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Thema: Todesstrafe pro/contra

  1. #31
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    Für Hinrichtungsmethoden und vor allem, die ansonsten damit verbundenen Ritaule, welche auch den Sinn in dem grausamen Geschehen erahnen lassen, empfiehlt sich:Richard van Dülmen, Theater des Schreckens

  2. #32
    eifelelfe
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    Ich muss schon sagen, die Diskussion hat mich beflügelt. Als angehende Abiturientin mit dem Abifach Philosophie muss ich mich auch mit der Todesstrafe auseinandersetzen und habe einige neue Gedanken hier aufgeschnappt.
    In unserer unterrichtsinternen Diskussion wurde vor allem ein Aspekt immer wieder angesprochen: eine Todesstrafe ist in dem eigentlichen Sinne keine Strafe, da man aus einer Strafe lernen soll. Dies wird dem Verurteilten ncht ermöglicht. Also doch Gefängnis und anschließende Resozialisierung? Vielen erscheint das zu riskant, da einige Straftäter nur kurz nach ihrer Freilassung wieder straffällig wurden.
    Den von K.E.D. am Anfang angesprochenen Aspekt der Einschränkung finde ich richtig. Jemand, der durch Mord einem Menschen das Recht auf Leben abspricht, verwirkt sein eigenes Recht auf Leben in dem Augenblick. Allerdings darf die Tat nicht in Notwehr oder im Affekt begangen werden, sondern muss vorher durch- bzw. einkalkuliert gewesen sein.
    Aber wie will man dies nachweisen?
    Durch die vom Staat kontrollierte Maßnahme Todesstrafe werden an den Tätern evtl. begangene Racheakte von vorne herein ausgeschlossen.
    Jedoch ist die Gefahr eines Justizirrtums groß und der Fehler kann nicht rückgängig gemacht werden. Deswegen halte ich die Todesstrafe für unangebracht - sie birgt zuviele Risiken.

  3. #33
    <--
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    Ich denke, dass kein Mensch das Recht hat über das Leben eines anderen zu urteilen und deshalb bin ich gegen die Todesstrafe. (Gleichzeitig denke ich aber auch, dass ich nicht das Recht habe, zu beurteilen wer wozu das Recht hat und das macht meine Meinung unwichtig.)

    edit: Sorry, ich habe gerade nur den letzten Beitrag gelesen und ihn für einen neuen Thread gehalten (und deshalb sonst nichts gelesen). Tut mir Leid.

  4. #34
    Göttlicher User Benutzerbild von subba
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    >eine Todesstrafe ist in dem eigentlichen Sinne keine Strafe, da man aus
    >einer Strafe lernen soll. Dies wird dem Verurteilten ncht ermöglicht.

    Ich (als Jurastudent) habe gelernt dass es eine Vielzahl von Straftheorieen gibt. Dazu zählen: Gerechtigkeitsausgleich, Schutz der Gesellschaft vor dem Täter, Schutz der Gesellschaft durch Abschreckung anderer potentieller Täter, Schutz des Rechtssystems (es lohnt sich Gesetze zu befolgen), Genugtuung für die Opfer usw...
    Du siehst also: "Dass man aus einer Strafe lernen soll" ist nach ganz herrschender Meinung wie es in unserem Studium immer heisst nicht das einzige was eine Strafe zu einer Strafe im eigentlichen Sinn macht.
    Demnach (das kommt von einem Strafrechts Prof Dr. Dr.) kann die Todesstrafe sehr wohl eine Strafe sein: Denn das Opfer (in Mordfällen dessen Angehörige) soll Genugtuung im Leid des Inhaftierten (der ja auf die Todesstrafe wartet) empfinden und es soll ein Gerechtigkeitsausgleich geschaffen werden. Der Täter muss auch Todesangst durchstehen und leidet somit bis zu dem Zeitpunkt zu dem er stirbt. Somit handelt es sich bei der TodesSTRAFE sehr wohl auch im eigentlichen Sinne um eine Strafe.

    >Den von K.E.D. am Anfang angesprochenen Aspekt der Einschränkung
    >finde ich richtig. Jemand, der durch Mord einem Menschen das Recht auf
    >Leben abspricht, verwirkt sein eigenes Recht auf Leben in dem
    >Augenblick.

