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Thema: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

  1. #1
    farbig Benutzerbild von dye
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    Standard Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Die Regierung Israels hat vor 2 Monaten öffentlichen einen möglichen Angriffskrieg gegen den Iran angekündigt. Israel hat 1966 den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCRP) unterzeichnet und 1991 ratifiziert. Der Artikel 20 dieses Paktes enthält folgende Verpflichtung:

    Artikel 20
    1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
    2. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

    Article 20
    1. Any propaganda for war shall be prohibited by law.
    2. Any advocacy of national, racial or religious hatred that constitutes incitement to discrimination, hostility or violence shall be prohibited by law.

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    Der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) auch Zivilpakt (deutsch: IPBPR, englisch: ICCPR) genannt, trat am 23.03.1976 in Kraft. Er ist einer der im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Er garantiert die sogenannten Rechte der ersten Generation. Darunter fallen das Recht auf Leben, das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen sowie ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Sprache. Im Rahmen des IPBPR ist der UN-Menschenrechtsausschuss eingerichtet worden. Ihm obliegt die Prüfung und ggf. Durchsetzung, der im Pakt aufgeführten Rechte in den Vertragsstaaten.

    Die offzielle und öffentliche Ankündigung eines möglichen Angriffskrieges durch die Regierung Israel ist meiner Meinung nach ein klarer Verstoss gegen den
    Artikel 20. Die Vertragsparteien des ICCRP Paktes sollten daher von den in Artikel 41 gesetztlich legitimierten Möglichkeiten Gebrauch machen und den Verstoss
    Israels durch die Nichteinhaltung des Artikel 20 einer Feststellung überprüfen. Israel muss vor der Weltöffentlichkeit zu einer Stellungnahme gezwungen werden.

    Artikel 41

    (1) Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit
    des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein
    Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem
    Pakt nicht nach. Mitteilungen aufgrund dieses Artikels können nur entgegengenommen und
    geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die
    Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine
    Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung
    abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren
    anzuwenden:
    a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses
    Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch schriftliche Mitteilung darauf
    hinweisen. Inner halb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat
    dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung
    oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist,
    einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden
    innerstaatlichen Rechts behelfe enthalten soll.
    b)Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung
    bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so
    hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er
    diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.
    c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich
    Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
    Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des
    Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der
    Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
    d) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
    e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben (c) erfüllt sind, stellt der Ausschuss den
    beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der
    Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und
    Grundfreiheiten herbeizuführen.
    f) Der Ausschuss kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe (b) genannten
    beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen.
    g) Die unter Buchstabe (b) genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten
    zu lassen, sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom
    Ausschuss verhandelt wird.
    h) Der Ausschuss legt innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der unter Buchstabe (b)
    vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
    i) Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) zustande gekommen ist, beschränkt der
    Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten
    Regelung;
    ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) nicht zustande gekommen ist, beschränkt
    der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen
    Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten
    Vertragsparteien sind dem Bericht beizufügen.
    In jedem Falle wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
    (2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen
    nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim
    Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften
    davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete
    Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer
    Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist;
    nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird
    keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, dass der
    betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.


