Die Gruppe III a ‚Spätaussiedler, Flüchtlinge und Vertriebene
deutscher Volkszugehörigkeit mit deutscher Staatsangehörigkeit
ohne Einbürgerung‘ ist dadurch charakterisiert,
dass sie zugewandert sind und die deutsche Staatsangehörigkeit
ohne Einbürgerung besitzen. Es ist schwierig,
für sie eine treffende Bezeichnung zu finden, denn es
handelt sich einerseits um bestimmte Spätaussiedler und
deren Ehegatten und Kinder (§ 4 und § 7 Bundesvertriebengesetz
BVFG) – nämlich jene, die nach August 1999 als
Statusdeutsche aufgrund ihrer deutsche Volkszugehörigkeit
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40a Staatsangehörigkeitsgesetz
ohne Einbürgerung erhalten – und
andererseits um Personen, die die Eigenschaften eines
Vertriebenen oder Heimatvertriebenen nach §§ 1 und 2
BVFG erfüllen, d.h. deutsche Staatsangehörige sind. Nachfolgend
soll als Arbeitsbegriff für diese Gruppe „Deutsche
Zuwanderer ohne Einbürgerung“ verwendet werden. Ein
besserer Begriff ist sehr willkommen.