Zitat von
GG146
...
Deswegen behaupten die Gerichte einfach, dass ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte und dass die Verteidigung deshalb unverhältnismäßig gewesen wäre. In diesem Fall hier hatte der Angreifer immer noch die Bierflasche in der Hand, mit der er zuvor eine Frau niedergeschlagen hätte. Trotzdem behauptet der Richter einfach mal, dass man in dieser Situation ohne eigenes Risiko auch mildere Mittel als kräftiges Wegschubsen wählen könne. So wie ein anderer Richter eben der Auffassung war, dass man sich gegen eine Übermacht von Strassenschläger auch ohne Messer risikolos wehren kann, wenn man etwas grösser als der Vorturner der Bande ist. Die Lücke im positvistischen Rechtssystem liegt also vor allem darin, dass Richter einfach lebensfremde Sachverhalte behaupten können und dass es dagegen keine systemischen Abwehrmittel gibt.
Er durfte den Aggressor nach § 127 StPO bis zum Eintreffen der Polizei daran hindern, sich zu verdünnisieren. Deshalb war der neuerliche Angriff des ursprünglichen Aggressors nicht gerechtfertigt und die daran anschliessende Verteidigungsmaßnahme war eindeutig Notwehr. Da gibt es keinen Spielraum für eine seriöse juristische Diskussion. Das ist einer von vielen Fällen von klarer Rechtsbeugung auf diesem Gebiet.