    Article 41


    1. A State Party to the present Covenant may at any time declare under this article that it recognizes the competence of the Committee to receive and consider communications to the effect that a State Party claims that another State Party is not fulfilling its obligations under the present Covenant. Communications under this article may be received and considered only if submitted by a State Party which has made a declaration recognizing in regard to itself the competence of the Committee. No communication shall be received by the Committee if it concerns a State Party which has not made such a declaration. Communications received under this article shall be dealt with in accordance with the following procedure:
    (a) If a State Party to the present Covenant considers that another State Party is not giving effect to the provisions of the present Covenant, it may, by written communication, bring the matter to the attention of that State Party. Within three months after the receipt of the communication the receiving State shall afford the State which sent the communication an explanation, or any other statement in writing clarifying the matter which should include, to the extent possible and pertinent, reference to domestic procedures and remedies taken, pending, or available in the matter;
    (b) If the matter is not adjusted to the satisfaction of both States Parties concerned within six months after the receipt by the receiving State of the initial communication, either State shall have the right to refer the matter to the Committee, by notice given to the Committee and to the other State;
    (c) The Committee shall deal with a matter referred to it only after it has ascertained that all available domestic remedies have been invoked and exhausted in the matter, in conformity with the generally recognized principles of international law. This shall not be the rule where the application of the remedies is unreasonably prolonged;
    (d) The Committee shall hold closed meetings when examining communications under this article;
    (e) Subject to the provisions of subparagraph (c), the Committee shall make available its good offices to the States Parties concerned with a view to a friendly solution of the matter on the basis of respect for human rights and fundamental freedoms as recognized in the present Covenant;
    (f) In any matter referred to it, the Committee may call upon the States Parties concerned, referred to in subparagraph (b), to supply any relevant information;
    (g) The States Parties concerned, referred to in subparagraph (b), shall have the right to be represented when the matter is being considered in the Committee and to make submissions orally and/or in writing;
    (h) The Committee shall, within twelve months after the date of receipt of notice under subparagraph (b), submit a report:
    (i) If a solution within the terms of subparagraph (e) is reached, the Committee shall confine its report to a brief statement of the facts and of the solution reached;
    (ii) If a solution within the terms of subparagraph (e) is not reached, the Committee shall confine its report to a brief statement of the facts; the written submissions and record of the oral submissions made by the States Parties concerned shall be attached to the report. In every matter, the report shall be communicated to the States Parties concerned.
    2. The provisions of this article shall come into force when ten States Parties to the present Covenant have made declarations under paragraph I of this article. Such declarations shall be deposited by the States Parties with the Secretary-General of the United Nations, who shall transmit copies thereof to the other States Parties. A declaration may be withdrawn at any time by notification to the Secretary-General. Such a withdrawal shall not prejudice the consideration of any matter which is the subject of a communication already transmitted under this article; no further communication by any State Party shall be received after the notification of withdrawal of the declaration has been received by the Secretary-General, unless the State Party concerned has made a new declaration.

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    "Obsequium amicus, veritas odium parit" / "Willfährigkeit macht Freunde, Wahrheit schafft Hass"

  2. #2
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Das ist doch lediglich Geschwätz.Fast jedes Land der Welt könntest Du mit diesem banalen Blabla verklagen- viel Spaß dabei.

  3. #3
    farbig Benutzerbild von dye
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Zitat Zitat von kotzfisch Beitrag anzeigen
    Das ist doch lediglich Geschwätz.Fast jedes Land der Welt könntest Du mit diesem banalen Blabla verklagen- viel Spaß dabei.

    Wenn Du nur in der Lage bist nichtssagende aber dafür behindernde und störende Spamms in den Thread einzustreuen, verziehe Dich aus dem Thread!

    Wer über dieses Thema diskutieren will, kann das sachlich machen. Israel hat bereits 1966 den ICCRP Pakt unterzeichnet und 1991 ratifiziert. Die Ankündigung der Regierung Israels vor 2 Monaten bezüglich des möglichen Angriffskrieges gegen den Iran kann ein Verstoss gegen den Artikel 20 der ICCRO Verpflichtung sein und daher ist zu prüfen ob die Regierung in Israels gegen eigene Gesetze verstossen hat die das Verbot im Sinne von Artikel 20 regeln und die Umsetzung internationalen Rechtes sicherstellen.

    1) haben sich sich Zionisten der Regierung Israels über nationales und internationles Recht gestellt und damit gegen den Artikel 20?

    2) sind die Zionisten damit Krieghetzer und Rechtsbrecher im Sinne des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte?

    3) werden die anderen Vertragspartner Israel rechtlich zu einer Stellungnahme zwingen und sich genug Vertragspartner dafür finden?

    "Obsequium amicus, veritas odium parit" / "Willfährigkeit macht Freunde, Wahrheit schafft Hass"

  4. #4
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Israel ist schuldig und wird hiermit zwangsaufgelöst.
    Die USA werden mit der Durchführung dieser Zwangsauflösung beauftragt.
    Alle Sepahrden ab nach Spanien, alle Aschkenasen ab nach Sibirien.
    Die arabischstämmigen Israelis dürfen in Palästina bleiben.
    Das Staatsvermögen Israels wird an Deutschland zurückgegeben.

    Alles richtig?