    Wer sagt dir, dass du das beurteilen kannst ?? Man kann nie einen Menschen so gut kennen um so weit über ihn entscheiden zu können. Abgesehen davon ist die Todesstrafe mehrfach verfassungswidrig !

    >Allerdings darf die Tat nicht in Notwehr oder im Affekt begangen werden,
    >sondern muss vorher durch- bzw. einkalkuliert gewesen sein.

    Wer in Notwehr handelt handelt erlaubt und somit keineswegs strafbar. Wer Notwehr ernsthaft annimmt handelt entschuldigt und somit ebenfalls nicht strafbar. Wer Notwehr grob fahrlässig annimmt der handelt nicht in Notwehr. Wenn eine Notwehrsituation zwar vorliegt, diese aber nicht die Tötung rechtfertigt so liegt in der Prüfung zum Mord eben keine Notwehr vor. Das erstmal dazu: Wessen Handlung durch Notwehr gerechtfertigt ist, der wird nie bestraft.
    Darüber hinaus gibt es rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand. In beiden Fällen ergibt sich keine Strafbarkeit (obwohl es durchaus ein Unterschied ist was es nun von beidem ist).

    Bei Affekthandlungen ist fraglich ob sie noch Handlungsqualität haben aber in fast allen Fällen haben sie noch Handlungsqualität (Ausnahme: Körperreflexe die vom Handelnden absolut nicht steuerbar sind zum Beispiel der Arzt schlägt mit so nem Gummihammer auf so nen Nerv im Knie und dann zuckt das... oder Bewegungen im Schlaf - aber das sind keine Affekthandlungen). Ich wüsste ehrlich gesagt auch nicht warum man einen Mörder geringer bestrafen will, der infolge einer Provokation affektmäßig ausflippt und jemanden mit Benzin übergiest und anzündet. Das kann in diesem Fall ein Mord sein und fertig.

    Mord hat auch mit Plänen über den genauen Tathergang recht wenig (um nicht zu sagen: garnichts) zu tun.

    >Durch die vom Staat kontrollierte Maßnahme Todesstrafe werden an den
    >Tätern evtl. begangene Racheakte von vorne herein ausgeschlossen.

    Das ist etwa so wie wenn man sagt: Durch gezielte Staatliche Gebäudeverbrennung wird Brandstiftung an dem bereits zerstörten Gebäude von vorne herein ausgeschlossen - mich überzeugt es nicht gerade.

    Darüber hinaus denke ich dass dies ein Thema ist das man nur mit juristischen Grundkenntnissen beurteilen kann. Ich habe einfach festgestellt dass Durchschnittsbürger nicht in der Lage sind auf einem brauchbaren Niveau über dieses Thema zu diskutieren bzw. alles was sie sagen ist juristisch ganz leicht widerlegbar.
    I am unable to accept the idea that I should be an obedient subject of a gang of corrupt, unprincipled thugs who pontificate about freedom while enslaving the population.
    --John Pugsley, JPJ Nov 96

    Big government is cancerous. Like a cancer, it hurts the body and tends to spread, doing more and more harm as it grows. It is time for some radical surgery.
    --George C. Leef, director of FEE’s Freeman Society Discussion Clubs

  5. #35
    Mitglied Benutzerbild von aphaean
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    Ich habe (leider ohne Erfolg) zu dem Thema Todesstrafe eine meines Erachtens erstklassige Abhandlung von Umberto Eco versucht zu finden. Sollte sie einem der Anwesenden bekannt/zugänglich sein, würde ich mich über Rückmeldung freuen.



    anna

  6. #36
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    Original von subba
    Bei Affekthandlungen ist fraglich ob sie noch Handlungsqualität haben aber in fast allen Fällen haben sie noch Handlungsqualität (Ausnahme: Körperreflexe die vom Handelnden absolut nicht steuerbar sind zum Beispiel der Arzt schlägt mit so nem Gummihammer auf so nen Nerv im Knie und dann zuckt das... oder Bewegungen im Schlaf - aber das sind keine Affekthandlungen). Ich wüsste ehrlich gesagt auch nicht warum man einen Mörder geringer bestrafen will, der infolge einer Provokation affektmäßig ausflippt und jemanden mit Benzin übergiest und anzündet. Das kann in diesem Fall ein Mord sein und fertig.
    Das würde ich im Normalfall auch nicht als Affekthandlung sehen. Denn dazu müsste man ja doch in gewisser Weise denken.

