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Vollständige Version anzeigen : Lesbische Liebe: Kaitlyn Hunt nach deutschem Recht



Renfield
23.08.2013, 08:26
In den USA macht derzeit der Fall Kaitlyn Hunt mächtig Wirbel: Die jetzt achtzehnjährige Schülerin unterhielt eine sexuelle Beziehung zu einer drei Jahre jüngeren Mitschülerin. Die Richter hatten zunächst versucht, den Ball flach zu halten und lediglich ein Kontaktverbot ausgesprochen. Allerdings wird der Fall von den Eltern der Jüngeren derart forciert, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Strafprozess droht, der mit einer mehrjährigen Haftstrafe für Kaitlyn enden könnte. Mittlerweile hat sich eine Solidaritätsbewegung in Gang gesetzt, die in dieser Strafverfolgung einen Ausdruck von sexuellem Puritanismus und weitverbreiteter Homophobie in den USA erkennen will. Auf SPON hat ein Kommentator allerdings einen neuen Aspekt beigesteuert. Auszug:
"Nach deutschem Recht müsste Frau Hunt wegen Kindesmissbrauch angeklagt werden. Sie ist nach unserem Recht erwachsen, das "Opfer" noch unterhalb des Schutzalters (14, wenn die Eltern zustimmen, 16, wenn nicht). Hier gibt es auch keinen Ermessensspielraum, Kindesmissbrauch ist ein Offizialdelikt und muss von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, auch wenn die Eltern keine Anzeige erstatten … Mit einem Schulverweis und Hausarrest wäre in Deutschland also nicht getan, Frau Hunt würde vermutlich für mehrere Jahre ins Gefängnis wandern, ohne Bewährung…"
(http://forum.spiegel.de/f22/beziehung-mit-minderjaehriger-lesbischer-schuelerin-aus-florida-droht-prozess-90831-8.html)
Meine Frage: Ist bei der rechtlichen Beurteilung nicht das Alter zum Tatzeitpunkt entscheidend? Vor einem Jahr wäre die Jüngere 14, fiele auf jeden Fall auch in Deutschland unter die Schutzbestimmungen. Allerdings war Kaitlyn zu diesem Zeitpunkt auch erst 17. Würden da nicht besondere Vorschriften des deutschen Jugendstrafrechts greifen?

cajadeahorros
23.08.2013, 08:42
In den USA macht derzeit der Fall Kaitlyn Hunt mächtig Wirbel: Die jetzt achtzehnjährige Schülerin unterhielt eine sexuelle Beziehung zu einer drei Jahre jüngeren Mitschülerin. Die Richter hatten zunächst versucht, den Ball flach zu halten und lediglich ein Kontaktverbot ausgesprochen. Allerdings wird der Fall von den Eltern der Jüngeren derart forciert, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Strafprozess droht, der mit einer mehrjährigen Haftstrafe für Kaitlyn enden könnte. Mittlerweile hat sich eine Solidaritätsbewegung in Gang gesetzt, die in dieser Strafverfolgung einen Ausdruck von sexuellem Puritanismus und weitverbreiteter Homophobie in den USA erkennen will. Auf SPON hat ein Kommentator allerdings einen neuen Aspekt beigesteuert. Auszug:
"Nach deutschem Recht müsste Frau Hunt wegen Kindesmissbrauch angeklagt werden. Sie ist nach unserem Recht erwachsen, das "Opfer" noch unterhalb des Schutzalters (14, wenn die Eltern zustimmen, 16, wenn nicht). Hier gibt es auch keinen Ermessensspielraum, Kindesmissbrauch ist ein Offizialdelikt und muss von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, auch wenn die Eltern keine Anzeige erstatten … Mit einem Schulverweis und Hausarrest wäre in Deutschland also nicht getan, Frau Hunt würde vermutlich für mehrere Jahre ins Gefängnis wandern, ohne Bewährung…"
(http://forum.spiegel.de/f22/beziehung-mit-minderjaehriger-lesbischer-schuelerin-aus-florida-droht-prozess-90831-8.html)
Meine Frage: Ist bei der rechtlichen Beurteilung nicht das Alter zum Tatzeitpunkt entscheidend? Vor einem Jahr wäre die Jüngere 14, fiele auf jeden Fall auch in Deutschland unter die Schutzbestimmungen. Allerdings war Kaitlyn zu diesem Zeitpunkt auch erst 17. Würden da nicht besondere Vorschriften des deutschen Jugendstrafrechts greifen?

