Manche Grundrechtspostulate, die nicht in Artikel 79 Abs. 3 aufgeführt sind, werden dennoch indirekt von der Ewigkeitsklausel erfasst. Die Kernaussagen der Artikel überschneiden sich in solchen Fällen, das gilt auch für die wichtigsten Aussagen des Artikel 3. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist gleichzeitig auch ein absolutes Willkürverbot, das wiederum ist das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG auf andere Weise auch. Da jede Art von Willkür also unter Ewigkeitsgarantie verboten ist, wird der Gleichheitsgrundsatz auch davon erfasst.
Es gibt noch andere Beispiele, der Artikel 102 GG (Todesstrafe ist abgeschafft) unterfällt nach (heute, war nicht immer so) herrschender Meinung wegen seiner rechtssystematischen Verbindung zu Artikel 1 auch der Ewigkeitsgarantie, obwohl er in Artikel 79 Abs 3 nicht aufgeführt ist.
Der 79 Abs. 3 nennt sich übrigens nicht selbst