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Vollständige Version anzeigen : Achtung Wichtig - Das neue Urheber Recht



Ali Ria Ashley
14.01.2013, 19:11
Hallo zusammen,

seid dem 01.01.2013 gibt es das neue Urheberrecht Was bedeutet das für uns user im Netz? Ist es erlaubt dass ich weiterhin ohne Erlaubnis Zitate von Artikeln hier rein poste? Wer weiß mehr und kann uns aufklären, ich selber stehe da echt auf dem schlauch... vielen Dank im voraus.


quelle

http://www.spektrum.de/alias/urheberrecht/rueckfall-in-die-analoge-steinzeit/1164414

zitat



Ende eines Sonderrechts

Doch nun drängt die Zeit. Denn eine dieser Klauseln, Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes mit dem offiziellen Titel "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html), läuft Ende 2012 aus. Die Regelung erlaubte es bislang unter anderem, "veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen" – so der Wortlaut. Ein anderer Absatz beschreibt Gleiches für Unterrichtsmaterialien an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen.
Wissenschaft und Bildung bekamen mit § 52a ein Privileg in Sachen Urheberrecht eingeräumt. Ab dem 1. Januar 2013 ist damit Schluss, wenn sich im politischen Berlin nichts Neues tut. Im Klartext: Professoren dürften ab nächstem Jahr keine digitalen Semesterapparate mehr anbieten, Forscher dürften in Blogs, Foren und anderen Plattformen keine Zeitschriftenartikel mehr online stellen oder per E-Mail verschicken. Bibliotheken dürften keine Bücher oder Texte mehr elektronisch kopieren und zum Lesen zur Verfügung stellen. Digitale Lernplattformen stünden vor dem Aus. Neben Hochschulen und Forschungseinrichtungen stehen Schulen vor dem gleichem Problem.
Einen Vorgeschmack, was das für den akademischen Alltag bedeutet, gab es schon vor einigen Monaten. An der Fernuniversität Hagen hatte ein Professor auf einer eLearning-Plattform einen Auszug eines Psychologie-Fachbuchs zum Lesen und Herunterladen online gestellt. Das Vorhaben lag in der Natur der Sache, denn Fernstudierende reisen kaum zum Lesen eines Buchs nach Hagen in die Bibliothek. Das vom Professor veröffentlichte PDF umfasste 91 der insgesamt 476 Seiten des Fachbuchs. Das war aber selbst mit § 52a offenbar viel zu lang. Der Alfred-Kröner-Verlag sah seine Ansprüche verletzt, klagte und bekam Recht. Im April 2012 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&Art=en&Datum=2012-4&Seite=1&nr=15634&pos=11&anz=17), maximal drei Seiten wären zulässig gewesen, mehr nicht.





von mir rot gekennzeichnet... das sieht gar nicht gut aus. Au backe, akta läßt grüßen!


http://www.youtube.com/watch?feature=player_detailpage&v=9LEhf7pP3Pw

Schrottkiste
14.01.2013, 19:16
maximal drei Seiten wären zulässig gewesen, mehr nicht.

Wenn man das berücksichtigt, würde das hier in den meisten Fällen keine Probleme geben.

Interessanter Artikel dennoch. Vielleicht weiß da noch jemand Näheres?

Pillefiz
14.01.2013, 19:42
noch mal von vorne