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Thema: Neonaziforen-Macher geoutet

  1. #591
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    Standard AW: Neonaziforen-Macher geoutet

    Problematische Rechtsfragen“ von Dr. Herbert Schaller

    Im Rahmen unserer Reihe über die parteipolitische Strafjustiz, bringen wir die nachfolgende Abhandlung von Dr. Herbert Schaller. Dieser Aufsatz ist der Juni-Ausgabe der „Huttenbriefe“ entnommen. ….

    Problematische Rechtsfragen im Zusammenhang
    mit dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3
    des deutschen Strafgesetzbuches

    In der letzten Zeit sind von offensichtlich NS-unverdächtiger Seite Stimmen laut geworden, die sich gegen eine Bestrafung des Holocaustleugnens wenden. Darunter finden sich Richter in Pension des Bundesverfassungsgerichts. Meist geschieht dies aus Erwägungen der Meinungsäußerungsfreiheit.

    Der bekannte Holocaust-Spezialist, der verstorbene Univ.-Prof. Raoul Hilberg, hat dem „Standard“, einer Zeitung in Wien, am 10. Juni 2006 ein Interview gegeben, in welchem er sich nicht nur gegen eine Bestrafung der Holocaustleugner ausspricht, sondern – darüber weit hinausgehend – einerseits berichtete, daß das Problem des Holocaust erst zu 20% erforscht ist, und andererseits der Forderung der Revisionisten auf Durchführung von Sachbeweisen zum Holocaust beitrat.


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    Die Prozesse gegen Holocaustleugner laufen wie Schau- oder Geisterprozesse ab: die Staatsanwaltschaft bringt zu den Gaskammern nichts vor und beantragt auch keine Beweise. Der Beschuldigte und sein Verteidiger dürfen dazu nichts vortragen und keine Beweisanträge stellen, widrigenfalls sie wegen solchen Verhaltens im Gericht zusätzlich bestraft werden. Auch im Urteil fehlen Feststellungen zu den Gaskammern.

    Dennoch wird der Angeklagte darin als Lügner diskriminiert, obwohl weder der angeblich richtige Sachverhalt konkret beschrieben, noch ein Leugnungsvorsatz nachgewiesen ist.
    Die rechtsstaatliche Unmöglichkeit, einen Verteidiger wegen sachlichen Vorbringens und wegen Stellung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung zu bestrafen, soll hier nicht näher erörtert werden.

    Ein Urteil, mit welchem ein Verteidiger wegen einer solchen „Tat“ in erster Instanz nach § 130 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen wurde, hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Über die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist aber, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

    Dr. Herbert Schaller


    Sehr sachliche und korrekte Darstellung der Kritik am "Gesinnungsparagraphen".

  2. #592
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    Standard AW: Neonaziforen-Macher geoutet

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen

    [I]Die Prozesse gegen Holocaustleugner laufen wie Schau- oder Geisterprozesse ab: die Staatsanwaltschaft bringt zu den Gaskammern nichts vor und beantragt auch keine Beweise. Der Beschuldigte und sein Verteidiger dürfen dazu nichts vortragen und keine Beweisanträge stellen, widrigenfalls sie wegen solchen Verhaltens im Gericht zusätzlich bestraft werden. Auch im Urteil fehlen Feststellungen zu den Gaskammern.

    Dennoch wird der Angeklagte darin als Lügner diskriminiert, obwohl weder der angeblich richtige Sachverhalt konkret beschrieben, noch ein Leugnungsvorsatz nachgewiesen ist.
    Die rechtsstaatliche Unmöglichkeit, einen Verteidiger wegen sachlichen Vorbringens und wegen Stellung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung zu bestrafen, soll hier nicht näher erörtert werden.
    Der §130 ist ein reines Gesinnungsgesetz und für einen Rechtsstaat unwürdig. Es ist wie in der mittelalterlichen Inquisition. Niemand durfte unbestraft die Existenz Gottes leugnen. Diese Meucheldemokraten werden selbstverständlich ihren gebührenden Platz in der Geschichte erhalten.

  3. #593
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    Daumen hoch! AW: Neonaziforen-Macher geoutet

    Zitat Zitat von Commodus Beitrag anzeigen
    Der §130 ist ein reines Gesinnungsgesetz und für einen Rechtsstaat unwürdig. Es ist wie in der mittelalterlichen Inquisition. Niemand durfte unbestraft die Existenz Gottes leugnen. Diese Meucheldemokraten werden selbstverständlich ihren gebührenden Platz in der Geschichte erhalten.
    Das Perfide an diesem Gesinnungsparagraphen ist dessen Unbestimmtheit.
    Nirgendwo ist definiert, welches die Dogmen sind, deren Leugnung, Billigung und Verharmlosung strafbar sind.

