Dem ist eben nicht so, lieber Don.
Natürlich ist es nicht zu befürworten das E-Mails mitgelesen werden allerdings muß man schon unterscheiden, ob es sich um private oder geschäftliche Korrespondenz handelt.Briefgeheimnisses, § 202 StGB
§ 202 StGB verbietet es, verschlossene Briefe oder Schriftstücke zu öffnen oder zu lesen, wenn diese nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind. Im Gegensatz zu § 184 StGB fehlt hier ein Verweis in § 11 Abs.3 StGB, der Schriftstücke und Daten gleichstellt. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugtes Lesen von e-Mails ist also nicht möglich, da e-Mails nicht von § 202 StGB umfasst sind.
E-Mails haben daher den Charakter von Postkarten. Wer E-Mails schreibt, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese möglicherweise auch von dritten gelesen werden. Möchte man eine gewisse Sicherheit erreichen, muss man die E-Mail verschlüßeln (PGP) , so dass diese nur mit der entsprechenden Entschlüßelung bzw. einem Kennwort zu öffnen ist.
Dienstliche Emails dürfen mitgelesen werden.
Nach der geltenden Rechtsprechung dürfen zwar dienstliche Telefonate nicht mitgehört werden aber das gilt noch lange nicht für Emails. Eine Email im Dienst, z.B. an oder von einem Kunden oder Geschäftspartner, ist eine schriftliche Äußerung und einsehbar wie ein normales Schreiben. Nicht nur, weil sie ausgedruckt werden kann.
Davon ausgehend, daß die Mailadresse den Zusatz @cdu führt ist es also keine reine Privatadresse und somit kann davon ausgegangen werden, daß es sich um dienstliche Korrespondenz handelt.
Hätte er ein mitlesen verhindern wollen, hätte er sich Mails an eine reine Privatmailadresse senden lassen.