bestimmt kein Pazifist um jeden Preis.
Sinnloses Blutvergießen lehne ich allerdings ab.
Man sollte einen Krieg möglichst vermeiden, manchmal ist allerdings ein Waffengang unvermeidlich.
Wenn Diplomaten versagen, sprechen die Waffen. Das wird immer so sein.
Mir gehen nur die Sofastrategen auf den Zeiger, die sich für den Krieg aussprechen in der Gewissheit, selbst daran nicht teilnehmen zu müssen.
Diese Typen finde ich zum Kotzen.
Gott mit uns
Nicht wer zuerst die Waffen ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt. Niccolò Machiavelli
Wie schnell doch aus Einheiten amerikanischer Soldaten doch im Handumdrehen Nato Soldaten werden , herrlich , denn darum ging es anfangs , um eine Einheit amerikanischer Soldaten die zusammen
mit den Ukrainern kämpfen !
Einer dieser amerikanischen Soldaten , angeblich ein Veteran , hatte berichtet warum die Ukraine keine Munition hat und warum amerikanische Soldaten in der Ukraine Waffen aus Sowjetzeiten bevorzugen !
Es ging erstmal gar nicht um die Nato oder um Nato Soldaten !
Und bei amendment wurden aus amerikanischen Soldaten dann ganz schnell Nato Soldaten , weil er nicht widerlegen konnte das keine amerikanischen Soldaten in der Ukraine kämpfen !
Business Insider
vom 21.04.2024
Warum ein amerikanischer Scharfschütze und seine Einheit in der Ukraine Gewehre aus der Sowjetzeit bevorzugen !
Um diesen Artikel ging es !
Anstelle von Wladimir Putin liesse ich nicht nur das Kriegsgeraet der Loser sondern das primitive westliche Politikgesindel geistiger Nacktmulle im Moskauer Zoo nach Vorbild der Hagenbecker Voelkerschauen ausstellen.
taz / 11. 3. 2024
„Völkerschauen“ in Hagenbeck's Tierpark
150 Jahre ungesühnt
Am 11. März 1874 begannen die rassistischen „Völkerschauen“ im Hamburger Zoo Hagenbeck. Bis heute verweigert der Tierpark die Aufarbeitung. Auf dem Tor zum Tierpark Hagenbeck sind Skulpturen von Tieren, einem "Nubier" und einem "Indianer" (beides in Anführungsstrichen)
Bilder offenbaren Haltung. Sie führen Stereotype fort, wenn man sie nur prominent genug präsentiert. Deshalb ist es keine lässliche Sünde, dass die „Wilden“-Skulpturen – ein „Indianer“ und ein „Nubier“ auf dem alten Eingangstor von Hagenbecks Tierpark – immer noch unkommentiert neben Elefantenköpfen stehen. Mehr noch:
Der „Indianer“ mit „Winnetou“-Kopfschmuck wedelt mit einem Gewehr wie ein Kind, dem man dringend das gefährliche Spielzeug abnehmen muss. Sein Gebaren erinnert an schlechte Western, in denen „Rothäute“ von überlegenen Weißen erlegt werden.
In der Realität des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts erledigten das die Kolonialherrn, und die „Wilden“ bei Hagenbeck stehen für all jene Menschen, die man ihres Landes und ihrer Arbeitskraft beraubte. Und auch wenn Carl Hagenbeck kein Kolonialherr war, lieferte er durch seine „Völkerschauen“, die er vor 150 Jahren – am 11. März 1874 – begann, den ideologischen Unterbau.
„Neben dem Grusel des vermeintlich ‚Unzivilisierten‘ holten sich die Hamburgerinnen und Hamburger … zugleich die Bestätigung der eigenen zivilisatorischen Überlegenheit. Im Zeitalter des Kolonialismus rechtfertigte dies Invasionen fremder Regionen“,
sagt Historiker Jürgen Zimmerer, Chef der Forschungsstelle „Hamburgs (post-)koloniales Erbe“.
In der Tat mussten sich die Menschen in den „Völkerschauen“ in primitiv inszeniertem Ambiente bei „ursprünglichen“ Tätigkeiten präsentieren. Und obwohl Hagenbeck behauptete, er wolle über fremde Kulturen „informieren“, ging es in Wahrheit um den Kick des Exotischen, auch Freizügigen – offen ihre Kinder säugende oder nackt tanzende Menschen –, mit dem er ein Millionenpublikum erreichte.
Hagenbeck verweigert Aufarbeitung
Warum die zur Schau Gestellten – großteils – freiwillig kamen, ist ungenau überliefert. Die Sami, die erste Gruppe, die Hagenbeck zeigte, kamen teils aus finanzieller Not, teils war ihnen nicht bewusst, welch erniedrigende Tätigkeiten sie erwarteten. Aber Urenkel Claus Hagenbeck verweigert bis heute die Aufarbeitung, gibt keine Interviews und lässt Historiker nicht ins Firmenarchiv.
Allerdings soll Hagenbeck dem NDR-Magazin „Panorama“ zufolge 2020 in einer Dokumentation gesagt haben:
„Völkerschauen waren ja eine Kunstform. Es wurden ja nicht Sklaven hier nach Europa geholt, sondern es waren Gaukler, die in ihrem Heimatland gegaukelt haben.“
Und auf Hagenbecks Homepage steht: „Während heute kaum noch vorstellbarer sogenannter ‚Völkerschauen‘ wurden Menschen indigener Volksstämme auch nach Deutschland gebracht und zur Schau gestellt. Auch Carl Hagenbeck organisierte Völkerschauen in ganz Europa, er engagierte Nubier, Inuit, Massai, Singhalesen und Angehörige vieler anderer Völker.“
Das klingt geschäftsmäßig, doch 1908 schrieb Carl Hagenbeck etwa über die Sami:
„Schön konnte man unsere Gäste gerade nicht nennen. Ihre Hautfarbe ist ein schmutziges Gelb, der runde Schädel ist mit straffem, schwarzen Haar bewachsen, die Augen stehen ein wenig schief, die Nase ist klein und platt.“
Dies war, der damaligen Rassentheorie zufolge, Beleg einer unterentwickelten Kultur. Für all das ist die heutige Hagenbeck-Generation nicht verantwortlich. Wohl aber für Entschuldigung und Aufarbeitung. Dass beides noch nach 150 Jahren unterbleibt, ist unwürdig und inakzeptabel.
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