Zitat von
Gehirnnutzer
Götz, du solltest dir mal das entsprechende [Links nur für registrierte Nutzer] anschauen, insbesondere den Artikel III Satz d, denn wüsstest du, das dieses Gesetz während seiner Gültigkeit einen weiten Rahmen hatte und die Entscheidungen des Militärbefehlshaber mit einschloß.
Im Übrigen ignorierst du, das dieses Gesetz die Zuständigkeit der Gerichte betrifft, nicht aber eine Tat selber. Es bedeutet einfach, das über Schuld oder Unschuld bei den entsprechenden Taten eben nicht deutsche Gerichte entscheiden konnten und können.
Zudem hat dieses Gesetz nicht nur Auswirkungen auf das deutsche Rechtssystem sondern auch auf die Rechtssysteme der Alliierten. Eine entsprechende Klage/ bzw. Anzeige vor Gerichten der Alliierten muss von diesen Gerichten behandelt werden, wie Anzeigen in ihrem Rechtssystem auch.
Klagezulassung, Verfahren etc. unterliegen dann den Bestimmungen ihres Rechtssystems, wie auch Revision und Berufung.