  5. #5
    Enfant terrible Benutzerbild von Cinnamon
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Auch dieser Vertrag ist nur solange verbindlich, als dies opportun ist. Staaten lassen sich nicht anketten, wenn sie einen Krieg im eigenen nationalen Interesse zu führen beabsichtigen. Trenn dich vom Gedanken, dass das Völkerrecht mehr ist als ein Papiertiger.
    Mit Zimt und Zucker

  6. #6
    farbig Benutzerbild von dye
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Zitat Zitat von fatalist Beitrag anzeigen
    Israel ist schuldig und wird hiermit zwangsaufgelöst.
    Die USA werden mit der Durchführung dieser Zwangsauflösung beauftragt.
    Alle Sepahrden ab nach Spanien, alle Aschkenasen ab nach Sibirien.
    Die arabischstämmigen Israelis dürfen in Palästina bleiben.
    Das Staatsvermögen Israels wird an Deutschland zurückgegeben.

    Alles richtig?
    Israel sollte sich von Innen heraus selbst auflösen und die Regierung absetzen, da sich die Regierung als Kriegstreiber betätigt hat, was letzlich zum
    Schaden des Israelis werden kann und die gesamte Welt in Unsicherheit versetzt. Die Überwachung und Koordination dieser Massnahmen sollte von den Vereinten Nationen unter Leitung der Volksrepublik China durchgeführt werden. Staaten wie die USA und auch die meisten Staaten in Europa sind in der Angelegenheit befangen und damit ungeeignet. Die arbaischen Länder ebenfalls. Alle anderen Länder dürfen lediglich Vorschläge unterbreiten. Über die Einbeziehung dieser Vorschläge entscheiden nur die Vereinten Nationen mit einer besonderen Stimmgewichtung Israelis und der Chinesen.

    Die ICCRP Staaten sollten Israel zu einer Stellungnahme zwingen. Das ist rechtlich möglich. Es geht um nichts mehr und um nichts weniger als um den Weltfrieden. Kriegshetzer wie Israel haben im 21. Jahrhundert keine Platz mehr.

    "Obsequium amicus, veritas odium parit" / "Willfährigkeit macht Freunde, Wahrheit schafft Hass"

  7. #7
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Zitat Zitat von Cinnamon Beitrag anzeigen
    Auch dieser Vertrag ist nur solange verbindlich, als dies opportun ist. Staaten lassen sich nicht anketten, wenn sie einen Krieg im eigenen nationalen Interesse zu führen beabsichtigen. Trenn dich vom Gedanken, dass das Völkerrecht mehr ist als ein Papiertiger.
    Wenn ich das täte geriete mein positives und optimistisches Weltbild in Verzerrung. Das ganze Leben ist Kampf. Dazu gehört auch der Kampf für die Einhaltung und Durchsetzung von Rechtsnormen die auf Papier geschrieben stehen.

    Bei unserer Geburt treten wir auf den Kampfplatz und verlassen ihn bei unserem Tode

    Jean-Jacques Rousseau
    Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf

    Rudolf von Jhering

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  8. #8
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Zitat Zitat von dye Beitrag anzeigen
    ....kann ein Verstoss gegen den Artikel 20 der ICCRO Verpflichtung sein....
    So what? Ich verstehe diese nervige Paragraphenreiterei nicht. Staaten sind grundsätzlich rechtssouverän -falls du verstehst was das heißt- und letztendlich ist jede Ratifizierung oder Zusage überstaatlichen Rechts eine bloße Absichtserklärung, so gut wie nie einklagbar -häufig selbst wenn in nationales Recht gegossen- und damit tatsächlich nicht das Papier wert auf dem es steht. Alles Schönwettergesetze um es kurz zu machen, nichts aber was der Durchsetzung vitaler nationaler Interessen im Zweifel entgegenstehen könnte. Bestes Beispiel bleibt das Kriegsvölkerrecht, dass in wirklich jedem Konflikt einer permanenten Verletzung ausgesetzt ist. Was passiert dagegen? Gar nichts! Bestraft werden maximal die Verlierer eines Konflikts. Früher hat man diese üblicherweise erschlagen, heute gibt es dafür den IGH in Den Haag, der aber nichts weiter als eine Farce bleibt.