Das Sexualstrafrecht in Deutschland wurde in den letzten Jahren erheblich verschärft, bis zur absoluten Unlogik. Die Vorgaben dazu stammen aus einer EU-Vorgabe, die im Prinzip das US-Sexualstrafrecht abgeschrieben hat, was man am besten darin erkennt, daß in der deutschen Rechtstradition ungebräuchliche Begriffe eingeführt wurden. (So bezeichnet "Kind" bspw. im deutschen Recht immer nur das Verwandschaftsverhältnis, nie das Alter. Deutschland kennt nur Geschäftsunfähige, bedingt Geschäftsfähige und voll Geschäftsfähige oder Strafmündige und Strafunmündige.)

Der Gipfel des reaktionären Irrsinns - das ganze Gesetz, man muß es sich einfach eingestehen, dient dazu, sexuelle Kontakte von Minderjährigen generell unter Strafandrohung zu stellen - zeigt sich darin, daß ein 16jähriger aufgrund seines Alters heute Opfer und morgen Täter sein kann. Ich habe einen längeren Artikel dazu, ich such mal die relevanten Stellen heraus. Stay tuned.

dZUG
23.08.2013, 09:50
Ihr braucht in den USA unbedingt 5 fette Ortspolizistinen, da spuren sie echt :haha:
Wenn die in der Stadt streife laufen da gehen die Leute gerne aus dem Weg, da geht einem echt die Kinnlade runter :D

cajadeahorros
23.08.2013, 10:40
"Zustimmung der Eltern", was die Tante im Kommentar erzählt, ist größtenteils irrelevant. Gehen wir davon aus, daß die 18jährige in Deutschland mit der unter14jährigen "den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind," so wird sie nach den Buchstaben des Gesetzes in Deutschland zu Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren verurteilt, was auch nach den Regeln des Jugendstrafrechts Bewährung ausschließt. Wäre Hunt 17, läge die Mindeststrafe bei 6 Monaten. Wären beide 15, könnten Hunt sogar trotzdem verurteilt werden, wenn ein hysterisches Elter den Beweis antreten kann, daß sie eine "Zwangslage" ausgenutzt hätte. Würde Hunt in Deutschland verurteilt, könnten die Einträge ins Strafregister erst nach 20 Jahren gelöscht werden und würden in jedem Führungszeugnis auftauchen.

Ausschnitt aus einer ausführlichen Stellungnahme, noch kürzer geht es nicht.
(...)

Nach dieser kleinen Vorrede wenden wir uns den eigentlichen Neuerungen zu, nämlich der Umsetzung des „Rahmenbeschlusses des Rates der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie.“ (Daß diese Vorgehensweise der gesamteuropäischen Exekutive ein Hohn auf die angebliche demokratische Grundordnung ist muß hier nicht extra erläutert werden.) Hier stockt man bereits, denn Art. 1 dieses Beschlusses definiert „Kind“ als „jede Person unter 18 Jahren.“ Damit kollidiert man mit den deutschen Gesetzen, der Ausdruck „Kind“ fehlte im StGB bis in die 70er Jahre, im Gegensatz beispielsweise zum BGB, wo er altersunabhängig zur Bezeichnung des familiären Verhältnisses verwendet wird. Das StGB kannte nur minderjährige Personen (also noch nicht 18 bzw. früher 21) und schuldunfähige Personen (unter 14 – der in der Überschrift des §19 StGB genannte Begriff „Kind“ ist juristisch gesehen nicht Teil des Gesetzes!), die älteren Strafvorschriften betreffend der widernatürlichen und der sonstigen Unzucht verwendeten ebenfalls nur diese Altersgrenzen. 1953 wurde mit dem Jugendgerichtsgesetz der „Jugendliche“ (14-18) definiert, später noch der „Heranwachsende (18-21). Erst in den 70er Jahren taucht plötzlich auch im amtlichen Text des StGB der Begriff „Kind“ in Klammern auf und bezeichnete Personen unter 14 Jahren. Wir werden auf diese scheinbaren Haarspaltereien noch zurückkommen müssen, denn der Verfall des Rechts zeigt sich als erstes in den handwerklichen Mängeln – einen gab es in diesem Zusammenhang schon früher, als offensichtlich niemand auffiel, daß der „Jugendliche“ im §19 StGB 14-18, im §182 StGB aber plötzlich nur 14-16 Jahre alt war.


