Also ich habe keine Ahnung wie das Justizministerium zu einer derartigen Einschätzung kommt und vermute, wie andere hier auch schon, daß es wohl eher darum geht, das politisch sensible Thema unter den Tisch zu kehren. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Stell dir mal vor, die Russen würden im Gegenzug dann jedes noch nicht aufgeklärte Verbrechen aus der Zeit des Russlandfeldzugs wieder vor ihre Gerichte bringen.
Godwin's Law: As an online discussion grows longer, the probability of a comparison involving Nazis or Hitler approaches one.
Sie würden sich wohl nicht auf ein ehemaliges Gesetz berufen, es gäbe sicher andere Möglichkeiten diese Angelegenheit erst auf die lange Bank zu schieben um sie später bei den Akten verstauben zu lasssen.
Wahrscheinlich sind es auch derartige "lebende Gesetzesfossilien" die Exhumierungsarbeiten an den Standorten der Rheinwiesenlager zu verhindern helfen.
Geändert von Götz (07.11.2009 um 10:40 Uhr)
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RF
Bevor einige Leute wieder persönlich angreifend werdend, ich schildere nur den Sachverhalt.
Ich spare mir Ausführungen über Rechtssicherheit und Rechtskontinuität, das die meisten hier so auf den einzelnen Fall focusiert sind, das sie die Bedeutung dieser Begriffe und deren Auswirkungen nicht verstehen.
Ich mache nur eine einfach Aussage zum Sachverhalt.
Es ist eine irrige Annahme, das die Aufhebung eine Gesetzes bezüglich seiner Gültigkeit bedeutet, es wäre nie existent gewesen.
Auch ein aufgehobenes Gesetz hat immer noch Rechtswirkung, nämlich für den Zeitraum wo es gültig war.
Das bedeutet ganz einfach, das Gesetz behält seine Gültigkeit für die diese Gesetz betreffende Geschehnisse, die sich bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung ereignet haben.
Das heißt konkret, das alle strafbaren Handlungen von Militärpersonen der Alliierten, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes begangen worden sind, nicht unter die Zuständigkeit der deutschen Gerichte fallen, jedoch strafbare Handlungen, die nach der Aufhebung begangen worden sind, fallen unter die deutsche Gerichtsbarkeit bzw. gesetzlichen Regelungen, die nach der Aufhebung beschlossen worden sind.
Das ist keine Sonderegelung, das ist ganz normale rechtstaatliche Praxis.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Allerdings gab es dieses Gesetz das den Vorwand für die Einstellung der Untersuchung lieferte zum Tathergangszeitpunkt noch gar nicht,
der Freispruch würde demnach rückwirkend erfolgen. Es ist interessant, daß unser Staat Siegerwillkür und Tyrannei als rechtens betrachtet und sogar offen als Teil seiner Rechtssprechung akzeptiert.
Geändert von Götz (07.11.2009 um 11:39 Uhr)
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KRIEGSVERBRECHEN
[Links nur für registrierte Nutzer]„Töte die Deutschen“
Mord und Folter: Ein Historiker dokumentiert die Greuel der Roten Armee an der Wehrmacht
Der Befehl ließ keinen Zweifel: „Es werden keine Gefangenen gemacht, alle Deutschen werden erschlagen. Keiner darf am Leben bleiben.“
Was der politische Kommissar des Schützenregiments 406 der Roten Armee am 17. Januar 1942 vor dem Angriff anordnete, setzten seine Soldaten in die Tat um. Das schreckliche Geheiß entstammte nicht der unmenschlichen Verirrung eines einzelnen sowjetischen Politruks. Diese Anordnung war Ausdruck des Hasses, mit dem Stalins Truppen im Zweiten Weltkrieg kämpften. Die daraus folgenden Taten stellte der Münchner Historiker Franz W. Seidler in seiner jetzt erschienenen Dokumentation „Verbrechen an der Wehrmacht“ zusammen.
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Der berüchtigte Kommisarbefehl Hitlers wird immer wieder gerne als Beweis für den Willen der Deutschen den Krieg gegen die Sowjetunion absolut gnadenlos zu führen herangezogen und russische Grausamkeiten als Reaktion darauf gedeutet. Vieles deutet aber darauf hin, daß es umgekehrt gewesen sein könnte. Die Eskalation wurde von den Russen mitverursacht, denn die deutschen Soldaten bekamen auf ihren Vormarsch die Machenschaften ihres Gegners zu Gesicht, diese trugen sicher wenig zu ihrer Mässigung bei.
Geändert von Götz (07.11.2009 um 12:10 Uhr) Grund: Tf
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Götz, du solltest dir mal das entsprechende [Links nur für registrierte Nutzer] anschauen, insbesondere den Artikel III Satz d, denn wüsstest du, das dieses Gesetz während seiner Gültigkeit einen weiten Rahmen hatte und die Entscheidungen des Militärbefehlshaber mit einschloß.
Im Übrigen ignorierst du, das dieses Gesetz die Zuständigkeit der Gerichte betrifft, nicht aber eine Tat selber. Es bedeutet einfach, das über Schuld oder Unschuld bei den entsprechenden Taten eben nicht deutsche Gerichte entscheiden konnten und können.
Zudem hat dieses Gesetz nicht nur Auswirkungen auf das deutsche Rechtssystem sondern auch auf die Rechtssysteme der Alliierten. Eine entsprechende Klage/ bzw. Anzeige vor Gerichten der Alliierten muss von diesen Gerichten behandelt werden, wie Anzeigen in ihrem Rechtssystem auch.
Klagezulassung, Verfahren etc. unterliegen dann den Bestimmungen ihres Rechtssystems, wie auch Revision und Berufung.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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