    Eine Affekthandlung wäre für mich aber z.B., wenn ein Mann eine Frau schlägt und diese, ohne Nachzudenken mit dem Messer, das neben ihr lag zusticht. Das ist eigentlich eine reine Abwehrreaktion und sie ist sich mit großer Wahrscheinlichkeit der Folgen überhaupt nicht bewusst.
    Demokratie ist ein Verfahren, das garantiert, daß wir nicht besser regiert werden, als wir es verdienen.
    (George Bernard Shaw)

    Die Demokratie setzt die Vernunft des Volkes voraus, die sie erst hervorbringen soll.
    (Karl Jaspers)

    Wenn es morgens um sechs Uhr an meiner Tür läutet und ich kann sicher sein, daß es der Milchmann ist, dann weiß ich, daß ich in einer Demokratie lebe.
    (Winston Churchill)

  7. #37
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    @Siran:

    >Das würde ich im Normalfall auch nicht als Affekthandlung sehen. Denn
    >dazu müsste man ja doch in gewisser Weise denken.

    Nein muss man nicht ! Der Arzt schlägt auf den Nerv. Die Muskeln interpretieren diesen Schlag als eine Anweisung vom Gehirn, die aber in Wirklichkeit durch den Schlag erzeugt wurde. Daher bewegen sich die Muskeln völlig ohne jedwede Aktivität des Gehirns. Insbesondere ohne jede von der jeweiligen Person steuerbaren Aktivität und darauf kommt es an. Etwas anders: Handlungen im Schlaf: Hier kommt eine Aktivität zwar vom Gehirn (zum Beispiel: Umdrehen im Schlaf), was aber nach herrschender Auffassung keine Handlungsqualität hat, denn es kommt auf eine vom Willen der Person gesteuerte Handlung an. Diese liegt vor, wenn jemand im Affekt ausrastet und zurück schlägt (auch wenn er es später bereut). Handlungen im Schlaf können strafrechtlich höchstens als fahrlässig zugerechnet werden. Beispiel: Fette Mutter legt vor dem Schlafen ihr Baby neben sich ins Bett und legt sich dann im Schlaf versehentlich auf das Baby. Das kann unter Umständen eine fahrlässige Tötung sein. Fahrlässig weil der Vorsatz fehlt, der Unfall aber für die Mutter vorhersehbar gewesen wäre (letzteres ist im Einzelfall zu erörtern).

    >Eine Affekthandlung wäre für mich aber z.B., wenn ein Mann eine Frau
    >schlägt und diese, ohne Nachzudenken mit dem Messer, das neben ihr
    >lag zusticht. Das ist eigentlich eine reine Abwehrreaktion und sie ist sich
    >mit großer Wahrscheinlichkeit der Folgen überhaupt nicht bewusst.

    Das kann man nicht verallgemeinern ! Die ganz herrschende Lehre ist der Ansicht dass es sich hier nicht um eine Affekthandlung handelt. Wenn die Frau berechtigt in Notwehr handelt (was aber auch nicht immer der Fall sein wird), dann kann man sie evtl. gemäß §33 StGB entschuldigen weil sie die Grenzen der Notwehr überschritten hat.

    Allgemein noch ein paar Beispiele:

    Fall: Mann gibt einer Frau erstmals eine Ohrfeige (ein sogenannter "Ausrutscher" so unschön ich diese Bezeichnung auch finde).

    Lösung: Die Frau darf sich zwar wehren, wenn sie damit eine weitere Ohrfeige verhindern könnte (und nur dann - zurück schlagen aus Affekt oder Rache = Körperverletzung), darf dabei aber nicht die Grenzen der Notwehr wie üblich ausnutzen. Das heisst sie darf den Mann nicht töten oder krankenhausreif stechen selbst wenn dies die einzige Möglichkeit wäre weitere Schläge zu verhindern (bei einem Fremden dürfte man ihn wenn erforderlich töten) denn in Familien gibt es besondere Garantenstellungen die die Notwehrrechte einschränken. (h.M.)