Beginnen wir das eigentliche Thema mit dem §176 – Kindesmißbrauch. Er existiert seit Bestehen des StGB in seinem Kern unverändert. Sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren sind verboten, bis 1969 waren sie mit der Vergewaltigung wehrloser Personen gleichgestellt. Bis 1973 war für den sog. Kindesmißbrauch grundsätzlich Gefängnis vorgesehen, erst danach konnte, in „minder schweren“ Fällen, auch eine Geldstrafe verhängt werden – gleichzeitig wurde aber festgelegt, daß „Beischlaf“ ein „besonders schwerer“ Fall sei. 1998 spaltete sich die Vorschrift in einen „harmlos“ klingenden §176 „Mißbrauch“ und §176a „schwerer Mißbrauch“ – der Beischlaf war weiterhin schwerer Mißbrauch, allerdings wurde die Altersgrenze von 18 Jahren eingefügt, was tatsächlich die 14-18jährigen „Täter“ ein wenig besser stellte, unter Berücksichtigung des Jugendstrafrechts konnte man in der Regel von einer gerichtlichen Verfolgung absehen. Andererseits war es so möglich, die Strafe für Über18jährige 2004 unauffällig zu verschärfen, es wurde eine bis dato nur für tatsächliche Vergewaltigung geltende Mindeststrafe von 2 Jahren eingeführt. Wer volljährig war, kam bei einer Verurteilung nun selbst unter der Berücksichtigung des Jugendstrafrechts (das ja bis 21 Jahren herangezogen werden kann) nicht mehr um eine Gefängnisstrafe herum. In der 2004er Version der Gesetze zeigt sich auch deutlich der Verfall jeder Gesetzeslogik. Es gibt nun Mißbrauch gemäß §176 in einfachen und „besonders schweren Fällen“, dazu schweren Mißbrauch gemäß §176a, diesen aber auch in minder schweren Fällen – also ein auf den ersten und zweiten Blick undurchschaubares Wirrwarr der Begriffe und Querverweise, das vor Gericht praktisch beliebig ausgelegt werden kann. Und vergessen wir bitte nicht §177 und die Tatbestandsmerkmale „Gewalt“, „Drohung“, „Ausnutzung“ – sie fehlen völlig. Freiwilligkeit wird bei sogenannten „Kindern“ nicht einmal in Betracht gezogen.


2008 wurde ein Absatz des §176 noch leicht verändert und lautet nun: „Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (...) ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 [aktiver Mißbrauch] oder Absatz 2 [Mißbrauch durch Dritte] mit Strafe bedroht ist.“ Welche Handlungen dies sein könnten und was „dazu bestimmen“ bedeutet – das liegt nun völlig in der Hand der Gerichte. Das kann eigentlich alles sein – und soll es wohl auch, der recht ausführliche Artikel auf Wikipedia schreibt dazu: „Durch die Änderung, die nicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben erfolgte, sollen alle sexuellen Aktivitäten eines Kindes ohne Körperkontakt zu dem Täter oder zu Dritten erfasst werden.“ Einschlägige Urteile konnte ich in den Laien zur Verfügung stehenden Sammlungen noch nicht finden, ekelerregende Auswüchse der sogenannten „Mißbrauchsdebatte“ wie eine jüngst in die Glotze gebrachte Denunziantensendung (in der falsche „Kinder“ via Internet „Kinderschänder“ in die Falle locken) lassen aber befürchten, daß unter dem hysterischen Motto „Schützt endlich unsere Kinder!“ die Scheiterhaufen angezündet werden und sich eine lähmende Atmosphäre aus Angst und Hysterie über das Land legen wird – wie sie uns in einschlägigen US-Krimiserien bereits als überaus freiheitlich-herrliche „Normalität“ präsentiert wird und die jeder in den „online“ einsehbaren Datenbanken der US-Justiz in ihrer ganzen Niedrigkeit auf sich wirken lassen kann.