    Beispiel:

    Als SPIEGEL-Redakteur und Historiker 2002 in der Ostseezeitung schrieb (Herausgeber Rita Süssmuth), dass es in Auschwitz nur 356.000 Vergaste gegeben hätte, geschah trotz Strafanzeigen wegen Volksverhetzung gar nichts.

    Wenn also z. Bsp. die jüdisch-englische Journalistin Gitta Sereny beklagt, "dass die Leute aus Auschwitz eine heilige Kuh gemacht hätten...es wäre kein Vernichtungslager gewesen", dann ist die Entscheidung darüber, ob das unter § 130 fällt oder nicht eine völlig Willkürliche, wegen fehlender Definition dessen, was strafbar ist. Sereny wurde nicht angeklagt.

    Als jedoch Williamson (der Bischoff) etwas von 200-300 Tausend Opfern sagte, wurde er mit einem Strafbefehl über 12.000 € belegt.

    Man erkennt die Gesinnungsjustiz eben daran, dass es darauf ankommt, WER etwas äussert. Ein echter Gummi-§§, eines freiheitlichen Rechtsstaates unwürdig.

  4. #594
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    Standard AW: Neonaziforen-Macher geoutet

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Man erkennt die Gesinnungsjustiz eben daran, dass es darauf ankommt, WER etwas äussert. Ein echter Gummi-§§, eines freiheitlichen Rechtsstaates unwürdig.
    Nein, die Aussagen werden auf strafrechtlich relevante Inhalte geprüft. Für uns Nichtjuristen ist es oft schwer ersichtlich, welche Äußerungen volksverhetzend nach §130 sind und welche nicht.

    Wenn jemand z.B. von "Auschwitz" spricht, muß klar sein, ob er das Stammlager, Auschwitz-Birkenau oder Auschwitz-Monowitz meint. Wenn jemnd z.B. sagt: "Das KZ Auschwitz-1 war kein Vernichtungslager", dann entspricht dies den Tatsachen. Also macht er sich nicht strafbar. :]

  5. #595
    Orthodox Benutzerbild von Ausonius
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    Standard AW: Neonaziforen-Macher geoutet

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Das Perfide an diesem Gesinnungsparagraphen ist dessen Unbestimmtheit.
    Nirgendwo ist definiert, welches die Dogmen sind, deren Leugnung, Billigung und Verharmlosung strafbar sind.
    So unbestimmt ist das nicht: die Voraussetzung ist, dass die Argumentation den Kriterien der Wissenschaftlichkeit entspricht. Das war bei Mahler und Zündel eben nicht der Fall.


    Freiheit oder AfD!

    "nothing bad in your life is your fault its all those damn dirty minorities and you don't have to work to make things better just hate them enough and that will magically fix everything" - ein kluger Redditor

  6. #596
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    Standard AW: Neonaziforen-Macher geoutet

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Man erkennt die Gesinnungsjustiz eben daran, dass es darauf ankommt, WER etwas äussert. Ein echter Gummi-§§, eines freiheitlichen Rechtsstaates unwürdig.
    Wie wär's mit ein wenig Wortklauberei? Mag vielleicht ein wenig pedantisch erscheinen, führt aber zu Ergebnissen, die uns die OMF-BRD in ihrer ganzen kriminellen Abartigkeit erkennen lassen.

    Meinem Verständnis nach heißt Gesinnungsjustiz, es wird nicht das Delikt bestraft, sondern das - vermutlich - dahinter stehende Motiv, oder eben die Gesinnung selbst wie Kulturbolschewismus oder Verherrlichung nationalsozialistischen Gedankenguts.

    Die von Dir erwähnten Beispiele Fritjof Meyer und Gitta Sereny sind aber ganz anders gelagert.

    Daß in diesen Fällen die Gesinnung gerade nicht bestraft wurde, zeigt, daß es im Verbrecherstaat BRD noch weitaus schlimmer zugeht.

    Er pflegt nicht nur ein Gesinnungsstrafrecht wie unter Adolf Hitler, nein, er steigert seine gewohnt kriminelle Form der Rechtspflege, indem er von Fall zu Fall seine Praxis der Geinnungsjustiz durch eine an feudale Zeiten erinnernde, an rein persönlichen Merkmalen ausgerichtete Urteilsfindung steigert.

    Wenn der BRD-Justiz Deine Nase gefällt oder Du zu privilegierten und als besonders schützenswert betrachteten Bevölkerungsteilen gehörst, hast Du alle Chancen, in der BRD eine Art De-Facto-Immunität zu genießen.

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