  9. #9
    farbig Benutzerbild von dye
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Zitat Zitat von Raczek Beitrag anzeigen
    So what? Ich verstehe diese nervige Paragraphenreiterei nicht. Staaten sind grundsätzlich rechtssouverän -falls du verstehst was das heißt- und letztendlich ist jede Ratifizierung oder Zusage überstaatlichen Rechts eine bloße Absichtserklärung, so gut wie nie einklagbar -häufig selbst wenn in nationales Recht gegossen- und damit tatsächlich nicht das Papier wert auf dem es steht. Alles Schönwettergesetze um es kurz zu machen, nichts aber was der Durchsetzung vitaler nationaler Interessen im Zweifel entgegenstehen könnte. Bestes Beispiel bleibt das Kriegsvölkerrecht, dass in wirklich jedem Konflikt einer permanenten Verletzung ausgesetzt ist. Was passiert dagegen? Gar nichts! Bestraft werden maximal die Verlierer eines Konflikts. Früher hat man diese üblicherweise erschlagen, heute gibt es dafür den IGH in Den Haag, der aber nichts weiter als eine Farce bleibt.
    Selbstverständlich sind in diesem Thread auch die Sichtweisen von Pessimisten erwünscht. Es sollte allerdings dabei die Diskussion über die Rechtsnormen des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) nicht aus dem Fokus geraten oder der Bestand dieser Rechtsnorm ausgeblendet werden. Staaten die sich in diesem Vertrag verpflichet haben sollten Vertagstreu zeigen. Die Bedeutung des ICCPR Kontraktes wird schon in der Präambel deutlich:

    Präambel ICCPR

    Die Vertragsstaaten dieses Paktes, In der Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, In der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, In der Erkenntnis, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann, In der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern, Im Hinblick darauf, daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten Vereinbaren folgende Artikel: 1-53

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    Kontrakt ist Kontrakt! Staaten die eine deratige Verpflichtung und vertragliche Vereinbarung nicht einhalten wollen müssen den Pakt nicht zeichnen und
    ratifizieren. Israel hat den Pakt aber schon 1966 unterzeichent und 1991 ratifiziert. Deshalb sollte Israel von den anderen Vertragspartnern zu einer konkreten Stellungnahme im Hinblick auf einen begangenen Verstoss gegen den Artikel 20 gedrängt werden und das vor den Augen der ganzen Weltöffentlichkeit. Der Iran hat den ICCRP Pakt ebenfalls unterzeichnet und ratifiziert. Der Rechtsgleichheit halber sollte die Regierung des Irans auch auf einen Verstoss gegen den Artikel 20 überprüft werden. Wenn es schon klar geregelte rechtliche Möglichkeiten gibt einer Eskalation im Nahen Osten entgegenzuwirken, spricht nichts dagegen sondern alles dafür das diese rechtlichen Möglichkeit auch gezielt genutzt werden.
    Geändert von dye (06.04.2012 um 13:34 Uhr)

    "Obsequium amicus, veritas odium parit" / "Willfährigkeit macht Freunde, Wahrheit schafft Hass"

  10. #10
    GESPERRT
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    Standard AW: Die Kriegspropaganda der Regierung Israels: Verstoss gegen den ICCRP Pakt ?

    Zitat Zitat von dye Beitrag anzeigen
    Die Bedeutung des ICCPR Kontraktes wird schon in der Präambel deutlich:
    Er hat keine Bedeutung, da seine Bestimmungen nicht einklagbar sind. Gesetze bzw. Vertragsbestimmungen die nicht einklagbar sind, bleiben wirkungslose Absichtserklärungen. Das ist übrigens kein Ausdruck von Pessismus, sondern Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage und damit reelle Bedeutung solcher Vertragswerke.

    Wenn es schon klar geregelte rechtliche Möglichkeiten gibt einer Eskalation im Nahen Osten entgegenzuwirken, spricht nichts dagegen sondern alles dafür das diese rechtlichen Möglichkeit auch gezielt genutzt werden.
    Das ist reichlich naiv zu glauben. Es gibt keine Möglichkeit, da A) kein Kläger und Staatsanwalt B) kein Richter C) nichtmal Rechtscharakter vorhanden, was wiederrum Ursache für A) und B) ist.

    Wie gesagt, belangloses Papierwerk, dass noch nichtmal zum moralischen Druck taugt.

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