    Dies ist nach der herrschenden Auffassung dann nichtmehr der Fall, wenn Verletzungen zu befürchten sind, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen könnten.

    Fall: Mann schlägt Frau zum ersten mal und nimmt dazu einen Baseballschläger.
    Lösung: Hier darf die Frau den Mann ggf. in Notwehr sogar töten.

    Anders sieht es bei regelmäßigem Mißbrauch aus:

    Fall: Mann schlägt Frau regelmäßig wenn er besoffen ist. Frau hat schon mehrfach die Polizei gerufen, was aber nichts gegen den Mann gebracht hat. Frau hat empfindliche Körperverletzungen oder am besten sogar den Tod zu befürchten.
    Lösung: Frau kann den Mann, der eine Dauergefahr darstellt sogar dann töten, wenn er gerade schläft und die Frau garnicht angreift. Dies ist allerdings nicht erlaubt (gerechtfertigt), sondern nur straffrei (entschuldigt). Das bedeutet (jedenfalls nach einer verbreiteten Meinung die aus juristischer Sicht durchaus logisch und konsequent erscheint), dass der Mann wenn er aufwacht sich gegen die Frau wehren darf (und sie wenn nötig sogar töten darf wenn sie ansonsten ihn töten würde evtl. mit einer Schusswaffe wenn beide eine haben und der Mann zuerst schiessen kann)... Dies ist deshalb logisch weil man von dem Haustyrannen nicht verlangen kann sich umbringen zu lassen während er garnicht angreift (nur einem Angreifer gegen den eine Notwehrberechtigung besteht mutet man juristisch zu sich umbringen zu lassen). Eine Entschuldigung statt einer Rechtfertigung ist auch sehr logisch, weil ansonsten wenn die Frau präventiv in Notwehr handeln dürfte jeder X beliebige Penner auf der Straße der Frau jederzeit also auch wenn der Tyrann gerade friedlich ist Notwehrhilfe leisten dürfte. Der Mann wäre somit in der Öffentlichkeit zum Abschuss freigegeben. Jeder dürfte ihn töten selbst wenn er gerade nichts böses vorhätte... Beim Entschuldigten Notstand dürfen den Haustyrannen nur enge Verwandte der angegriffenen Frau (etwa die Kinder) den Mann töten.

    Ich finde die Regelungen soweit ganz gut. Weniger gut ist dass man eigentlich die Situation auslegen kann wie man will... Wir mussten mal über so einen ähnlichen Fall ein Gutachten schreiben. Ich kam zu einem Freispruch der Frau während mein Kollege zu einer Strafbarkeit kam die ca. 3 Jahre Knast für die Frau bedeutet hätte - beides war richtig. Denn es gibt verschiedene Auslegungsmöglichkeiten für jeden Scheiss und man kann sich mit einer guten Argumentation jeder Meinung anschliessen und dementsprechend auf bestimmte Ergebnisse kommen. Eben deshalb heisst es ja Rechtswissenschaft, weil es darum geht zu erforschen wie die Gesetze auszulegen sind.
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    --John Pugsley, JPJ Nov 96

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  8. #38
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    Grundgesetz 1 Absatz 1:
    Die Würde des Menschen ist unantastbar

    _________

    Weder die Einzel Person noch der Staat darf töten

    Und wenn ein Mörder angeklagt ist und zum Tode verurteilt wird , wird der Staat auch zum Mörder und müsste so mit auch verurteilt werden ...

  9. #39
    Großadmiral
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    @eifelelfe:
    Ich bin deiner Meinung, denn wie oft ist es denn schon vorgekommen, dass man den falschen hingerichtet hatte.
    Oftmals findet man die wahren Täter erst danach und somit wurde ein unschuldiger hingerichtet.
    Die meisten Hinrichtungen fanden letztes Jahr in China statt. An zweiter Stelle lag der Iran vor den USA.

  10. #40
    GESPERRT
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    Für Vaterlandsverräter Fahenflüchtige und Kinderschänder ja,für die anderen eher nicht.

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