Aber mit der sog. Kinderschändung sind wir leider noch nicht am Ende. Wie erwähnt, möchte die EU „Kind“ als „Person unter 18 Jahren“ definiert haben. Dem widerspricht der deutsche Gesetzgeber natürlich ganz entschieden – und führt einfach den neuen Tatbestand des „Mißbrauch von Jugendlichen“ ein. Er wird in §182 geregelt, ursprünglich eine Vorschrift, die es Eltern von 14 bis 16jährigen „unbescholtenen“ Mädchen ermöglichte, den Mann, der diesen unbescholtenen Zustand beendet hatte, bis zu einem Jahr Gefängnis veruteilen zu lassen – also noch relativ harmlos und KEIN Offizialdelikt. Noch etwas liberaler wurde es 1969, hier wurde dem Gericht freigestellt, auch bei einer Anzeige durch die Eltern von einer Bestrafung abzusehen, sofern der Beschuldigte unter 21 Jahren war. 1994 endete diese dürftige Liberalität und ein weitgehend neugeschriebener Gummiparagraph erblickte das Licht der Welt. Absatz 1 lassen wir einmal als „gut gemeint“ durchgehen (Tatbestand „über 18/unter 16“ und „Ausnutzung/Entgelt“). Nach Absatz 2 konnten nun aber auch einvernehmliche Kontakte zwischen Über21jährigen und Unter16jährigen bestraft werden, sofern der Täter „die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.“ Durch diesen schmierigen Satz wurde meines Erachtens bereits damals vorausgesetzt, daß Personen unter 16 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung grundsätzlich fehlt, und zwar durch die Formulierung „DIE fehlende Fähigkeit“, stünde dort „EINE fehlende Fähigkeit“, wäre damit nur auf irgendwelchen hypothetischen Fälle gezielt, bei denen ein 25jähriger Mann mit Hang zum Masochismus irgendeine 15jährige Klosterschülerin verführen würde. Ganz „liberal“ wird bestimmt, daß dieser sog. Mißbrauch nur auf Antrag verfolgt wird – um dann im zweiten Halbsatz anzudrohen, daß trotz aller Freiwilligkeit und trotz des glücklichen Fehlens hysterischer Eltern der Staat von Amts wegen ermitteln kann, und zwar, wenn „die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“ – worin auch immer dieses „öffentliche Interesse“ bestehen könnte. Nur um es gleich noch einmal zu verdeutlichen: Für alles, was das „öffentliche Interesse“ möglicherweise berühren könnte, gibt es Sondervorschriften (z.B. das berüchtigte „öffentliche Ärgernis“ §183a StGB). Alles andere hat der Öffentlichkeit scheißegal zu sein, und dreimal scheißegal wenn man berücksichtigt, daß sich §182 um ALLE „sexuelle Handlungen“ dreht, also noch nicht einmal um „vollzogenen Beischlaf“, der Gesetzgeber trennt hier stets.


2008 wurde diese schwammige Beliebigkeit der Tatbestände dann noch durch folgende Änderung unterboten: „Eine Person über 18 Jahren, die...“ wurde ersetzt durch „Wer eine Person unter 18 Jahren...“ Der nicht darauf vorbereitete Leser erkennt erst nach einigem Nachdenken, was nun gesetzlich zementiert wurde: Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Täter sein. Abgesehen von der erst ab dem 14. Lebensjahr gegebenen Strafmündigkeit kann nun tatsächlich ein 15jähriger „Täter“ ein 16jähriges „Opfer“ mißbrauchen um einen Tag später selbst von einer 17jährigen mißbraucht zu werden. Ein gewisser Altersunterschied zwischen Täter und Opfer, also ein unterschiedlicher „Reifegrad“, der 136 Jahre lang die etwas fadenscheinige Rechtfertigung für allerlei Unzuchtsparagraphen war, wurde damit als Tatbestandsmerkmal einfach gestrichen. Der einschränkende Tatbestand „Ausnutzen einer Zwangslage“ klingt natürlich irgendwie verbrecherisch, ist in der Praxis aber selbstverständlich beliebig auslegbar (im Gegensatz zu „Drohung“). Berücksichtigt man, daß der letzte Abschnitt dieser Vorschrift besagt, das Gericht könne von einer Bestrafung absehen, „wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist“, dann weiß man endgültig, daß man wirklich mit allem rechnen muß. Der Willkür wurde Tür und Tor geöffnet. Werden jetzt zwei 15jährige „erwischt“, ist also ein „Anfangsverdacht“ gegeben, kann jeder Denunziant durch die Gerichte die „sexuellen Handlungen“ bis ins kleinste Detail durchschnüffeln lassen, jeder kann amtlich klären lassen, ob jetzt das eine „Kind“ das andere in eine Zwangslage manövriert haben könnte und inwieweit das andere „Kind“ diese Zwangslage durch eigenes Verhalten gefördert haben könnte – und wenn die jungen Menschen viel Glück haben, kann das Gericht „als Recht erkennen“, daß man von einer Bestrafung absehen könne.


