Art. 8 I BayBO:
Das Wort "verunstaltend" muss noch im Zusammenhang mit Art. 14 GG iVm Art. 2 I GG gesehen werden.Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab,
Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht
verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das
Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten
Bauingenieur des Todes! http://www.heimatkundlicher-arbeitsk...dfriesland.jpg
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