Um es noch einmal zu wiederholen, wir reden nicht von Gewalt, nicht von Drohung, nicht von Nötigung, die von Amts wegen verfolgt werden können, sollten Erziehungsberechtigte, Sozialarbeiter oder sonst irgendein Arschloch an der Sexualität der jungen Menschen Anstoß nehmen. Und damit Eltern, die derlei Schnüffelei möglicherweise selbst ekelerregend finden, gleich miterledigt werden können, gibt es den bewährten §180 StGB. Seit 1973 bedroht er zwar nur noch die „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ und gilt (noch, den „Schutz“ der 17jährigen „Kinder“ spart man sich für die nächste Gesetzesrunde) nur unter 16 und eigentlich nicht für Erziehungsberechtigte, aber auch hier gibt es ein weit geöffnetes Einfallstor, die sog. „Erziehungspflicht“, die Eltern verletzt haben könnten, und die durch „hohe Gerichte“, je nach Verfallsgrad des Freiheit, immer schärfer definiert werden kann, wenn uns beispielsweise der „Respekt vor der Religion und anderen Kulturen“ dazu zwingt, die Jungfräulichkeit vor der Ehe endlich wieder als höchstrichterliches Schutzgut festzulegen. Dann sind die Eltern dran und Priester und Imam freuen sich, Hand in Hand mit dem pensionsberechtigten Jugendschutzbeauftragten. Man wird Verschärfungen in diese Richtung ohne Zweifel versuchen, denken wir nur an die Frankfurter Richterin, die einer von ihrem Mann geprügelten marokkanische Frau mit dem Verweis auf das im Familienrecht geltende Herkunftslandprinzip – was im Islam Recht ist, kann in der BRD kein Unrecht sein – die vorzeitige Scheidung verweigerte.

Eine weitere, im Gesetz über das „Bundeszentralregister“ nachzulesende Schweinerei ist die Behandlung der nach §§174-180 oder 182 StGB erfolgten Verurteilungen im Strafregister. Sie werden erst nach einer Frist von 20 Jahren gelöscht, man gilt damit länger als vorbestraft als ein zu 10 Jahren Knast verurteilter Gewaltverbrecher. Alle Sonderregelung, nach denen gewisse Taten nicht in einem Führungszeugnis auftauchen müssen oder auf Antrag vorzeitig gelöscht werden können (was bspw. nach dem Jugendstrafrecht möglich ist um minderjährige Täter vor einer langjährigen Stigmatisierung zu schützen) gelten für „Sexualdelikte“ ausdrücklich nicht.

Renfield
24.08.2013, 06:40
@cajadeahorros:
Ein ziemlich grausames Rollback, das du da dokumentierst. Da war der Ami-Richter mit seinem Kontaktverbot ja noch ein Prachtbeispiel für liberales leben und leben lassen. Auch in mir erwecken diese Novellierungen und Verschärfungen nicht den Eindruck, dass es um einen verbesserten Schutz von Kindern geht: Wohl eher ein autoritärer Eingriff in die sexuelle Autonomie. Die Deutschen auf dem Weg in die Sexualneurose ...

Siegfriedphirit
07.09.2013, 12:39
...was ist das schon für ein Sex...haben ja beide nichts Echtes zum Reinstecken und passieren kann auch nichts...Rummel um absolut heiße Luft.

Pillefiz
07.09.2013, 12:54
jeder, der Sex hat, sollte bestraft werden. Und Zuchthaus für Doktorspiele, möglichst schon im Kindergarten :ironie:

Mit solchen Aktionen wird nur die Trotzreaktion gefördert. Die Minderjährige ist vielleicht nicht mal lesbisch und probiert nur aus. Die Reaktion der Eltern kann schwer ins Auge gehen. Vielleicht hätte sich die Sache ohne Wirbel längst erledigt